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„Das war‘s - EU-Bio-Logo nicht mehr als Marke geschützt“

21.12.2018

Der Löschungsantrag eines Biobauern bringt die Markeneintragung des EU-Bio-Logos zu Fall und verdeutlicht damit die Relevanz, die der Wahl der richtigen Schutzform zukommt.

Das EU-Bio-Logo

Das sogenannte „Euro-Blatt“-Logo wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 271/2010 am 1. Juli 2010 verbindlich für in der EU ökologisch erzeugte, vorverpackte Lebensmittel eingeführt. Für den Verbraucher soll das Logo die Konformität des Produkts mit den Vorgaben der Europäischen Union signalisieren und dadurch für die Kontrolleure die Überprüfung der Einhaltung dieser Standards vereinfachen. Seit vielen Jahren ist das Logo nun im Lebensmitteleinzelhandel omnipräsent. Vom Discounter bis hin zum Bio-Markt ist eine Vielzahl von Lebensmitteln mit dem Euro-Blatt-Logo gekennzeichnet.

Mangels hoheitlichen Kennzeichenschutzes des „Euro-Blatt“-Logos, meldete die Europäische Kommission dieses als figurative Unions-Kollektivmarke für bestimmte Waren und Dienstleistungen im Lebensmittelsektor an („Euro-Blatt Kollektivmarke“). Gegen die Euro-Blatt Kollektivmarke wurde Anfang diesen Jahres Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gestellt. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum („EUIPO“) hat daraufhin mit Wirkung zum 9. März 2018 die angegriffene Marke gelöscht, da die Markeninhaberin den erforderlichen Benutzungsnachweis nicht führen konnte.

Problem der Unionsmarke als Gütezeichen

Eine wesentliche Voraussetzung des Unions-Kollektivmarken-Schutzes besteht darin, Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft als von einem in der Kollektivmarkensatzung bestimmten Verband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringer oder Händlern zu kennzeichnen. Eine ernsthafte Benutzung der Euro-Blatt Kollektivmarke hätte vorausgesetzt, dass die Marke für die schutzbeanspruchten Waren und Dienstleistungen als Herkunftshinweis hätte benutzt werden müssen. Das war von vornherein jedoch nicht Sinn und Zweck des „Euro-Blatt“-Logos, das für die Einhaltung der ökologischen Standards auf EU Ebene durch Erzeuger und Händler stehen sollte.

Gütezeichen erfüllen keine Herkunftsfunktion

Bereits in einem früheren Vorlageverfahren hat der EuGH festgestellt, dass keine markenmäßige Benutzung eines Zeichens vorliegt, wenn dieses lediglich als Gütezeichen verwendet wurde (Urt. v. 8. Juni 2017 – C-689/15 – „Internationales Baumwollzeichen“). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gütezeichen zugleich garantiert, dass die so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, das für die Herstellung und die Qualitätskontrolle verantwortlich ist, die Herkunftsfunktion somit wieder besteht. Die Entscheidung im Löschungsverfahren ist deshalb wenig überraschend.

Die Unionsgewährleistungsmarke

Mit der am 1. Oktober 2017 eingeführten Unionsgewährleistungsmarke („UGM“) besteht nunmehr jedoch die Möglichkeit, auch Gütezeichen markenrechtlich zu schützen. Gemäß Art. 83 Abs. 1 UMV ist eine Unionsgewährleistungsmarke eine Unionsmarke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften — mit Ausnahme der geografischen Herkunft — gewährleistet.

Anders als die Kollektivmarke gewährleistet die UGM nicht eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, sondern kennzeichnet bestimmten Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen. Im Gegensatz zu einer Kollektivmarke setzt die UGM auch nicht voraus, dass die Nutzungsberechtigten als Verband organisiert sein müssen. Vielmehr kann auch ein Einzelner Inhaber einer UGM sein, sofern die beanspruchte Eigenschaft gewährleistet wird. Hierzu muss der Inhaber innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung der UGM eine Markensatzung einreichen, in der darzulegen ist, welche Merkmale der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet werden sollen, sowie die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke und die Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der gewährleisteten Merkmale.

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