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Franchising: Zulässigkeit einer Klage trotz entgegenstehender Mediationsklausel

31.01.2019

Ist die unmittelbare gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zulässig, wenn die Parteien eines Franchisevertrages in dem Vertrag eine entgegenstehende Mediationsklausel vereinbart haben?

 

1. Einleitung

Mit dieser Frage hatten sich das Landgericht Hamburg (Az. 334 O 14/18) und das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 2 U 31/14) auseinandergesetzt. Für die Beantwortung dieser Frage kam es entscheidend darauf an, ob die Berufung auf die vereinbarte Mediationsklausel als treuwidrig zu qualifizieren ist.

Das Landgericht Hamburg hat - wie auch das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer früheren Entscheidung - die Treuwidrigkeit der Berufung auf die Mediationsklausel bejaht und die Klage ohne vorherige Durchführung eines Mediationsverfahrens für zulässig erachtet. Trotz Vereinbarung einer Mediationsklausel im Franchisevertrag konnte der Kläger somit jeweils unmittelbar Klage erheben.

2. Entscheidungen

Die Treuwidrigkeit der Berufung auf die Mediationsklausel haben die beiden Gerichte – vor dem Hintergrund unterschiedlicher Sachverhaltskonstellationen – unterschiedlich begründet:
Das Landgericht Hamburg hat die Treuwidrigkeit damit begründet, dass die Beklagte (Franchisenehmerin) auf die wiederholte Aufforderung der Klägerin (Franchisegeberin) ein Mediationsverfahren durchzuführen weder reagiert, noch in irgendeiner Form ein Interesse an der Durchführung einer Mediation gezeigt habe. Vor diesem Hintergrund sei ein Mediationsverfahren nicht erfolgversprechend und die Beauftragung eines Mediators offensichtlich sinnlos gewesen. Die Einrede der Mediationsklausel sei treuwidrig, weil sie allein dem Zweck gedient habe, die Klagbarkeit der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu verhindern.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken war in seiner früheren Entscheidung ebenfalls davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Mediationsverfahren nicht vorlagen, hatte dies aber mit mehreren Wochen im Ergebnis erfolglos gebliebener Vergleichsverhandlungen begründet und die Berufung der Beklagten auf die Mediationsklausel deshalb für treuwidrig gehalten.

3. Fazit

Bedeutung erlangt die Entscheidung des Landgerichts Hamburg als insgesamt zweites Urteil eines deutschen Gerichts, das sich mit der Anwendung von Mediationsklauseln in Franchiseverträgen befasst. Durch die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, die das Oberlandesgericht Saarbrücken im Ergebnis bestätigt, haben sich für die Franchisepraxis nun zwei grundsätzliche Handlungsempfehlungen im Umgang mit Mediationsklauseln herauskristallisiert: Erstens spricht bei (den entschiedenen Fällen) vergleichbaren Sachverhalten vieles dafür, dass trotz vereinbarter Mediationsklausel der unmittelbare Klageweg zulässig ist. Zweitens sollte, wer die vereinbarte Mediation durchführen möchte, sich auch entsprechend konstruktiv auf diesbezügliche Aufforderungen der Gegenseite hin verhalten, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, ein Mediationsverfahren sei aufgrund des eigenen Verhaltens nicht erfolgversprechend.

Mit der bisherigen Rechtsprechung kann sich die Treuwidrigkeit der Mediationseinrede nun insgesamt aus den folgenden Gründen ergeben: 

    • wiederholte erfolglose Aufforderung einer Partei zur Durchführung einer Mediation, oder
    • frühere erfolglose Vergleichsverhandlungen der Parteien.

4. Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob und mit welcher Begründung weitere Gerichte in künftigen Verfahren die Zulässigkeit einer Klage trotz vereinbarter Mediationsklausel annehmen werden. Denn anders als in dem durch das Landgericht Hamburg entschiedenen Fall (der Untätigkeit) mag man sich im Fall vorangegangener Vergleichsverhandlungen darüber streiten, ob die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Mediationsverfahren wirklich immer dann fehlen, wenn frühere Vergleichsverhandlungen ohne Erfolg geblieben sind. Zum einen sind Vergleichsverhandlungen eher die Regel, so dass eine Mediationsklausel sinnvollerweise erst dann unbeachtlich sein sollte, wenn die Vergleichsverhandlungen von gewisser Intensität waren. Zum anderen stellt eine Vergleichsverhandlung gegenüber einem Mediationsverfahren eine andere Technik der Streitschlichtung dar. Kennzeichnend für das Mediationsverfahren ist die Einschaltung einer neutralen, unbefangenen und unparteiischen dritten Person – dem Mediator – zur Schlichtung der Streitigkeit sowie die vorgegebene Verhandlungsstruktur. Das Scheitern der einen Methode muss deshalb nicht immer zwingend das Scheitern der anderen Methode voraussagen.

 

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