Höchstüberlassungsdauer gefährdet Automobilindustrie – Wettbewerbsfaktor Leiharbeit
Leiharbeit ist heute nicht mehr nur im Produktionsbereich der Automobil-und Zulieferindustrie Alltag. Auch und gerade der Einsatz externer Ingenieure im Wege der Leiharbeit oder im Rahmen von Werkverträgen ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz externen Personals befinden sich im Umbruch. Für die Automobilindustrie dürfte dies gerade im Bereich von Engineering Services völlig neue Konzepte erfordern.
Schon im Koalitionsvertrag kündigte die Große Koalition an, „den Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit“ verhindern zu wollen. Um dieses Vorhaben noch in diesem Jahr in die Tat umzusetzen, liegt seit Mitte Februar ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor. Mit tiefgreifenden Beschränkungen, einer strikteren Abgrenzung der verschiedenen Einsatzarten sowie empfindlichen Konsequenzen bei Verstößen stellt das BMAS Unternehmen vor neue Herausforderungen.
Wir geben Ihnen einen ersten Überblick:
Überlassungshöchstdauer
| Aktuelle Rechtslage | Geplante Änderungen | Rechtsfolgen bei Verstoß |
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Folge dessen ist, dass die Automobilindustrie u. A. externe Ingenieure aus laufenden Projekten regelmäßig abziehen und austauschen muss, was Entwicklungsleistungen deutlich aufwändiger und weit weniger planbar machen dürfte. Gerade Engineering Services Projekte, die regelmäßig Projektlaufzeiten von zwei Jahren oder mehr haben, werden mit Inkrafttreten der geplanten Neuregelungen daher einer völligen Neugestaltung unterzogen werden müssen.
Auf derzeit laufende Fremdpersonaleinsätze wird die Überlassungshöchstdauer jedoch vorerst keinen Einfluss haben, denn Überlassungszeiten vor dem 1. Januar 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nicht berücksichtigt. Beachtenswert ist die Einführung der Widerspruchsmöglichkeit gegen die Fiktion des Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher als neue Rechtsfigur. Diese wird in der Praxis vielfach Gestaltungsversuche und Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen.
Entfall der Vorratserlaubnis bei Werk- und Dienstverträgen
| Aktuelle Rechtslage | Geplante Änderungen | Rechtsfolgen bei Verstoß |
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Auch die oftmals erforderliche enge Zusammenarbeit von internen und externen Experten wird durch die geplante Neuregelung massiv erschwert. War es in der Vergangenheit ein gangbarer Weg, bei komplexer Projektarbeit, die darauf abzielt, Know-How Träger für einen begrenzten Zeitraum zusammenzuführen, auf Werk- oder Dienstvertragskonstruktionen zurückzugreifen und der Gefahr einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung durch Vorhalten einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zu begegnen, wird dies künftig nicht mehr möglich sein.
Durch die oftmals bestehenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung des passenden Vertragstyps tragen Unternehmen damit künftig ein noch größeres Risiko beim Einsatz von Fremdpersonal. Auch neue Formen der Zusammenarbeit, wie beispielsweise „Scrum“, stellen die Praxis bei der Beantwortung der Frage, welcher Vertragstyp zugrunde zu legen ist, vor besondere Herausforderungen. Ein Berufen auf eine irrtümliche Falschbezeichnung scheint in diesem Ausschnitt des Rechtsverkehrs nicht mehr möglich.
Equal Pay
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Entleiher werden hierdurch vor die Wahl gestellt: Austausch des Leiharbeitnehmers nach neun Monaten oder Inkaufnahme höherer Kosten durch Weiterbelastung des Equal Pay.
Kettenverleih
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Kettenverleih liegt vor, wenn der Entleiher den Leiharbeitnehmer an einen Dritten (weiter-) verleiht. Ein solcher Kettenverleih tritt insbesondere und regelmäßig unabsichtlich bei der Einschaltung von Unternehmen und Subunternehmen auf Basis von Dienst- oder Werkverträgen auf, wenn Arbeitnehmer des Subunternehmens in den Betrieb des ursprünglichen Werkbestellers oder Dienstberechtigten eingegliedert werden. Ein derartiger verdeckter Kettenverleih dürfte unter Zugrundelegung des Referentenentwurfs nun mit der Begründung von Arbeitsverhältnissen mit dem Werkbesteller oder Dienstberechtigten besonders gravierende Folgen haben, vor denen auch das Vorhalten einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nicht mehr schützen wird.
Definition des Arbeitnehmers
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Die gesetzliche Festlegung der in der Rechtsprechung entwickelten Definition soll insbesondere den Kontrollbehörden helfen, Missbrauchsfälle leichter aufzudecken. Der Mehrwert dieser Regelung ist jedoch fraglich, da die Definition im Zweifel mehr Missverständnisse schafft als Beurteilungen erleichtert.
Nach derzeitiger Planung soll der Entwurf am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dennoch sind kleinere Änderungen als Ergebnis parlamentarischer Beratungen durchaus denkbar und wahrscheinlich.
Dies gibt Ihnen und der Organisation Ihres Unternehmens Vorlaufzeit, um einen etwaigen Änderungsbedarf in laufenden Projekten und Kooperationen sowie innerhalb Ihrer Compliance-Organisation zu analysieren und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen rechtzeitig umzusetzen. Gerne helfen wir Ihnen hierbei mit unserem HR-Compliance-Healthcheck. Wenn Sie hierzu mehr Informationen erhalten möchten, kontaktieren Sie bitte Daniel Happ.
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