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Monsterbacke-Urteil – BGH bestätigt weite Auslegung gesund­heits­bezogener Angaben nach Health Claims Verordnung

13.02.2015

Der Bundesgerichtshof hat in Sachen „Monsterbacke“ entschieden, dass die Bewerbung eines Früchtequarks der Fa. Ehrmann mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ eine Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe nach der sogenannten europäischen Health Claims Verordnung darstellt. Damit liegt das Gericht auf einer Linie mit der bisherigen weiten Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angaben nach der Europäischen „Health Claims Verordnung“. So hatte beispielsweise der Europäische Gerichtshof in der Sache „Deutsches Weintor“ bereits 2012 festgestellt, dass die Angabe „bekömmlich“ für Wein ebenfalls eine gesundheitsbezogene Angabe sei.

Zugleich stellte der BGH fest, dass der Slogan nicht irreführend sei. Die Verbraucher würden nicht erwarten, dass eine Packung Früchtequark dasselbe sei wie ein Glas Milch. Deshalb konnte die klagende Wettbewerbszentrale nicht mit dem Argument durchdringen, dass der Vergleich schon deshalb unzulässig sei, weil der Früchtequark ein Vielfaches mehr an (ungesundem) Zucker enthalte als ein Glas Milch. Vielmehr werde mit dem Slogan zulässigerweise an die verbreitete Meinung angeknüpft, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken. Zur Irreführung hatte die klagende Wettbewerbszentrale außerdem vorgetragen, dass ein Hinweis fehle, dass ein 50 ml-Becher Früchtequark kein mit einem 200 ml-Glas Milch vergleichbaren Gehalt an Calcium aufweise, sondern ein solcher erst mit dem Verzehr von vier einzelnen Bechern erreicht werden könne. Auch dieser Argumentation hat der Bundesgerichtshof mit seiner heutigen Entscheidung eine Absage erteilt.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof die Sache nur deshalb an die Vorinstanz (OLG Stuttgart) zurückverwiesen, damit das Gericht entscheidet, inwieweit Ehrmann bestimmten (erweiterten) Kennzeichnungsverpflichtungen hätte nachkommen müssen, welche durch die Einordnung als gesundheitsbezogene Angabe verursacht werden. Das Unternehmen hatte sich nämlich in dem Verfahren auf den Standpunkt gestellt, dass nicht nur keine Irreführung, sondern auch keine gesundheitsbezogene Angabe vorliege und war wohl den erweiterten Kennzeichnungspflichten folgerichtig nicht nachgekommen.

Trotzdem wäre die Aussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ (die von Ehrmann für ihren Monsterbacke-Quark zwischenzeitlich offenbar nicht mehr verwendet wird) heute nicht automatisch zulässig. Die Werbung mit gesundheitsbezogen Angaben ist ein komplexes Thema. Die beanstandete Verwendung fiel in einen Zeitraum, in dem die europäische Health Claims Verordnung noch nicht vollständig umgesetzt war. Heute verlangt die Health Claims Verordnung für jede gesundheitsbezogene Angabe grundsätzlich eine ausdrückliche formale Zulassung. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine bloße „unspezifische“ gesundheitsbezogene Angabe - also einen  Hinweis auf die Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen - handelt. Aber auch dann müsste dieser zumindest eine zugelassene Angabe beigefügt werden. Für die Zulassung und mögliche Verwendung des Slogans ist weiter entscheidend, ob es sich um einen – besonders geregelten – sogenannten Kinder-Claim handelt, weil die Verpackung des Produkts auf Kinder als Zielgruppe ausgerichtet war. Weil sich das Monsterbacke-Verfahren auf eine Bewerbung in einem Zeitraum bezog, in dem die EU-Verordnung noch nicht in Gänze anwendbar war, musste der Bundesgerichtshof zu diesen Fragen keine Aussage treffen. (Az.: I ZR 36/11)

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