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Neue EU-Batterie­verordnung im Amtsblatt veröffentlicht – wichtige Regeln für den wachsenden Batterie­markt

28.07.2023

Kurz vor der Sommerpause wurde heute (28.07.2023) die neue Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (Im Folgenden BattVO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Großteil der Bestimmungen wird ab dem 18.02.2024 gelten und schrittweise bis 2027 die bisherigen Vorgaben aus der Batterie-Richtlinie ablösen, die in Deutschland durch das Batteriegesetz umgesetzt worden ist.

Die neue BattVO ist deutlich umfangreicher als die bisherige Richtlinie. So hat sich alleine die Anzahl der Artikel mehr als verdreifacht, hinzu kommen 15 Anhänge. Aber insbesondere inhaltlich enthält die Verordnung zahlreiche neue oder weitergehende Vorschriften. Im Folgenden sollen einige Schlaglichter auf die für die Praxis wichtigsten Normen geworfen werden.

  • Aus den bisher drei Batteriearten (Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterie) werden nun fünf: Gerätebatterie, Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterie oder auch LMT-Batterie) – wie z.B. E-Bikes–, Elektrofahrzeugbatterie, Industriebatterie und Starterbatterie. Damit reagiert die EU auf die wachsende Bedeutung der Elektromobilität und schafft durch die eigene Kategorie der Elektrofahrzeugbatterie Rechtssicherheit. Zudem werden durch die Umbenennung der Fahrzeugbatterie in die Starterbatterie begriffliche Unklarheiten beseitigt.
  • Die Verordnung regelt nun umfassend den gesamten Lebenszyklus einer Batterie – von der Herstellung bis zur Wiederverwendung und zum Recycling. Auch die Batteriewirtschaft soll sich zur einer Kreislaufwirtschaft weiterentwickeln. Insbesondere die Anforderungen an die Batterien selbst waren bisher nur in Grundzügen normiert; So muss nun z.B. zur Sicherstellung der CO2-Reduktion bei Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und bestimmten wiederaufladbaren Industriebatterien ein CO2-Fußabdruck ausgewiesen werden, dessen Anforderungen schrittweise verschärft werden und schließlich in Höchstwerten münden (vgl. Art. 7). Auch werden Anforderungen an die Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit von Batterien eingeführt (Art. 9 und 10). Darüber hinaus müssen Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien mit einer Kapazität >2kWh, LV-Batterien und stationäre Batterie-Energiespeichersysteme über ein Batteriemanagementsystem verfügen. Dies ist eine elektronische Komponente, welche u.a. die Batterie steuern und überwachen kann, Daten speichert und eine Kommunikation mit dem Fahrzeug ermöglicht (vgl. Art. 14). Für die Einhaltung dieser Pflichten ist primär der Erzeuger der Batterien verantwortlich. Der Erzeuger ist künftig begrifflich vom Hersteller zu unterscheiden. Letztere erfasst nicht nur den tatsächlichen Erzeuger einer Batterie, sondern unter weiteren Voraussetzungen auch den Händler oder Einführer.
  • Das Konformitätsbewertungsverfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung sowie die entsprechenden Pflichten der Wirtschaftsakteure werden nun im Bezug auf Batterien detailliert in der Verordnung geregelt.
  • Inverkehrbringer von Batterien mit einem Umsatz von mindestens 40 Mio. EUR müssen künftig bestimmte Sorgfaltspflichten z.B. hinsichtlich der für die Batterien verwendeten Rohstoffe erfüllen (Art. 47 ff.). Hierzu gehört u.a. die Einführung eines Risikomanagementsystem und die Offenlegung von Informationen. Die Erfüllung der Pflichten muss durch eine unabhängige notifizierte Stelle überprüft werden.
  • Auch der Bereich der aus dem Batteriegesetz bereits bekannten (erweiterten) Herstellerverantwortung mit entsprechen Registrierungs-, Sammlungs- und Recyclingpflichten wird vertiefter geregelt (Art. 54 ff.). Hier wird es teilweise weiterhin nationaler Regelungen hinsichtlich des Vollzuges bedürfen. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die stiftung ear hier weiterhin zuständig bleibt.
  • Außerdem werden die verbindlichen Sammlungsquoten für Gerätebatterien schrittweise erhöht (Art. 59). Für LV-Batterien wird eine solche Quote eingeführt (Art. 60). Auch die Recycling- und Rückgewinnungsquoten für bestimmte Rohstoffe werden schrittweise erhöht (v.gl. Anhang XII)
  • Schließlich wird ab 2027 für LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie ein sog. Batteriepass verpflichtend eingeführt (Art. 77 ff.). Dieser muss z.B. Informationen über das Batteriemodell enthalten, um eine Rückverfolgung zu ermöglichen.
  • Aus Verbrauchersicht – und damit auch für alle Hersteller und Vertreiber – dürfte die Vorgabe des Art. 11 am interessantesten sein: So müssen ab 2027 alle in Geräte eingebaute Gerätebatterien, wie z.B. Handyakkus, grundsätzlich durch den Endnutzern selbst entfernt und ersetzt werden können.

Die kurzen Schlaglichter zeigen bereits, dass auf alle Marktakteure der Batteriewirtschaft neue, weitreichende Pflichten durch die neue BattVO zu kommen. Für die betroffenen Unternehmen heißt dies, dass sie ihre bisherigen Prozesse, Produktion und Beschaffung sorgfältig prüfen sollten, um für das neue europäische Batterierecht entsprechend gerüstet zu sein.

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