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Neue Regeln für die Belastung von Eigen­versorgern mit der EEG-Umlage

08.08.2014

Seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 müssen auch Erzeuger von Strom, die diesen selbst nutzen (Eigenversorger), für jede selbst erzeugte und verbrauchte Kilowattstunde die sog. EEG-Umlage zahlen. Hiervon sind Bestandsanlagen ausgenommen, zudem sind bestimmte neue Eigenversorgungsanlagen privilegiert.

Volle EEG-Umlage auch für Eigenversorger

Über die EEG-Umlage wird der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland gefördert. Bislang mussten nur Stromverbraucher, die ihren Strom von Stromlieferanten beziehen, diese Umlage zahlen. Eigenversorger, die ihrem Strom selbst erzeugen und in eigenen Anlagen verbrauchen, waren hingegen von der Zahlung der EEG-Umlage befreit. Das EEG 2014 ändert diese Regelung grundlegend und sieht nun im Grundsatz vor, dass zukünftig auch Eigenversorger mit der EEG-Umlage belastet werden. Derzeit beträgt die volle EEG-Umlage 6,240 ct/kWh.

Ausnahmen für Bestandsanlagen

Für am 01.08.2014 bereits bestehende Eigenversorgungsanlagen und bestimmte noch in 2014 in Betrieb gehende Eigenversorgungsanlagen (Bestandsanlagen) sind weitreichende Ausnahmen vorgesehen. Sofern diese Eigenversorgungsanlagen jedoch technisch wesentlich geändert werden, etwa durch eine teilweise Erneuerung oder Leistungserweiterung, oder an eine andere juristische Person übertragen werden, erlischt der Bestandsschutz. In diesem Fall muss dann auch für Eigenstrom aus einer Bestandsanlage die volle EEG-Umlage gezahlt werden.

Ausnahmen für Neuanlagen

Auch für neue Eigenversorgungsanlagen sieht das Gesetz einige Ausnahmen vor. Dies gilt z.B. für kleine Eigenversorgungsanlagen mit einer Leistung von max. 10 kW (etwa Dach-Solaranlagen) sowie für den Kraftwerkseigenverbrauch. 

Ferner zahlen Eigenversorger für Eigenstrom, der auf Basis erneuerbarer Energien oder in einem hocheffizienten KWK-Prozess erzeugt wird, nicht die volle EEG-Umlage, sondern zunächst nur 30%, ab 2017 erhöht sich die Belastung auf 40% der EEG-Umlage.

Um in den Genuss der genannten Ausnahmen zu kommen, müssen die Eigenversorger dem für sie zuständigen Übertragungsnetzbetreiber allerdings regelmäßig berichten, welche Mengen Eigenstrom sie erzeugt und verbraucht haben (Mengenmeldung an den Übertragungsnetzbetreiber). Eine Ausnahme von der Meldepflicht gilt lediglich für Betreiber kleiner Eigenversorgungsanlagen. Auf Grundlage der Meldungen rechnet der Übertragungsnetzbetreiber dann die EEG-Umlage gegenüber diesen Eigenversorgern ab. Erfolgt die Meldung nicht, muss die volle EEG-Umlage anstatt der reduzierten EEG-Umlage gezahlt werden. 

Fazit 

Bei Investitionen in bestehende Eigenversorgungsanlagen wie auch bei unternehmensinternen Umstrukturierungen sind die neuen Vorgaben im EEG 2014 zwingend zu beachten, damit den Unternehmen keine Nachteile entstehen. Für Neuanlagen gilt zudem ab sofort die Meldepflicht an den Übertragungsnetzbetreiber, deren Nichteinhaltung sanktioniert wird.

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