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Neuerungen im AWV-Melde­wesen: Verein­fach­ungen seit 01. Januar 2025 in Kraft

16.01.2025

Zum 1. Januar 2025 traten durch die Bürokratieentlastungsverordnung Änderungen im AWV-Meldewesen in Kraft. Dabei wurden insbesondere die Meldefreigrenzen angehoben und Fristen harmonisiert.

Die Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) beinhaltet verschiedene Meldepflichten im grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehr gegenüber der Deutschen Bundesbank. Diese dienen der statistischen Erfassung von relevanten Transaktionen sowie von Forderungs- und Vermögensbeständen für die Zahlungsbilanz Deutschlands. Verstöße gegen die Meldepflichten sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 19 Abs. 6 AWG mit Bußgeldern bis zu 30.000 EUR geahndet werden können.

A. Das gilt es zu wissen: die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

I. Anhebung der Meldeschwellen

Zur Entlastung der Wirtschaft, privater Haushalte und der Verwaltung werden erstmals seit dem Jahr 2000 die Meldeschwellen angehoben. Während Inländer der Deutschen Bundesbank bisher Auslandszahlungen ab 12.500 EUR melden mussten, ist dies nunmehr erst ab 50.000 EUR der Fall. Zudem sind Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere nun gänzlich von der Meldepflicht befreit. Nach wie vor nicht meldepflichtig sind Zahlungen für die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von maximal 12 Monaten sowie Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr, oder Verbringung von Waren.

Meldepflichten für bestehendes Vermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten bleiben bestehen. Forderungen und Verbindlichkeiten sind allerdings nunmehr erst ab 6 Mio. EUR zu melden (bislang 5 Mio. EUR). Vermögen von Inländern im Ausland oder von Ausländern im Inland ist ebenfalls ab 6 Mio. EUR meldepflichtig. Insoweit wurde die Schwelle verdoppelt, bisher war Vermögen bereits in Höhe von 3 Mio. EUR zu melden. Zudem sind die bislang optionalen Angaben zur Bilanzsumme, zum Jahresumsatz und zur Anzahl der Beschäftigten nun für deutsche Konzerne verpflichtend. Die Bundesbank erwartet, dass sie durch diese verpflichtenden Angaben die wirtschaftlichen Aktivitäten der deutschen Unternehmen präziser erfassen kann.

II. Meldepflicht von Kryptowerten

Kryptowährungen sind nun explizit in die Meldepflichten einbezogen, um Unklarheiten zu vermeiden. Obwohl solche Transaktionen in bestimmten Fällen bereits vor der Novellierung als meldepflichtig angesehen wurden, soll die Klarstellung zusätzliche Transparenz bringen und zeitaufwendige Rückfragen vermeiden. Neu eingeführt wurden zudem vier Kennzahlen (804, 814, 824 und 834), die eine präzisere Zuordnung der Kryptowerte zu den Zahlungsbilanzpositionen gewährleisten sollten.

III. Harmonisierung der Meldepflichten und Anpassung der Meldeformulare

Ferner werden die Meldefristen angeglichen und das Meldewesen dadurch vereinfacht. Bisher unterschieden sich die Meldefristen für die einzelnen meldepflichtigen Geschäfte teils erheblich. Die Meldelage war daher für Unternehmen unübersichtlich und erforderte die permanente Überprüfung auf möglicherweise einschlägige Fristen. Künftig ist der 7. Werktag des Monats der einheitliche Stichtag für Transaktionsmeldungen. Für Bestände aus Forderungen und Verbindlichkeiten ist der 10. Werktag des Monats maßgeblich. Anders ist dies nur im Fall von derivativen Finanzinstrumenten, bei denen der 50. Werktag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres entscheidend ist. Der Meldetermin für Direktinvestitionen bleibt hingegen bestehen. Derartige Meldungen müssen bilanzierende Meldepflichtige einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag, der Deutschen Bundesbank elektronisch übertragen. Bei nicht bilanzierenden Meldepflichtigen müssen die Meldungen bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres erfolgen.

Daneben werden auch die Meldeformulare angepasst. So gelten bisherige optionale Felder zu Kenngrößen eines deutschen Konzerns wie die Bilanzsumme, der Jahresumsatz und die Mitarbeiterzahlen nun zu den Pflichtfeldern bei Bestandsmeldungen ausländischer Direktinvestitionen. Zudem werden papierbasierte Formulare der Außenwirtschaftsverordnung, die bereits 2013 durch elektronische Datensatzformate abgelöst wurden, nun endgültig aus der AWV entfernt. Ab Mitte 2025 sollen neue Erhebungsschaubilder im Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zur Verfügung stehen, während neue XML-Schemata ab Sommer 2026 verpflichtend werden.

B. Fazit

Die begrüßenswerten Änderungen im AWV-Meldewesen entlasten Unternehmen im Umgang mit den AWV-Meldepflichten, insbesondere durch die Harmonisierung der Fristen. Daneben können Privatpersonen und kleine bzw. mittlere Unternehmen maßgeblich von den höheren Meldefreigrenzen profitieren. Demgegenüber bedeuten die Änderungen für Unternehmen auch eine Umstellung auf veränderte Meldeformulare.