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Rasches Handeln für Erhalt eines zusätz­lichen Entlastungs­betrags bei atypischen Minder­verbräuchen erforderlich

19.09.2023

Mit Änderungsgesetz vom 26. Juli 2023 hat der Gesetzgeber erneut Regelungen des Strompreisbremsegesetzes („StromPBG“) und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes („EWPBG“) geändert und ergänzt. Unter anderem hat er in § 12b StromPBG und in § 37a EWPBG zusätzliche Entlastungregeln bei sog. atypischen Minderverbräuchen, die im Jahr 2021 durch die Corona-Pandemie oder die Flutkatastrophe entstanden sind, eingeführt. § 12b StromPBG und § 37a EWPBG sollen damit der Abfederung bestimmter Härtefälle durch Gewährung zusätzlicher Entlastungsbeträge im Rahmen der Energiepreisbremsen dienen. Im Einzelnen:

1. Voraussetzungen für eine Antragstellung

Nach § 12b Abs. 1 StromPBG und § 37a Abs. 1 EWPBG kann ein Letztverbraucher bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags stellen, wenn er nachweist, dass er für einen Zeitraum im Kalenderjahr 2021 Corona-Überbrückungshilfe oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ erhalten hat und seine Strommenge bzw. sein Verbrauch von Erdgas oder von Wärme im Kalenderjahr 2021 um mindestens 40 % niedriger war als im Kalenderjahr 2019. Darüber hinaus dürfen die Höchstgrenzen für Entlastungssummen nach § 9 StromPBG und § 18 EWPBG im Unternehmensverbund bei Inanspruchnahme der zusätzlichen Entlastung nicht überschritten werden (regelmäßig EUR 2 Mio. für sämtliche Netzentnahmestellen), muss der zusätzliche Entlastungsbetrag bei Strom über EUR 1.000,00 und bei Gas und Wärme über EUR 10.000,00 liegen und müssen die Vorgaben der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (sog. BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022) eingehalten werden.

Antragsberechtigt sind hierbei

  • Letztverbraucher, die über Netzentnahmestellen mit Strom beliefert werden, an denen nicht über ein standardisiertes Lastprofil bilanziert wird,
  • Letztverbraucher, die im Wege der registrierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, sowie
  • mit Wärme belieferte Kunden, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 EWPBG (sog. weitere mit Wärme belieferte Kunden) erfüllen.

Bei Vorliegen dieser kumulativ zu erfüllenden Antragsvoraussetzungen können die betroffenen Unternehmen Anträge auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags stellen (hierzu sogleich). Die Höhe des zusätzlichen Entlastungsbetrags, die beantragt werden kann, ist individuell und für jedes antragstellende Unternehmen gesondert entsprechend der Berechnungsmethode gemäß § 12b Abs. 2 StromPBG bzw. § 37a EWPBG zu ermitteln.

2. Kurzfristige Antragstellung bei der Prüfbehörde

Anträge gemäß § 12b StromPBG bzw. § 37a EWPBG sind ab sofort bei der zwischenzeitlich für die Abwicklung der Energiepreisbremsen eingerichteten Prüfbehörde (https://pruefbehoerde.pwc.de) einzureichen. Bei der Antragstellung sind die in § 12b Abs. 4 StromPBG bzw. § 37a Abs. 4 EWPBG genannten Dokumente und Informationen einzureichen. Hiernach sind u.a. Angaben zu den Energieverbräuchen in den Jahren 2019 und 2021 und zu den bisher erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Energiepreisbremsen sowie vergleichbarer Förderungen (im Unternehmensverbund) erforderlich.

Eine Antragstellung muss hierbei recht kurzfristig erfolgen, da § 12b Abs. 3 StromPBG bzw. § 37a Abs. 3 EWPBG vorsehen, dass die Antragsfrist bereits mit Ablauf des 30. September 2023 endet. Als gesetzliche Frist kann diese Antragsfrist durch die Prüfbehörde nicht verlängert werden. Allen Letztverbrauchern und Wärmekunden ist daher angeraten, schnell zu prüfen, ob sie dem Grunde nach erstattungsberechtigt sind und sodann zeitnah den Antrag über das Antragsportal der Prüfbehörde zu stellen.

Gerne unterstützen wir Sie bei einer Antragstellung für Ihr Unternehmen.

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