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Update bei den Pkw Labels

27.07.2021

Das BMWi hat Ende Juni einen Entwurf zur – lange überfälligen – Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vorgelegt. Maßgeblicher Anlass ist die notwendige Anpassung der Pkw-EnVKV auf veränderte unionsrechtliche Rahmenbedingungen. So sind Verbrauchs- und CO2-Werte für Neufahrzeuge auf Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 bereits seit Ende 2018 verpflichtend nach dem neuen Testprogramm WLTP zu ermitteln.

Mit erheblicher Verspätung will der nun vorgelegte Entwurf diese Entwicklung auch für die Verbrauchs- und CO2-Kennzeichnungspflichten für Pkw nachvollziehen. Künftig sollen verpflichtend die WLTP-Werte anzugeben sein. Zur besseren Verständlichkeit für den Verbraucher werden dabei die WLTP-Prüfphasen „Niedrig/Mittel/Hoch/Höchstwert“ in der Pkw-EnVKV in „Innerstädtisch/Stadtrand/Landstraße/Autobahn“ übersetzt.

Darüber hinaus soll nunmehr auch die elektrische Reichweite von Elektro- oder Hybridfahrzeugen auf allen Unterlagen ausgewiesen werden. Für eine gewisse Überraschung dürfte demgegenüber die Abschaffung der farbigen Darstellung der CO2-Effizienzklasse (derzeit § 3a Pkw-EnVKV) sorgen – insbesondere nachdem die EU kürzlich eine vergleichbare Darstellung auf dem Reifenlabel eingeführt hatte (Verordnung (EU) 2020/740).

Neben entsprechend überarbeiteten Fassungen der notwendigen Dokumente am Verkaufsort, sieht der Entwurf Neuerungen zudem insbesondere für die Bewerbung von Fahrzeugen vor. Zunächst nimmt das BMWi Klarstellungen in die Verordnung auf, die der ständigen Rechtsprechung der derzeit geltenden Fassung der Verordnung folgen. So ist beispielsweise explizit festgehalten, dass auch sämtliche Werbung im Internet, einschließlich sozialer Medien und Videoportalen, in den Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV fällt. Im Übrigen werden die Kennzeichnungspflichten für Werbung vor allem in formaler Hinsicht konkretisiert. Für Werbeschriften ist künftig eine Mindest-Schriftgröße – allerdings ohne Bezug zu einer konkreten Schriftart – von 9 pt vorgesehen, wobei bei mehrseitigen Werbeschriften die Pflichtangaben auf jeder Seite erforderlich sind. Entsprechend müssen in Videos die Pflichtangaben nunmehr während der gesamten Laufzeit des Videoclips eingeblendet werden.

Im Übrigen sind einige punktuelle Änderungen bemerkenswert: So führt der Entwurf hinsichtlich des Begriffs des „neuen“ Pkws eine Definition ein, die Klarheit schaffen soll: Als neu soll ein typgenehmigter Pkw danach nur dann gelten, wenn er noch nicht länger als acht Monate zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist oder einen Kilometerstand von weniger als 1000 Kilometern aufweist. In der Begründung zum Entwurf wird zudem klargestellt, dass es sich etwa bei Prototypen nicht um neue Pkw im Sinne der Verordnung handelt; auch das ist bereits in der Rechtsprechung angeklungen. Der Entwurf erlaubt es aber, bei Prototypen vorläufige Werte in Hinweis und Aushang nach § 3 Pkw-EnVKV anzugeben – die Frage, ob dies auch für Werbung mit Prototypen gilt, lässt der Entwurf hingegen unbeantwortet.

Mit der Vorlage des Entwurfs beginnt die Länder- und Verbändeanhörung. Wir werden den Prozess weiter verfolgen und wieder berichten, sobald das Verfahren voranschreitet. Man darf gespannt sein, ob bspw. die Abschaffung der farbigen Darstellung der CO2-Effizienzklasse beibehalten wird. 

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