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Update Pkw-EnVKV – ­Novellierung der Pkw-Kennzeichnungs­pflichten

16.08.2023

Das BMWK hat Mitte Juli einen neuen Entwurf zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vorgelegt. Der Entwurf folgt weitgehend einem früheren Entwurf des (damals noch) BMWi von Juni 2021, der seitdem offenbar auf Eis lag. Dabei ist die Novellierung längst überfällig, nachdem die Verbrauchs- und CO2-Werte für Neufahrzeuge auf Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 bereits seit Ende 2018 verpflichtend nach dem neuen Testprogramm WLTP zu ermitteln sind.

Diese Entwicklung soll nun endlich auch für die Verbrauchs- und CO2-Kennzeichnungspflichten für Pkw nachvollzogen werden. Künftig sollen verpflichtend die WLTP-Werte angegeben werden müssen. Zur besseren Verständlichkeit für den Verbraucher werden dabei die WLTP-Prüfphasen „Niedrig/Mittel/Hoch/Höchstwert“ in der Pkw-EnVKV in „Innerstädtisch/Stadtrand/Landstraße/Autobahn“ übersetzt. Darüber hinaus soll nunmehr auch die elektrische Reichweite von Elektro- oder Hybridfahrzeugen auf allen Unterlagen ausgewiesen werden.

Neben entsprechend überarbeiteten Fassungen der notwendigen Dokumente am Verkaufsort, sieht auch der aktuelle Entwurf Neuerungen insbesondere für die Bewerbung von Fahrzeugen vor. Dabei werden einige Klarstellungen aus der Rechtsprechung in die Verordnung überführt: So ist beispielsweise explizit festgehalten, dass auch sämtliche Werbung im Internet, einschließlich sozialer Medien und Videoportalen, in den Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV fällt.

Darüber hinaus wird eine Definition für den Begriff des „neuen“ Pkws eingeführt – ein Begriff, der in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten geführt hat: Als neu soll ein Pkw danach nur dann gelten, wenn er typgenehmigt ist und seine Erstzulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder der einen Kilometerstand von 1.000 Kilometern oder weniger aufweist.

Der neue Entwurf sieht zudem auch einige Änderungen im Vergleich zur vorherigen Entwurfs-Fassung vor:

Nach reichlich Kritik soll es nun zwar bei der Abschaffung der „CO2-Effizienzklasse“ bleiben. Im Gegenzug sollen aber sog. „CO2-Klassen“ eingeführt werden; hierbei werden die kombinierten CO2-Emissionen schlicht (und ohne Rechenaufwand) einer Klasse zugeordnet.

Ebenfalls bleibt es im Ergebnis bei den bestehenden Anforderungen an die Sichtbarkeit der Pflichthinweise. Hatte der Entwurf aus dem Jahr 2021 für Druckerzeugnisse noch eine Mindestschriftgröße von 9 pt vorgesehen, findet sich eine solche wenig praktikable Vorschrift im aktuellen Entwurf nicht mehr. Auch die Vorgabe, dass die Pflichthinweise in einem Video durchgehend sichtbar sein müssen, wurde gestrichen.

Der neue Entwurf sieht zudem gewisse Erleichterungen für die Praxis vor: So soll es in der digitalen Werbung zukünftig grundsätzlich genügen, wenn die Pflichtangaben mittels eines klar erkennbaren Links erreichbar sind. Darüber hinaus ist für die Werbung auf Online-Plattformen vorgesehen, dass die Lesbarkeit der Angaben unerheblich ist, wenn dies „ausschließlich auf Grund der technischen Darstellung der jeweiligen Plattform, auf der geworben wird, und ohne weiteres Zutun des Herstellers oder des Händlers nicht oder nur teilweise gegeben ist“.

Zuletzt sieht der neue Entwurf ein Auskunftsrecht der Marktüberwachungsbehörden vor, mit denen diese alle Varianten oder Versionen eines Modells sowie die zugehörigen Verbrauchs- und Emissionswerte bei den Herstellern abfragen können. So soll es den Marktüberwachungsbehörden erleichtert werden, ihren Überwachungspflichten nachzukommen.

Nachdem nunmehr auch die Anhörung der Verbände und Länder abgeschlossen ist, bleibt mit Spannung zu erwarten, inwieweit es die Änderungen in die finale Verordnung schaffen und wann die – längst überfällige – Novellierung tatsächlich abgeschlossen sein wird. Wir werden die weiteren Entwicklungen verfolgen und wieder berichten, sobald das Verfahren voranschreitet.

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