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Vorsicht vor (unentdeckten) Gewinn­gemein­schaften bei Wind­parks mit mehreren Betreibern

05.03.2015

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Speisen bei Windparks unterschiedliche Betreiber Wind-Strom über ein gemeinsames Umspannwerk (Netzverknüpfungspunkt) ins Verteilnetz ein, sieht das EEG eine häufig nicht sachgemäße pauschalisierende Verteilung der Einspeiseerlöse vor. Dies macht es in der Praxis erforderlich, dass die beteiligten Unternehmen intern Abreden über die Verteilung sonstiger Einnahmen und Ausgaben treffen und sich Regeln unterwerfen, wie z.B. mit Anlagenausfällen umzugehen ist.

Bei derartigen Poolungsabreden wird in der Praxis häufig übersehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen diese Verträge als Gewinngemeinschaften i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG einzustufen sind. Dies kann zu weitreichenden Folgen führen. Denn soweit eine Gewinngemeinschaft i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG vorliegt, sind bestimmte Formanforderungen bei Abschluss der Poolungsverträge einzuhalten. Die Verträge sind andernfalls nichtig. Tatsächlich durchgeführte Verträge können jederzeit für die Zukunft beendet werden, auch wenn die Mindestlaufzeit der Poolungsvereinbarung Geschäftsgrundlage gewesen sein sollte.

Tibor Fedke analysiert in seinem Beitrag für „Der Konzern“, welche Abgrenzungsfragen in der Vertragsgestaltung zu beachten sind und gibt Praxishinweise, durch welche Gestaltungsalternativen rechtliche Risiken minimiert werden können.

 

Die ausführliche Veröffentlichung finden Sie in folgender Fachzeitschrift: Der Konzern 2015, S. 53-57 (www.der-konzern.de).

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