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Gucci bis Temu: Fokus der Kartell­behörden bei Vertikal­verstößen

28.01.2026

Seit einigen Jahren gehen die europäischen Wettbewerbsbehörden konstant gegen vertikale Preisbindungen und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels vor. Dieser Trend setzt sich weiter fort. Besonders im Fokus stehen die Modebranche sowie Verfahren gegen Online-Marktplätze.

Preisgestaltung und Online-Vertrieb

Die Luxusmodemarken Gucci, Chloé und Loewe verpflichteten ihre Händler, nicht von den empfohlenen Einzelhandelspreisen, bestimmten Höchstrabatten und Schlussverkaufszeiträumen abzuweichen, um Preis- und Konditionenabweichungen zwischen Direktvertrieb und indirektem Eigenhändler-Vertrieb auszuschließen. Die Europäische Kommission sah darin eine unzulässige Beschränkung der Preisgestaltungsfreiheit der Händler und verhängte ein Bußgeld von EUR 157 Mio. Die Hersteller erhielten für ihre Kooperation erhebliche Bußgeldreduktionen, teilweise sogar um 50 %. Die Wettbewerbsbehörde verfestigt damit ihre Praxis, in Vertikalfällen Bußgeldreduktionen zu gewähren, obwohl die Kronzeugenregelung und die Settlement-Notice Reduktionen nur bei horizontalen Verstößen vorsehen.

Das Bundeskartellamt verhängte im Bereich Consumer Electronics ein Bußgeld in Höhe von EUR 6 Mio. gegen Sennheiser, Sonova und drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende. Die Mitarbeiter forderten Händler dazu auf, ihre Endverbraucherpreise anzuheben. Man überwachte die Endverbraucherpreise fortlaufend über Online-Preisvergleichsdienste und eine spezielle Software, um Abweichungen von der UVP festzustellen und anschließend einzugreifen. Als Sonova den betroffenen Geschäftsbereich von Sennheiser erwarb, setzten die Verantwortlichen die unzulässigen Preisvorgaben fort. Auch hier erhielten die Unternehmen aufgrund ihrer Kooperation erhebliche Bußgeldreduktionen.

Darüber hinaus untersucht das Bundeskartellamt, ob die Online-Marktplätze Temu und Amazon über Kontrollmechanismen in unzulässiger Weise auf die Preisgestaltung von Händlern einwirken.

Strengere Vorgaben bei Alleinvertriebssystemen

Der Gerichtshof der Europäischen Union konkretisierte im Urteil Beevers Kaas die Voraussetzungen für die Gruppenfreistellung exklusiver Gebietszuweisungen in Alleinvertriebssystemen: Ein Alleinvertriebsrecht für ein Gebiet setze eine ausdrückliche Vereinbarung mit allen ausgeschlossenen Händlern voraus. Das bloße Ausbleiben aktiver Verkäufe durch gebietsfremde Händler genüge nicht. Zwar sei eine stillschweigende Einigung denkbar. Dies setze jedoch voraus, dass der Lieferant die Händler ausdrücklich auffordert, nicht aktiv in das exklusive Gebiet zu verkaufen. Anschließend müsse der Lieferant die Einhaltung überwachen und Verstöße sanktionieren.

Premiere zum Category Management

Beim Category Management vertrauen Händler wie Supermärkte einem bestimmten Lieferanten („Kategoriemanager“) die Vermarktung einer Produktkategorie an. Diese Tätigkeit kann auch Wettbewerbsprodukte erfassen. Der Kategoriemanager kann somit Einfluss auf Auswahl, Platzierung und Bewerbung konkurrierender Produkte nehmen. Diesen Vorwurf erhebt die Europäische Kommission nun erstmal im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens, namentlich gegen Red Bull. Das Unternehmen soll Händlern monetäre und nicht-monetäre Vorteile gewährt haben, wenn sie andere Energiegetränke über 250 ml auslisten oder schlechter platzieren.

2026: Onlinehandel und Preisgestaltung

Für 2026 ist zu erwarten, dass die Behörden die Möglichkeiten der Händler zur freien Preisgestaltung weiter in den Blick nehmen, insbesondere im Online-Vertrieb über eigene Shops und Plattformen. Vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen der Beevers-Kaas-Entscheidung könnten zudem Alleinvertriebssysteme stärker in den Blick von Kartellbehörden geraten.

Dieser Artikel ist Teil des Competition Outlook 2026. Alle Artikel des Competition Outlooks finden Sie hier.

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