Kartellschadens­ersatz – Neues zur Schadens­schätzung und aus Luxemburg

28.01.2026

Im Bereich des Kartellschadensersatzes war das Jahr 2025 auf nationaler Ebene geprägt durch weiterhin unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte bei der Schadensschätzung. Parallel setzte der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren neue Impulse.

Schadensschätzung: Divergierende Ansätze und Bedarf an einheitlichen Standards

Die deutschen Gerichte haben 2025 erneut unterschiedliche Wege bei der Schadensschätzung beschritten. Es zeigt sich eine große Spannbreite von Methoden und Prozentwerten zwischen den einzelnen Urteilen, ohne dass bislang ein klarer präferierter Weg sichtbar wäre.

Auf der einen Seite gehen das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27.02.2025 – 30 O 235/‌17) und das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 20.11.2025 – 2 U 263/‌21) von einem breiten Schätzungsspielraum aus und schätzen unter Verweis auf Meta-Studien freihändig Schäden. Das Landgericht geht dabei sogar über die Ergebnisse des eigenen gerichtlichen Gutachterprozesses unter Berufung auf Mindestschäden robust hinweg. Auf der anderen Seite scheint das Landgericht München I im Rahmen eines Gutachterprozesses mehr Gewicht auf eine empirische Fundierung der Schadensschätzung zu legen (vgl. Berichterstattung über den Gutachterprozess). Diese Divergenz offenbart ein generelles Problem: Die Instanzrechtsprechung sucht weiterhin nach dem richtigen Verhältnis zwischen richterlichem Ermessen und ökonomischer Präzision.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu 2025 keine neuen Leitplanken gesetzt. Seine bisherigen Entscheidungen stärken zwar das Ermessen der Gerichte, verlangen aber zugleich eine Würdigung der vorgelegten ökonomischen Analysen. Damit wächst der Druck, methodische Standards zu entwickeln, die Schätzungsspielräume und ökonomische Robustheit miteinander verbinden. In 2026 wird sich daher weiter zeigen müssen, ob sich eine einheitlichere Schätzpraxis herausbildet.

Kollektive Rechtsdurchsetzung zwischen nationaler Zurückhaltung und europäischer Offenheit

Auch im Bereich kollektiver Rechtsdurchsetzung haben sich divergierende Linien herausgebildet. Während deutsche Gerichte – wie das Landgericht Dortmund (Urteil vom 26.02.2025 – 8 O 35/‌22 (Kart)) – weiterhin Abtretungsmodelle im Einzelfall kritisch betrachten und damit weiter die Grenzen zulässiger Gestaltungen klären, deutet sich auf europäischer Ebene ein anderer Trend an. In der Rechtssache ASG 2 (Urteil vom 28.01.2025 – C-253/‌23) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass der Effektivitätsgrundsatz unter engen Voraussetzungen verlangt, dass Geschädigte Ansprüche gemeinsam in Kollektivverfahren geltend machen können (vgl. Noerr Insights). Zugleich wird aber deutlich, dass berechtigte Grenzen des nationalen Rechts im Grundsatz Gültigkeit behalten.

Europarechtliche Impulse zur Verjährung

Im Vorabentscheidungsverfahren Nissan Iberia (Urteil vom 04.09.2025 – C-21/‌24) machte der Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich des spanischen Verjährungsrechts Vorgaben in Bezug auf den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung. Hiernach könne im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes bei einer Follow-on-Klage der Lauf der kenntnisabhängigen Verjährung nicht vor der Bestandskraft der zugrunde liegenden kartellbehördlichen Entscheidung beginnen. Dass dies auch Diskussionen zum deutschen Verjährungsrecht auslöst, liegt auf der Hand. 2026 verspricht damit ein Jahr zu werden, in dem sich weiterhin methodische, materielle und prozessuale Fragen stellen werden.

Dieser Artikel ist Teil des Competition Outlook 2026. Alle Artikel des Competition Outlooks finden Sie hier.

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