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Sicherstellung der Compliance mit dem Digital Markets Act

24.01.2024

Die Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor – besser bekannt als Digital Markets Act ("DMA") – ist im November 2022 in Kraft getreten und wird seit dem 2. Mai 2023 angewendet (weitere Hintergrundinformationen finden Sie in unserem Beitrag auf Noerr News).

Die Europäische Kommission ("Kommission") benannte im September 2023 Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft als erste sechs Gatekeeper in Bezug auf insgesamt 22 sog. zentrale Plattformdienste. Diese Dienste können als Schnittstelle zwischen einer großen Zahl von gewerblichen Nutzern und Verbrauchern betrachtet werden. Es finden derzeit noch weitere Überprüfungen statt, so dass diese Liste ggf. noch weiter ergänzt wird (weitere Details finden Sie in unserem Beitrag auf Noerr News).

Um die Einhaltung der DMA-Verpflichtungen zu gewährleisten, hat die Kommission ein Template für einen Compliance Report und andere Formulare veröffentlicht. Die Gatekeeper müssen ab dem Compliance Day (7. März 2024) regelmäßig in einem Bericht darlegen, wie sie die DMA-Verpflichtungen erfüllen. Die Kommission wird eine nicht-vertrauliche Fassung dieses Compliance-Reports veröffentlichen, um vor allem die Meinungen und das Marktverständnis von Dritten in Erfahrung zu bringen.

Gewerbliche Nutzer der zentralen Plattformdienste und Wettbewerber der Gatekeeper sind gut beraten, diesen Bereich im Auge zu behalten. Neben der Möglichkeit, ihre Rechte im Wege der privaten Rechtsdurchsetzung geltend zu machen, wird den gewerblichen Nutzern auch eine entscheidende Rolle dabei zukommen, die Kommission bei der Überwachung der DMA Compliance zu unterstützen (siehe auch unser Beitrag auf Noerr News).

Das Template für Compliance Reports erklärt

Das im Oktober letzten Jahres veröffentlichte Compliance Report Template ("Template") wurde auf der Grundlage der Beiträge, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu dessen Entwurf eingegangen sind, weiter verfeinert (zum Hintergrund hier).

Artikel 11 DMA verpflichtet jeden Gatekeeper, der Kommission einen Bericht vorzulegen, "in dem er ausführlich und transparent beschreibt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 sicherzustellen", einschließlich einer nicht vertraulichen Zusammenfassung, die auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht wird.

Der Bericht muss innerhalb von sechs Monaten nach der Benennung vorgelegt und danach mindestens einmal jährlich aktualisiert werden. Somit haben die Gatekeeper bis zum 7. März 2024 Zeit, ihren ersten Bericht vorzulegen, der alle in der entsprechenden Benennungsentscheidung aufgeführten zentralen Plattformdienste abdeckt.

In der folgenden Tabelle sind die zentralen Plattformdienste aufgeführt, für die die benannten Gatekeeper die Einhaltung der DMA-Vorschriften darlegen müssen:

(Klicken Sie hier oder auf das Bild für eine vergrößerte Version)

table DMA gatekeepers

Das Template enthält die Mindestinformationen, die die Kommission von den Gatekeepern erwartet, und ist nach einer kurzen Einleitung in fünf verschiedene Abschnitte unterteilt.

Der wichtige zweite Abschnitt enthält einen langen, nicht abschließenden Anforderungskatalog an den Nachweis der Compliance mit den in den Artikeln 5, 6 und 7 DMA festgelegten Verpflichtungen. Der Nachweis ist für jeden zentralen Plattformdienst in einer separaten und eigenständigen Anlage zu erbringen. Erwartet werden unter anderem Angaben über:

  • die einschlägige Situation vor der Durchführung der Compliance Maßnahme,
  • den Umfang der Maßnahme im Hinblick auf die davon erfassten Produkte / Dienstleistungen / Geräte,
  • der geografische Umfang der Maßnahme,
  • die Änderungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme vorgenommen wurden,
  • Konsultationen mit Endnutzern, gewerblichen Nutzern und/oder interessierten Parteien, die im Rahmen der Ausarbeitung der Maßnahme durchgeführt wurden,
  • die Einbeziehung von externen Beratern bei der Ausarbeitung der Maßnahme,
  • Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Endnutzer und / oder gewerbliche Nutzer über die Maßnahme zu informieren,
  • einschlägige Daten, die die Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des DMA belegen.

Die Gatekeeper sind auch angehalten, das Verfahren zu beschreiben, wie Dritten ggf. Zugang zu den Daten gewährt wird. Die Kommission überlässt es dabei den Gatekeepern, die Daten und Analysen vorzulegen, die sie für die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme und der Compliance mit den DMA-Verpflichtungen am besten geeignet halten.

Die anderen Abschnitte des Templates befassen sich mit formalen Angaben zum Unternehmen, der einzuführenden Compliance-Funktion, der Bereitstellung einer nicht vertraulichen Fassung sowie der Erklärung, dass der Compliance Report wahrheitsgemäß, richtig und vollständig ist. Das Versäumnis eines Gatekeepers, wahrheitsgemäße, richtige und vollständige Informationen zu liefern, kann von der Kommission wie die Nichteinhaltung der DMA-Vorschriften behandelt werden.

Die Kommission geht davon aus, dass die Compliance Reports eine wichtige Rolle bei der Bewertung der Compliance mit DMA spielen werden, und ist sehr daran interessiert, die Meinungen und das Marktverständnis der Plattformnutzer und Wettbewerber in Erfahrung zu bringen. Die Kommission kann das Template insofern auch regelmäßig aktualisieren, um weitere Informationen von den Gatekeepern anzufordern, und schließlich auch beschließen, von ihren Untersuchungsbefugnissen Gebrauch zu machen sowie eine Entscheidung über die Nichteinhaltung erlassen.

Andere Templates

Die Kommission hat außerdem weitere Template veröffentlicht, die von den benannten Gatekeepern zu beachten sind, um Compliance mit dem DMA sicherzustellen:

  • Das Art. 8(3) DMA Template (request for specification dialogue) nennt die erforderlichen Informationen für einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens, in dem von der Kommission festgestellt wird, ob das Ziel der betreffenden DMA-Verpflichtung durch die geplanten oder durchgeführten Maßnahmen wirksam erreicht wird. Der Gatekeeper muss auch eine nicht vertrauliche Fassung des begründeten Antrags vorlegen, die an Dritte weitergegeben werden kann.
  • Das Art. 9 DMA Template (suspension request) nennt die erforderlichen Informationen für einen Antrag auf vollständige oder teilweise Aussetzung einer bestimmten DMA-Verpflichtung, die andernfalls die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Gatekeepers in der EU aufgrund außergewöhnlicher Umstände, auf die der Gatekeeper keinen Einfluss hat, gefährden würde.
  • Das Art. 10 DMA Template (exemption request) nennt die erforderlichen Informationen für einen Antrag auf vollständige oder teilweise Befreiung von einer bestimmten DMA-Verpflichtung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit.
  • Das Art. 14 DMA Template (information on transactions) legt die Mindestinformationen fest, die die Gatekeeper der Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss im Sinne des Art. 3 der EU-Fusionskontrollverordnung übermitteln müssen, wenn die sich zusammenschließenden Unternehmen oder das Zielunternehmen zentrale Plattformdienste bereitstellen oder sonstige Dienste im digitalen Sektor erbringen oder die Erhebung von Daten ermöglichen.
  • Das Art. 15 DMA Template (consumer profiling report) nennt die Informationen, die Gatekeeper der Kommission über alle Techniken zum Verbraucher-Profiling vorlegen müssen, die für einzelne oder alle zentralen Plattformdienste verwendet werden. Der Bericht muss die Bewertung eines unabhängigen Prüfers über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschreibung enthalten. Die Gatekeeper müssen auch eine nicht vertrauliche Übersicht der geprüften Beschreibung veröffentlichen und diese mindestens einmal jährlich aktualisieren.
  • Die Kommission hat zudem ein Power of Attorney Template veröffentlicht.

Die nicht vertrauliche Zusammenfassung des Compliance Reports sollte es Dritten ermöglichen, die Einhaltung der Verordnung durch die Gatekeeper zu überprüfen und die Kommission ggf. mit ihren Hinweisen zu unterstützen bzw. möglicherweise auch alternative Benchmarks vorzuschlagen. Die Compliance Reports werden somit insbesondere für die gewerblichen Plattformnutzer ein Hilfsmittel sein, um zu bewerten, ob die Maßnahmen der Gatekeeper tatsächlich mit den DMA-Verpflichtungen in Einklang stehen.

Hinweis: Das Buch "Das neue Recht der digitalen Märkte – Digital Markets Act (DMA)", das kürzlich von Dr. Jens Peter Schmidt und Dr. Fabian Hübener veröffentlicht wurde, ist unsere Einschätzung zu den Hintergründen, der Umsetzung und der Compliance mit dem DMA. Für eine weitere Beratung und individuelle Lösungen zum DMA und damit verbundenen wettbewerbsrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.