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EU-Richtlinie umgesetzt: Bundestag verschärft das deutsche Sanktionsstrafrecht

20.01.2026

Der Deutsche Bundestag hat am 15. Januar 2026 den "Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ (siehe dazu bereits Noerr Insights vom 05.09.2024) in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung (21/3637) angenommen. Damit werden die bereits überfälligen Vorgaben der "EU-Richtlinie (2024/1226) zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union" in deutsches Recht umgesetzt und das deutsche Sanktionsstrafrecht grundlegend reformiert. Hierdurch werden zentrale Regelungen erheblich verschärft und die Straf- und Bußgeldrisiken für Unternehmen und ihre Führungsebenen spürbar erhöht. Die Änderungen treten am Tag nach der für Ende Januar/Anfang Februar zu erwartenden Verkündung des Gesetzes unmittelbar in Kraft.

Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben wird schwerpunktmäßig das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) novelliert. Im Kern betrifft dies Änderungen der zentralen Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen der §§ 18, 19 AWG sowie Folgeänderungen in § 82 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Weitere Anpassungen betreffen das Zollfahndungsdienstgesetz und das Aufenthaltsgesetz.

Ergänzung und Erweiterung von Strafvorschriften im AWG

Die bislang in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AWG enthaltenen Strafvorschriften werden ergänzt und erweitert. Beibehalten wird die Unterscheidung zwischen Zuwiderhandlungen gegen absolute Verbote (nunmehr § 18 Abs. 1 Nr. 1 – 3 AWG RegE) und Verstößen gegen Genehmigungspflichten (nunmehr § 18 Abs. 1 Nr.4 AWG RegE). Die strafbaren Zuwiderhandlungen gegen Sanktionen werden künftig aber weit differenzierter geregelt, indem verschiedene, bislang bekannte Verbote enumerativ aufgezählt werden.

Der neu gefasste § 18 Abs. 1 Nr. 2 AWG RegE sanktioniert Zuwiderhandlungen gegen Pflichten im Zusammenhang mit Transaktionen, der Verwendung und dem Einsatz von Geldern sowie, wie bislang schon, gegen Verfügungsverbote über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen.

In einem neu geschaffenen § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG RegE werden bestimmte Umgehungshandlungen unter Strafe gestellt, nämlich solche, welche die Verschleierung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bezwecken oder bewirken oder indem falsche oder irreführende Informationen gemacht werden.

Für Verstöße gegen güterbezogene Sanktionen wird ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren eingeführt, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben über die Güter, die Transaktion oder daran Beteiligte gemacht werden oder eine Drittlandsgesellschaft verwendet wird, auf die der Täter beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausübt.

Hochstufung bestimmter Verstöße von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten

Zahlreiche Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden konnten – insbesondere verschiedene bislang in § 82 Abs. 9 Nr. 1 – 9, 12, 14 sowie 16 – 18 AWV genannten Tätigkeiten – sind bei vorsätzlichem Handeln nun zwingend strafbewehrt. Dies betrifft insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte Transaktions-, Finanzdienstleistungs- u. Investitionsverbote.

Aber auch Verstöße gegen Meldepflichten, insbesondere auch gegen die sog. Jedermannsmeldepflicht bezüglich eingefrorener Vermögenswerte (z.B. Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014), die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 5 Nr. 1 AWG ahndbar waren, werden zu Straftatbeständen hochgestuft (neu eingefügt § 18 Abs. 5a AWG RegE). Dies gilt aber nicht für Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung sonstiger Umstände, die die Umsetzung einer Sanktion erleichtern.

Signifikante Erhöhung der Unternehmensgeldbuße

Mit dem neuen Gesetz geht auch für juristische Personen und Personenvereinigungen eine erhebliche Verschärfung einher:

Die Obergrenze des Ahndungsteils einer Unternehmensgeldbuße wird bei zugrundeliegenden Sanktionsstraftaten von Leitungspersonen von derzeit EUR 10 Mio. auf EUR 40 Mio. angehoben (§ 19 Abs. 7 AWG RegE). Dies gilt auch bei Aufsichtspflichtverstößen nach § 130 OWiG.

Verstöße beim Handel mit Dual-Use-Gütern

Wichtige Neuerungen gelten für Verstöße beim Handel mit Dual-Use-Gütern – also Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Leichtfertige Verstöße gegen bestimmte Verbote bezüglich Dual-Use-Gütern, bislang lediglich als Ordnungswidrigkeit ahndbar, ziehen künftig nach § 18 Abs. 8a AWG RegE eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach sich. Bislang war leichtfertiges Handeln nur bei bestimmten Verstößen gegen Waffenembargos gem. § 17 AWG strafbar.

Streichung der zweitägigen Karenzzeitregelung

Verantwortliche in Unternehmen sollten künftig einen noch höheren Fokus darauf legen, Sanktionen unmittelbar nach deren Verkündung im elektronischen Amtsblatt der EU auch in Prozesse umzusetzen. Denn die zweitägige „Karenzzeit“ nach Bekanntmachung neuer EU-Sanktionsrechtsakte entfällt fortan. Der entsprechende Strafaufhebungsgrund in § 18 Abs. 11 AWG, wonach bislang nach § 18 Abs. 1 AWG nicht bestraft wurde, wer die Tat bis zum Ablauf des zweiten Werktages nach Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union beging, wurde gestrichen. Die Strafbarkeit entfällt nach § 18 Abs. 11 AWG RegE zukünftig nur noch in bestimmten Fällen humanitärer Hilfe.

Keine Erfassung neuer Sanktionsarten

Deutschland beschränkt sich darauf, bei der Schaffung neuer Straftatbestände die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1226 umzusetzen. Soweit deutsches Strafrecht bislang schon über die Mindestharmonisierung hinausging, bleiben die Straftatbestände aufrechterhalten. Verstöße gegen neue Sanktionsarten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie (EU) 2024/1226 noch nicht bekannt waren, werden von den neuen Strafvorschriften nicht erfasst.

Ebenso wird auf einen allgemeinen Tatbestand der Sanktionsumgehung verzichtet, da die bestehenden Normen als ausreichend erachtet werden.

Treuhandverwaltung

Die nun verabschiedete Fassung (21/3637) enthält außerdem explizite Regelungen, die eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung für europäische Tochterunternehmen russischer Mutterunternehmen ermöglichen (neu eingefügt § 6a AWG RegE). Damit schafft der Gesetzgeber nun einen für alle Branchen passenden, spezifisch sanktionsbezogenen Rechtsrahmen zur Kontrolle von Unternehmen, die von Art. 5aa Abs. 2f lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst sind.

Die Treuhandverwaltung wird hiernach ausschließlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzeln durch Verwaltungsakt angeordnet. Voraussetzung für eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit sowie auswärtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Auf Antrag des Unternehmens kann zudem ein Anteilspfleger durch Gericht bestellt werden (neu eingefügt § 6b AWG RegE). Dieser kann sodann die Verwaltungsrechte aus der Gesellschafterstellung des Gesellschafters wahrnehmen. Hierdurch soll ein Ausgleich zwischen der Verhinderung von Umgehung oder Verstößen gegen die EU-Sanktionspakete gegen Russland und der Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie die Sicherung von Gläubigerinteressen geschaffen werden.

Fazit

Die Reform des Sanktionsstrafrechts bringt in der Praxis an sehr relevanten Stellen verschärfte Regelungen mit. Die bislang bestehende Möglichkeit, bei einer Vielzahl von fahrlässigen Verstößen mit Hilfe der Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG Bußgeldfreiheit zu erlangen, entfällt künftig mit der Hochstufung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen zu Straftaten. Hierfür bedarf es robuster Prozesse. Unternehmen und deren Führungsebenen sollten sich daher intensiv mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen. Es gilt mehr denn je, Fehler im Außenwirtschaftsverkehr und daraus resultierende persönliche Straf- und Bußgeldrisiken zu vermeiden. Ein Fahren auf Sicht wird nicht mehr möglich sein. Unternehmen sollten Compliance-Strukturen und ihr Risikomanagement im Außenwirtschaftsrecht schärfen und die weiterhin sehr dynamische EU-Sanktionslage – u.a. mit Blick auf Russland, Belarus und den Iran – tagesaktuell bewerten, um Strafbarkeiten und drohende Bußgelder von bis zu EUR 40 Mio. zu vermeiden.

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