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Neues Urteil des Bundes­gerichts­hofs hinsichtlich einer Klausel zur Fern­abschaltung einer E-Fahrzeug­batterie

03.11.2022

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 26. Oktober 2022 (Az. XII ZR 89/21) mit der Wirksamkeit einer Klausel zur Fernabschaltung einer Fahrzeugbatterie in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrags auseinandergesetzt und diese zumindest gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt.

Sachverhalt

Ein Verbraucherschutzverein hatte vorliegend eine französische Bank als Vermieterin einer E-Fahrzeugbatterie auf Unterlassung hinsichtlich der Verwendung einer AGB-Klausel verklagt. Nach der streitgegenständlichen Klausel war es der Vermieterin der E-Fahrzeugbatterie gestattet, im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses die Auflademöglichkeit der Batterie per Fernabschaltung zu sperren. Die betroffenen Fahrzeuge selbst waren nicht von der Vermieterin zur Verfügung gestellt, sondern separat von den jeweiligen Mietern von Dritten erworben worden.

Entscheidung

Der BGH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach die Klausel aufgrund eines Verstoßes nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sei. Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Nach Auffassung des BGH werde die Last, sich eine weitere Nutzung der Mietsache bei einem wirksamen Mietverhältnis zu sichern, in unzulässiger Weise auf den Mieter abgewälzt. Zudem wäre der Mieter in dem Fall, dass er gesetzliche Ansprüche auf Mietminderung oder Zurückbehaltung geltend mache, immer dem Risiko ausgesetzt, dass der Vermieter seinerseits kündige und vom seinem Recht auf Sperrung Gebrauch mache. Darüber hinaus weiche die Klausel in unzulässiger Weise von der gesetzlichen Risikoverteilung ab. Grundsätzlich falle es nämlich in den Risikobereich des Vermieters, dass die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit unerlaubt weiter genutzt und damit auch abgenutzt wird. Der Vermieter könne in einem solchen Fall nach § 546a BGB Entschädigung durch den Mieter verlangen oder zu Beginn des Vertragsverhältnisses eine Mietkaution fordern.

Die einseitige Zugriffs- und Sperrmöglichkeit stelle insbesondere dann eine unberechtigte Benachteiligung des Mieters dar, wenn das E-Fahrzeug, wie hier, unabhängig von der Batteriemiete erworben wurde. Durch Sperrung der Auflademöglichkeit der Batterie werde nämlich in der Regel auch das E-Fahrzeug und damit ein wesentlich höherwertiger Vermögensbestandteil für den Kunden unbrauchbar. Hintergrund sei, dass die Batterie herstellergebunden und mit dem E-Fahrzeug verknüpft sei. Damit stünde dem Mieter regelmäßig keine zumutbare Möglichkeit offen, die gesperrte Batterie durch ein anderes Fabrikat zu ersetzen, um das E-Fahrzeug weiter betreiben zu können.

Fazit/Ausblick

Dem an sich verständlichen Ansinnen des Vermieters, sich gegen eine unberechtigte Nutzung einer E-Fahrzeugbatterie nach Vertragsende durch technische Maßnahmen abzusichern, hat der BGH eine Absage erteilt. Auch soweit der Vermieter grundsätzlich technisch in der Lage ist, eine unberechtigte Nutzung zu unterbinden, wird er damit weiterhin auf althergebrachte Mittel, namentlich die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bzw. die Vereinbarung einer Mietkaution angewiesen sein.  

 

 

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