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Transparenz­register – Pflichten zum Start am 1. Oktober 2017

08.09.2017

Ab dem 1. Oktober 2017 unterliegen alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, mit Ausnahme von BGB-Gesellschaften, den bußgeldbewehrten Pflichten nach § 20 Geldwäschegesetz (GwG) im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen Transparenzregister. Die meisten Gesellschaften müssen zwar unmittelbar keine Mitteilung an das Transparenzregister übersenden, der Aufbau eines internen Compliance-Systems ist dagegen gesetzlich vorgeschrieben.

I. Funktionsweise des Transparenzregisters


Das durch den Bundesanzeiger geführte Transparenzregister ist eine rein elektronische Plattform. Ziel des Registers ist die Veröffentlichung von Informationen über die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (sog. wirtschaftlich Berechtigte). Die Website des Transparenzregisters ist bereits online geschaltet und ermöglicht eine Registrierung, welche zur Übersendung der Mitteilung an das Transparenzregister notwendig ist.

II. Umfang der Pflichten für Leitungsorgane und Gesellschafter


Die Leitungsorgane der Gesellschaften haben gemäß § 20 Abs. 1 GwG für jeden wirtschaftlich Berechtigten Informationen (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) einzuholen, aufzubewahren, zu aktualisieren und zu melden. Die Gesellschaften müssen dafür ein entsprechendes Compliance-System aufbauen, welches insbesondere sicherstellt, dass zumindest einmal jährlich überprüft werden kann, ob Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten bekannt geworden sind. Die Leitungsorgane trifft somit eine Nachfragepflicht gegenüber ihren unmittelbaren Gesellschaftern und eine Aufbewahrungspflicht, aber keine eigene Nachforschungspflicht.

Die Gesellschafter haben ihrerseits nach § 20 Abs. 3 GwG die Pflicht, der Gesellschaft mitzuteilen, wenn sie wirtschaftlich Berechtigte sind und über jede Änderung unverzüglich zu informieren. Diese Informationspflicht umfasst auch die Mitteilung, wenn Gesellschafter ihrerseits unmittelbar unter der Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten stehen.

Ein Verstoß gegen die in § 20 Abs. 1 und Abs. 3 GwG verankerten Pflichten gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu EUR 100.000 oder, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen, gar bis zu EUR 1.000.000 belegt werden.

III. Beschränkte Einsichtnahme


Die Angaben des Transparenzregisters sind ab dem 27.12.2017 erstmalig einsehbar, aber nicht frei zugänglich. Gemäß § 23 Abs. 1 GwG haben nur Behörden, geldwäscherechtlich Verpflichtete sowie Personen mit berechtigtem Interesse das Recht zur Einsichtnahme. Hierfür muss wiederum über die Website des Transparenzregisters ein Antrag gestellt werden. Es besteht für die wirtschaftlich Berechtigten jedoch keine Gewissheit darüber, wer die Informationen schlussendlich tatsächlich einsehen kann.

IV. Rechtliche Bewertung


Eine unmittelbare Mitteilungspflicht an das Transparenzregister besteht für die meisten Gesellschaften – insbesondere GmbHs, KGs und viele AGs – zum 1. Oktober 2017 nicht, weil die vorhandene und zutreffende Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse in öffentlichen Registern, wie Handelsregister, Unternehmensregister und Bundesanzeiger, aus denen die wirtschaftlich Berechtigten abgeleitet werden können, die Erfüllung nach § 20 Abs. 2 GwG fingiert. Eine Negativmeldung an das Transparenzregister ist nicht erforderlich. Der Aufbau eines internen Abfrage-, Melde- und Überwachungssystems durch die Leitungsorgane für die Erfüllung sämtlicher Pflichten nach § 20 Abs. 1 GwG ist, wie oben ausgeführt, gleichwohl notwendig.

Eine tiefergehende Befassung mit der neuen Mitteilungspflicht nach § 20 GwG ist allerdings geboten, wenn sich die tatsächlichen Kontroll- bzw. Stimmrechte einer natürlichen Person nicht aus öffentlichen Registern ergeben. Beispiele hierfür können einerseits Gesellschafter mit Sitz im Ausland sein und andererseits Stimmbindungsverträge, Sonderbestimmungen in der Satzung (insbesondere bei Personengesellschaften), Treuhand- und Nießbrauchsverhältnisse, Unterbeteiligungen sowie stille Beteiligungen, Sonderstimmrechte oder Konstellationen, bei denen natürliche Personen über Beteiligungsketten mittelbar Kapitalanteile bzw. Stimmrechte halten.

Bei Stiftungen bedarf es in jedem Falle einer Mitteilung an das Transparenzregister, um insbesondere die Mitglieder des Stiftungsvorstands anzugeben. Diese Personen ergeben sich bisher nicht aus öffentlichen Registern im Sinne des GwG.

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