Umsetzung der CRD VI – Bundestag beschließt mit BRUBEG zahlreiche bankaufsichtsrechtliche Änderungen
Am 29. Januar 2026 hat der Deutsche Bundestag das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz ("BRUBEG") in der Fassung beschlossen, die der Finanzausschuss zur Beschlussfassung empfohlen hat (hier abrufbar: https://dserver.bundestag.de/btd/21/038/2103897.pdf).
Das BRUBEG sieht als Artikelgesetz die Anpassung zentraler Vorschriften des deutschen Bankenaufsichtsrechts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ("CRD VI") vor, die von gezielten Maßnahmen zum Bürokratieabbau und erweiterten Befugnissen für die BaFin flankiert wird. Es entspricht in der verabschiedeten Fassung weitgehend dem am 10. Oktober 2025 veröffentlichten Regierungsentwurf (siehe dazu unseren ausführlichen Insight unter: https://www.noerr.com/de/insights/umsetzung-der-crd-vi-regierungsentwurf-zum-brubeg-sieht-wesentliche-anpassungen-vor).
Die Änderungen zum Regierungsentwurf werden im Folgenden zusammengefasst.
Neuer Regulierungsrahmen für Drittstaatenzweigstellen bleibt unverändert
Bemerkenswerterweise werden die im Regierungsentwurf vorgesehenen neuen und durchaus komplexen Regelungen zur Harmonisierung des innerhalb der Europäischen Union bislang fragmentierten aufsichtsrechtlichen Regimes für Drittstaatenzweigstellen ohne jede Änderung durch das verabschiedete BRUBEG übernommen. Das bedeutet, dass sich das Erlaubnisregime für Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (also einem Staat außerhalb des EWR), die Bankgeschäfte grenzüberschreitend erbringen, grundsätzlich verändert. Während solche Unternehmen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzung bislang eine Freistellung nach § 2 Abs. 4 und 5 KWG beantragen können, wird es künftig eine ausdrückliche Erlaubnispflicht für CRD-Drittstaatenzweigstellen vor, die das bisherige Erlaubnisregime nach § 53 KWG wesentlich modifiziert. Als CRD-Drittstaatenzweigstellen werden solche Niederlassungen definiert, die entweder selbst das Einlagengeschäft erbringen oder ein sog. Kopfunternehmen haben, das bei einem Sitz innerhalb der EU ein CRR-Kreditinstitut wäre, sofern im letzteren Fall die Niederlassung das Kredit- und Garantiegeschäft erbringt (§ 53c Abs. 1 KWG).
Es bleibt im Übrigen dabei, dass den durch das neue Erlaubnisregime betroffenen Unternehmen durch eine Übergangsfrist bis zum 11. Januar 2027 Zeit gegeben wird, sich auf die neuen Erlaubnisanforderungen einzustellen (§ 64c Abs. 6 KWG).
Neue „Fit & Proper“-Vorgaben für Leitungsorgane, Aufsichtsräte und Schlüsselfunktionsträger werden übernommen
Ebenfalls ohne Änderungen werden mit dem BRUBEG die Vorschläge des Regierungsentwurfs zur Umsetzung der CRD VI-Vorgaben für die unionsweite Harmonisierung der Anforderungen an die Eignung („Fit & Proper“) von Mitgliedern der Leitungsorgane, Aufsichtsgremien sowie neuerdings auch Schlüsselfunktionsträgern übernommen (zu den Einzelheiten sei auf unseren Insight unter: https://www.noerr.com/de/insights/umsetzung-der-crd-vi-regierungsentwurf-zum-brubeg-sieht-wesentliche-anpassungen-vor verwiesen).
Management von ESG-Risiken
Mit dem BRUBEG werden die noch im Regierungsentwurf vorgesehenen Anforderungen zur Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG) geringfügig reduziert. Entlastet werden insbesondere kleine und nicht komplexe Institute, wenn diese ihre Ziele und Verfahren in dem künftig erforderlichen spezifischen Plan zur Überwachung und Steuerung der ESG-Risiken, den sog. ESG-Risikoplan, ohne die im Regierungsentwurf vorgesehenen einschränkenden Anforderungen rein qualitativ beschreiben dürfen. Ferner entfällt für sämtliche Institute – anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen – die Verpflichtung, die Genehmigung oder wesentliche Änderungen des künftig verpflichtend vorgesehenen ESG-Risikoplans der Aufsicht anzuzeigen.
Keine wesentlichen Änderungen im Hinblick auf erweiterte Prüfungs- und Anzeigeverfahren bei strategischen Entscheidungen / Beteiligungskontrolle
Die im Regierungsentwurf vorgesehenen neuen Regelungen zur Beteiligungskontrolle und für gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen von CRR-Kreditinstituten und (gemischten) Finanzholding-Gesellschaften bleiben im verabschiedeten BRUBEG nahezu unverändert. Dementsprechend werden die Anforderungen an den Erwerb und die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, Verschmelzungen, Spaltungen und die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten EU-rechtskonform harmonisiert sowie die Transparenz, Aufsichtseffizienz und Risikoprävention wesentlich erhöht. Lediglich im Hinblick auf die bei Verschmelzungen und Spaltungen künftig einzureichenden Unterlagen wurde ein Angemessenheitsvorbehalt eingefügt (§ 2i Abs. 1 KWG), der wohl dem jüngst seitens des Gesetzgebers und der Aufsicht betonten Proportionalitätsprinzip Rechnung tragen soll. Im Ergebnis bleibt es indes dabei, dass mit den neuen Regelungen eine wesentliche Verschärfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen bei strategischen Maßnahmen erfolgt, die der Aufsicht bei solchen Maßnahmen präventiv wirkende Prüfungsbefugnisse einräumen und bspw. bei der zeitlichen Planung solcher Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
Weitere Änderungen
Das BRUBEG sieht im Unterschied zum Regierungsentwurf Erleichterungen für Förder- und Bürgschaftsbanken vor (§ 2 Abs. 9c und Abs. 9i KWG). Diese Banken werden von Meldepflichten in Bezug auf Angaben zu ESG-Risiken befreit. Zudem werden Förder- und Bürgschaftsbanken bei dem Risikogewicht für Beteiligungsrisikopositionen privilegiert, das weiterhin – ohne die Erfüllung weiterer Voraussetzungen – 100% betragen wird. Damit soll gewährleistet werden, dass diese Banken ihren gesetzlichen Auftrag auch unter den neuen Eigenmittelanforderungen wirksam erfüllen können.
Geringfügige Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf wurden in § 25a Abs. 1 S. 3 KWG vorgenommen, wenn dort nunmehr von kleinen und nicht komplexen Instituten die Überprüfung von Strategien lediglich alle zwei Jahre verlangt wird, während die übrigen Institute ihre Strategien in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre zu überprüfen und ggf. anzupassen haben.
Schon bisher durften Kreditinstitute nicht mehr in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen, wonach eine entsprechende Unzulässigkeit durch eine Änderung von § 2b Abs. 1 KWG auch für die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten sollte, bleibt es bei dieser bisherigen Regelung für Kreditinstitute. Allerdings wird das Rechtsformverbot – wie im Regierungsentwurf vorgesehen – künftig auf das Factoring oder Finanzierungsleasing erstrecht, die nicht mehr in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden dürfen (§ 2b Abs. 2 KWG).
Im Vergleich zum Regierungsentwurf ausgeweitet wurden die Ausnahmen von den formalen Vorgaben für Organkredite in § 15 Abs. 3 KWG. Während im Regierungsentwurf lediglich die Anhebung der Bagatellgrenze für einen auch ohne besondere Beschlüsse zulässigen Kredit an bestimmte Personengruppen auf EUR 100.000 vorgesehen war, werden solche Beschlüsse künftig für eine weitere Fallgruppe entbehrlich sein. Die neue Privilegierung gilt für Kredite von bis zu EUR 20.000 mit der Maßgabe, dass die Organkreditgewährung im Rahmen vollautomatischer Kreditentscheidungen erfolgt und überdies gewährleistet ist, dass das Organschaftsverhältnis keinen Einfluss auf die Kreditkonditionen hat. Ferner wird die im Regierungsentwurf vorgesehene Befreiung von der entsprechenden Anwendung der Organkreditvorschriften bei anderen Geschäften als Krediten präzisiert, wenn klargestellt wird, dass die grundsätzlich für Organgeschäfte anwendbaren Vorgaben nicht gelten, wenn das Gesamtvolumen der Organgeschäfte innerhalb des Kalenderjahres bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts EUR 100.000 nicht übersteigt (§ 15 Abs. 6 KWG).
Jenseits der vorstehend skizzierten Änderungen enthält das BRUBEG im Vergleich zum Regierungsentwurf noch kleinere Modifizierungen und Klarstellungen, die insbesondere behördeninterne Vorgänge betreffen.
Fazit
Das BRUBEG hat – wie bereits zu erwarten war – mit seiner umfassenden Neuregelung für Drittstaatenzweigstellen, der Ausweitung und Harmonisierung der Governance-Anforderungen, den neuen Anforderungen zur Beteiligungskontrolle bzw. bei anderen strategischen Maßnahmen sowie mit den Vorgaben zum Management von ESG-Risiken für Institute eine enorme praktische Bedeutung. Die gute Nachricht für Institute ist allerdings, dass die vom Bundestag verabschiedete Fassung des BRUBEG keine weiteren Vorgaben enthält, sondern in Teilbereichen die Anforderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf unter Proportionalitätserwägungen geringfügig reduziert. Für Institute wird es nun wichtig sein, die neuen Regelungen unverzüglich in ihre internen Prozesse zu integrieren – viel Zeit haben sie dafür nicht, weil die wesentlichen Änderungen (die Verkündigung des BRUBEG bis zum 31.03.2026 vorausgesetzt) zu Beginn des zweiten Quartals 2026 anwendbar werden.
Bestens
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