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Verwaltungs­vereinbarung der Bundesländer – Sonder­vermögen „Infra­struktur und Klima­neutralität“ – Noerr Insight No. 2

21.11.2025

Für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich in den kommenden Jahren große Finanzierungsbedarfe, die angesichts des bestehenden Investitionsstaus in die öffentliche Infrastruktur sowie vielfältiger und neuer Herausforderungen unabhängig von der konjunkturellen Lage zu bewältigen sein werden. Insbesondere erstrecken sich diese auf den Erhalt und Erweiterung der Verkehrs- sowie Ausbau und Modernisierung der Energieinfrastruktur nebst Investitionen in Digitalisierung und Transformation der Wirtschaft zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045.

Zur Bewältigung dieser Aufgaben dient das in Art. 143h GG verankerte Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ („Sondervermögen“) von bis zu EUR 500 Mrd., welches zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 ermöglichen soll und vom Bundesministerium der Finanzen („BMF“) verwaltet wird. Zu diesem Zweck hat der Deutsche Bundestag am 18. September 2025 das „Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität“ („SVIKG“) beschlossen, welches am 2. Oktober 2025 rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist.

Von dem Sondervermögen entfallen EUR 300 Mrd. auf den Bund und EUR 100 Mrd. auf die Länder; weitere EUR 100 Mrd. werden in zehn gleichmäßigen Tranchen bis zum Jahr 2034 dem Klima- und Transformationsfond („KTF“) zugeführt und sind für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 vorgesehen. Das BMF hat zudem kürzlich in seinen FAQ zum Sondervermögen näher berichtet und die „Innovationsoffensive“ der Bundesregierung weiter beschrieben.

Im Hinblick auf den in Art. 143h Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehenen Länderanteil ist am 24. Oktober 2025 hierzu das „Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen“ („LuKIFG“), welches die Verteilung der EUR 100 Mrd. aus dem Sondervermögen an die Länder sowie Kommunen ausgestalten soll, in Kraft getreten.

In unserem ersten Noerr Insight der Beitragsreihe zum Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ vom 06.10.2025 haben wir die rechtlichen Hintergründe von SVIKG und LuKIFG, die geplante Verteilung der Finanzmittel auf die Länder sowie die einzelnen Fördervoraussetzungen und Berichtspflichten näher beleuchtet.

Um eine schnelle Umsetzung der Investitionen durch Länder und Kommunen zu ermöglichen, bat der Bundesrat im Rahmen seiner Stellungnahme im parlamentarischen Vorverfahren die Bundesregierung, vor der Verabschiedung des LuKIFG die Verwaltungsvereinbarung nach § 9 Abs. 1 LuKIFG vorzubereiten, welche Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des LuKiFG regelt. Eine solche Vereinbarung zwischen dem Bund sowie den Ländern zur Durchführung des LuKIFG ist mittlerweile in der länderübergreifenden Abstimmung, wobei sie erst nach Unterzeichnung durch alle Länder in Kraft tritt.

Die Verwendung der für den Bund vorgesehenen Mittel wird jährlich als Anlage zum Bundeshaushalt durch einen Wirtschaftsplan festgelegt. Für das Jahr 2025 wurde die Verausgabung der Mittel aus dem Sondervermögen durch den rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Wirtschaftsplan 2025 bestimmt. So sieht der Wirtschaftsplan 2025 für den Haushalt 2025 neben Ausgaben in Höhe von EUR 37 Mrd. auch Verpflichtungsermächtigungen von EUR 87,5 Mrd. für künftige Haushaltsjahre vor, welche gestaffelt über die nächsten 20 Jahre fällig werden. Hierzu berichten wir in einem weiteren Insight unserer Beitragsreihe zum Sondervermögen.

Einige Bundesländer sind gegenwärtig bereits in der normativen Konkretisierung, wie sie den ihnen aus dem Sondervermögen nach dem Königsteiner Schlüssel zugewiesenen Anteil sowohl zwischen Land und Kommunen als auch zwischen den einzelnen Investitionsbereichen verteilen werden. So hat die nordrhein-westfälische Landesregierung im Landeskabinett am 4. November 2025 den Entwurf eines Gesetzes über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 beschlossen und zudem in einer Pressemitteilung bekanntgegeben. Im nächsten Schritt wird der Entwurf in den nordrhein-westfälischen Landtag eingebracht und diskutiert.

Nachstehend stellen wir die wesentlichen Regelungen der geplanten Verwaltungsvereinbarung dar und ordnen diese ein (hierzu unter Buchstabe A.), bevor wir einen Ausblick auf das weitere Verfahren geben (hierzu unter Buchstabe B.).

A. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des LuKIFG

Die im November 2025 ausgearbeitete Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen („VV-LuKIFG“) konkretisiert das LuKIFG als Normativgerüst zwischen Bund und Ländern. Ziel ist es, bestehende Defizite im Bereich der Infrastruktur abzubauen, die in der Aufgabenzuständigkeit von Ländern und Kommunen liegen und dadurch insbesondere eine wesentliche Grundlage für nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu schaffen.

Ausgehend von den in § 1 Abs. 1 VV-LuKIFG – auf Grundlage der in Art. 143h Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 LuKIFG vorgesehenen Verteilquoten der Mittel nach dem Königsteiner Schlüssel – euroscharf auf die einzelnen Länder entfallenen Beträge, haben die Länder – mit Ausnahme der Stadtstaaten – dabei zunächst den Anteil, der für Investitionen in die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist, sowie die Verfahren, mit denen die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse besonders berücksichtigt werden sollen, festzulegen.

I. Förderfähige Ausgaben und Begriffsbestimmungen

In weiterer Ausgestaltung der in § 3 LuKIFG definierten Förderbereiche und Fördervoraussetzungen präzisiert § 2 Abs. 1 VV-LuKIFG die konkrete Zweckverwendung der Mittel nur für solche Sachinvestitionen von Trägern von Infrastruktureinrichtungen, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Der Begriff der Sachinvestitionen selbst wird in § 2 Abs. 2 VV-LuKIFG legaldefiniert. So umfasst der Begriff neben Baumaßnahmen den Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen sowie insbesondere dauerhafte Rechte und zeitlich begrenzte Nutzungsrechte im Bereich der Digitalisierung nebst der Entwicklung digitaler Verfahren und ihrer Beauftragung. Dabei sind ausdrücklich auch Zuweisungen und Zuschüsse zu den genannten Zwecken förderfähig.

Auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnamen sind nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 VV-LuKIFG förderfähig, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer geförderten Sachinvestition stehen, wobei der Umfang der Förderhöhe auf unter 50% der förderfähigen Ausgaben der investiven Maßnahme begrenzt ist. Typischerweise können – wie § 2 Abs. 4 VV-LuKIFG vorgibt – zu den Begleit- und Folgemaßnahmen die mit Baumaßnahmen verbundenen Baunebenkosten, vorbereitende Planungsleistungen oder die für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nötigen Gutachten oder Untersuchungen gehören. Die Begleit- und Folgenmaßnahmen selbst müssen zudem nicht zwingend investiv sein.

Nicht förderfähig sind hingegen gemäß § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VV-LuKIFG Verwaltungs-, Personal – und sonstige laufende Ausgaben sowie Programmdurchführungsausgaben, ausgenommen Digitalisierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 VV-LuKIFG.

Durch § 2 Abs. 7 VV-LuKIFG wird im Hinblick auf das in § 3 Abs. 5 LuKIFG festgelegte Mindestinvestitionsvolumen von EUR 50.000 den bewilligenden Stellen ein Spielraum eingeräumt, wenn das Mindestinvestitionsvolumen unterschritten wird. So bleibt die Unterschreitung unschädlich, wenn die Unterschreitung bei Bewilligung oder bei Beginn einer Maßnahme nicht absehbar war. Insofern wird eine zu restriktive Handhabung des Schwellenwertes und der Bewilligungspraxis vermieden, da auf die ex-ante Perspektive bei Bewilligung oder Maßnahmenbeginn abgestellt wird.

II. Förderverfahren und Transparenzpflicht

Das Verfahren und die Durchführung werden in § 3 VV-LuKIFG näher ausgestaltet: § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VV-LuKIFG gebietet es den Ländern effiziente, möglichst digitale Verfahren einzusetzen und Fördervoraussetzungen bei Letztempfängern hinreichend bekannt zu machen. Die Bürokratie ist dabei auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Der Bund stellt den Ländern für die Erfüllung der Berichtspflichten einheitliche digitale Vorlagen bereit, wobei die Länder ihre eigenen Kosten der vom Bund unentgeltlich bereitgestellten Infrastruktur selbst tragen sollen.

Schließlich sind gemäß § 3 Abs. 3 VV-LuKIFG Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 6 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes („HGrG“) verpflichtend. Nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 HGrG sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

Darüber hinaus liegt es nach § 3 Abs. 4 VV-LuKIFG bei der Durchführung der Maßnahmen in der Verantwortung der Länder, sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften handeln, sofern Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen. Hierbei sollten sich die bewilligenden Stellen insbesondere rechtliche Expertise heranziehen, um zu beurteilen, ob eine vorherige Notifizierung bei der EU-Kommission erforderlich ist.

III. Förderzeitraum und Fristen

Der Förderzeitraum sowie die relevanten Fristen werden in § 4 VV-LuKIFG weiter präzisiert.

Grundsätzlich sind nach der Regulatorik von § 4 VV-LuKIFG Maßnahmen förderfähig, die

  • nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind,
  • bis zum 31. Dezember 2036 von den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen bewilligt wurden,
  • bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden.

Als Maßnahmenbeginn gilt danach in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme, bei Baumaßnahmen alternativ der Baubeginn vor Ort. Vorbereitende Studien und Planungen vor dem 1. Januar 2025 sind dabei für die Bestimmung des Maßnahmenbeginns unerheblich.

Eine Nachbewilligung neuer Projekte nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist – im Gegensatz zur Verschiebung der Mittelplanung eines bereits bewilligten Projektes – nicht möglich.

Ausschließlich im Fall von nicht vorhersehbaren externen Gründen wie Rechtsstreitigkeiten oder Lieferverzögerungen, welche ein Abschluss einer Investitionsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2042 verhindern, besteht durch § 4 Nr. 2 VV-LuKIFG die Möglichkeit, stattdessen eine Sachstandsaufnahme durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist indes, dass spätestens nach dem 31. Dezember 2042 ein selbstständiger Abschnitt abgeschlossen und damit das Förderziel erreicht wird.

IV. Berichtspflichten der Länder

Die Länder treffen zudem umfassende Berichtspflichten, welche in § 5 VV-LuKIFG geregelt sind. Zunächst sollen die Länder den Bund schnellstmöglich, jedoch spätestens bis zum Jahresende 2025 über die auf Landesebene für die Umsetzung des Gesetzes jeweils zuständigen Stellen unterrichten.

Im Weiteren sieht die Verwaltungsvereinbarung sowohl einmalige als auch laufende Unterrichtungen vor:

  • Nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 VV-LuKIFG erfolgt bis zum 31. März 2026 eine einmalige Berichterstattung der Länder gegenüber dem Bund insbesondere hinsichtlich ihrer Verfahren zur Durchführung des LuKIFG, den Anteil der für die kommunale Infrastruktur zu verwendenden Mittel, die Schwerpunkte der Verwendung der Bundesmittel, die vorgesehene Berücksichtigung der Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen sowie ihrer Verfahren zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung.
  • Laufend haben die Länder den Bund gemäß § 5 Abs. 3 VV-LuKIFG – jeweils zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres – über die geplanten, begonnenen und abgeschlossenen Maßnahmen zu informieren und diese Berichte jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.
  • Einmalig berichten die Länder zum 31. Dezember 2029 darüber, welcher Anteil der ihnen nach der länderweisen Verteilung zustehenden Mittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden ist.

Schließlich verpflichtet § 5 Abs. 6 VV-LuKIFG die Länder, dem Bund einschlägige Prüfbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfbehörde mitzuteilen. Hierdurch wird sichergestellt, dass den jeweiligen Landesrechnungshöfen bereits aufgefallene Sachverhalte, auch dem Bund bekannt werden und er dies bei seiner Prüfung nach § 6 LuKIFG gezielt berücksichtigen kann.

V. Sicherstellung und Prüfung der Mittelverwendung

Die Sicherstellung der Mittelverwendung wird in § 6 VV-LuKIFG näher konkretisiert. Nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 VV-LuKIFG prüfen Länder jeweils stichprobenartig mindestens 5% der abgeschlossenen Maßnahmen in Landes- und Kommunalinfrastruktur, wobei Prüfungen von Investitionen in die kommunale Infrastruktur vom Land, einer vom Land beauftragten Einrichtung oder einer unabhängigen kommunalen Organisationseinheit durchzuführen sind.

Zusätzlich wollen sich die Länder gemäß § 6 Abs. 2 VV-LuKIFG darauf verständigen, dass sie dem Bund jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres eine digitale Übersicht über die abgeschlossenen Maßnahmen vorlegen. Dabei ist jede Maßnahme spätestens in den zweiten Bericht aufzunehmen, der nach dem Abschluss der Maßnahme vorzulegen ist.

Auf dieser Grundlage prüft sodann der Bund risikobasiert ein Prozent der Maßnahmen im Rahmen von Stichproben vertieft.

Überdies ist in § 6 Abs. 3 VV-LuKIFG eine Evaluation vorgesehen. So beurteilt der Bund die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch die Länder auf der Basis der von den Ländern nach § 5 Abs. 2 VV-LuKIFG vorgelegten Berichte. Die Länderberichte werden zudem auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht und sind dabei prägend für die Bestimmung des Umfangs der Stichproben sowie für die Gewichtung der je Land auszuwählenden Anzahl an zu prüfenden Maßnahmen.

VI. Bewirtschaftung der Mittel

Die Bewirtschaftung wird in § 7 VV-LuKIFG geregelt. So werden die Bundesmittel nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 VV-LuKIFG in Landeshaushalten oder landeseigenen Sondervermögen vereinnahmt. Auszahlungsanordnungen sind dabei möglich, wenn die Mittel zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb von drei Monaten benötigt werden, wobei diese unverzüglich an den Letztempfänger oder an jene Stellen weiterzuleiten sind, die für die Begleichung der Ansprüche der Letztempfänger zuständig sind. Darüber hinaus ist das jeweilige landesspezifische Haushaltsrecht zu beachten.

Schließlich gibt es für die Länder Melde – und Planpflichten: Für die Finanzplanung melden die Länder ihren voraussichtlichen Mittelbedarf rechtzeitig an das BMF. Zusätzlich teilen sie dem Bund bis zum 31. August die für das Folgejahr und den Finanzplanzeitraum voraussichtlich benötigten Haushaltsmittel im Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplans des Bundes mit. Eine Verrechnung von aufgrund von zweckwidrigen Mittelverwendungen oder sonstigen Gründen an den Bund zurückzuerstattenden Mitteln mit Abrufen für andere Maßnahmen ist dabei gemäß § 7 Abs. 5 VV-LuKIFG ausgeschlossen.

VII. Inkrafttreten

Die Verwaltungsvereinbarung tritt nach Maßgabe von § 8 VV-LuKIFG nach Unterzeichnung in Kraft und gleichsam mit dessen Außerkrafttreten außer Kraft.

B. Einordnung und Ausblick

Der Gesetzgeber hat mit dem LuKIFG einen zentralen Schritt für wirtschaftlichen Fortschritt durch enorme Infrastrukturinvestitionen eingeleitet. Nun liegt es auch an den Ländern und den Kommunen, die ihnen zugewiesenen Mittel effizient und zukunftsweisend zu investieren. Dabei können Abgrenzungsfragen sowie praktische Schwierigkeiten auftreten, etwa bei Auszahlungen oder Berichtspflichten. Da die praktische Umsetzung der Investitionen regelmäßig die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft erfordert, eröffnet dies Unternehmen zahlreiche neue Investitionsfelder, wobei genau geprüft werden sollte, unter welchen Bedingungen Kooperationen möglich und wirtschaftlich am erfolgreichsten sind.

Zunächst steht im weiteren Verlauf der Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern an. Mit der Unterzeichnung schaffen die Länder die Grundlage für den Start der Durchführung auf Landes- und Kommunalebene. Daran schließen sich landesrechtliche Regelungen an – von der Verteilung von Mitteln auf Kommunen, haushaltsrechtlichen Vorgaben und Zuständigkeitsregelungen bis hin zu Verfahrensbestimmungen für Bewirtschaftung, Abruf und Berichtswesen. Parallel sollten Länder und Kommunen ihre Förder-, Beschaffungs- und Vergabeprozesse an den neuen Rahmen anpassen, damit Projekte schnellstmöglich und sorgfältig bewilligt sowie die Umsetzung starten kann.

Wir werden das weitere Verfahren sowie die landesrechtlichen Umsetzungen rund um das Sondervermögen engmaschig begleiten und über die aktuellen Entwicklungen fortlaufend informieren. In weiteren Noerr Insights dieser Beitragsreihe zum Sondervermögen werden wir uns näher mit dem zukunftsweisenden Investitionsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen, dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen und rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Wirtschaftsplan des Sondervermögens für das Jahr 2025 sowie auch dem bereits vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages beschlossenen Wirtschaftsplan des Sondervermögens für das Jahr 2026 befassen. Weitere Informationen und strategische Leitlinien zu Wachstumstreibern und Hemmnissen für Energie- und Infrastrukturinvestoren in Deutschland finden Sie in unserem Noerr Briefing aus November 2025.

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