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Wegfall der Priorisierung und andere Neuerungen zur Coronaschutzimpfung

07.06.2021

Ausgangspunkte

Am 07. Juni 2021 tritt eine neue Fassung der Coronavirus-Impfverordnung („CoronaImpfV“) in Kraft, die am 02. Juni 2021 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht wurde. Sie basiert im Wesentlichen auf einem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 19. Mai 2021.

Vor dem Hintergrund des Fortschritts der nationalen Impfkampagne und der voraussichtlich steigenden Verfügbarkeit von Impfstoffen, sieht die Neufassung folgende Neuerungen vor:

  • Wegfall der Priorisierungsreihenfolge bei den Schutzimpfungen;

  • Anspruchsberechtigt für eine Schutzimpfung sind alle in Deutschland Beschäftigten;

  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie deren überbetriebliche Dienste sollen die Impfleistung ohne Anbindung an ein Impfzentrum erbringen können;

  • Einbeziehung auch der vom Arbeitgeber bestellten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte (nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit);

  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte können die Impfstoffe und das Impfbesteck sowie Impfzubehör unentgeltlich über Apotheken beziehen;

  • Vergütung auch der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte für die Erstellung eines Impfzertifikats; sowie

  • Hinweis zur Haftung bei Impfungen in Unternehmen in Verordnungsbegründung: Coronaschutzimpfungen in Betrieben gelten nicht als betrieblich veranlasst, sondern als Teil der staatlichen Impfkampagne zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2, so dass ein Erfüllungsverhältnis alleine zwischen den Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und der/dem Anspruchsberechtigten besteht.

Insbesondere Aufhebung der Priorisierung – oder doch nicht?

Nach der neuen Fassung der CoronaImpfV soll ab dem 07. Juni 2021 die Priorisierung für alle bisherigen Gruppen aufgehoben werden. Damit wird die bis dato bekannte Impfreihenfolge nach den vier Priorisierungsgruppen abgeschafft und es besteht ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus unabhängig vom Alter, dem Gesundheitszustand sowie der beruflichen Tätigkeit und eines damit zusammenhängenden, signifikant erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf.

Ungeachtet der Aufhebung der Priorisierung obliegt es allerdings den Ländern, Kommunen und den impfenden Ärztinnen und Ärzten in den Praxen und Betrieben in eigener Verantwortung, je nach lokalem Bedarf, gezielt auch weiterhin vorrangige Impfangebote für noch ungeimpfte Personen aus den Priorisierungsgruppen 1 bis 3 zu ermöglichen. Hier gibt es verschiedene Verlautbarungen der jeweiligen Landesregierungen, sodass es landesspezifische Unterschiede geben kann. Der Presse lässt sich z.B. derzeit entnehmen, dass die Länder aufgrund des anhaltenden Impfstoffmangels noch zurückhaltend mit der Aufhebung sind. Eine Aufhebung der Impfpriorisierung zum 07. Juni 2021 jedenfalls in den Impfzentren scheint aus Sicht der Länder zum Teil noch unrealistisch zu sein, weil es noch Menschen vor allem aus den Priorisierungsgruppen 2 und 3 gibt, die auf eine Erstimpfung warten.

Erweiterung des Kreises der Leistungserbringer: Einbeziehung von Betriebs- und Privatärztinnen und -ärzten

Bisher mussten Privatärztinnen und -ärzte sowie Betriebsärztinnen und -ärzte an Impfzentren angegliedert sein, um Coronaschutzimpfungen durchzuführen. Das setzte eine entsprechende Beauftragung voraus. Unternehmen konnten zwar unter Umständen bereits unter Einbindung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten an Modellversuchen in einzelnen Bundesländern teilnehmen. Jetzt ist es jedoch möglich, dass Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie deren überbetriebliche Dienste nunmehr auch als selbständige Leistungserbringer tätig werden können. Notwendige Voraussetzung ist die Teilnahme an der sogenannten Impfsurveillance, im Rahmen derer bestimmte Daten zu den geimpften Personen in regelmäßigen Abständen an das Robert Koch-Institut gemeldet werden müssen. Konsequenterweise findet sich auch eine Neuerung in den Vorschriften der CoronaImpfV zur Vergütung: Auch die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollen nun für die Erstellung eines Impfzertifikats vergütet werden.

Hinweis zur Haftung in Verordnungsbegründung

Interessant ist die Verordnungsbegründung, die einen Hinweis zur Haftung enthält. Gibt es doch vor allem auch im Lichte einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Grippeschutzimpfungen für Beschäftigte Zweifel, wie die Haftungsverteilung bei einer Coronaschutzimpfung aussehen soll, enthält die Begründung zur neuen Fassung der CoronaImpfV einen konkreten Haftungshinweis. Danach sollen Coronaschutzimpfungen in Betrieben nicht als betrieblich veranlasst gelten, sondern als Teil der staatlichen Impfkampagne zum Schutz vor dem Coronavirus angesehen werden. Das soll zur Konsequenz haben, dass ein Erfüllungsverhältnis alleine zwischen der Betriebsärztin/Betriebsarzt und der/dem Anspruchsberechtigten bestehen soll und könnte in schwierigen Abgrenzungsfällen eine Argumentationshilfe darstellen.

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