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Regierungs­entwurf zum Verbands­sanktionen­gesetz veröffentlicht

17.06.2020

Am gestrigen Dienstag, dem 16.06.2020, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ veröffentlicht, dessen Hauptbestandteil das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) darstellt. Zusätzlich hat das BMJV einen 17-seitigen Q&A-Katalog bekannt gegeben, mit dem sie für das Verbandssanktionengesetz und seine Ausgestaltung werben will.

Die Veröffentlichung des Regierungsentwurfs ist überraschend, weil erst am vergangenen Freitag, dem 12.06.2020, die vom BMJV gesetzte Frist für die Verbändeanhörung abgelaufen war. Die Praxis brachte eine Vielzahl von Änderungswünschen an, zusammengefasst in einer gemeinsamen Stellungnahme der großen Verbände, u.a. des BDI, des BDA, des DIHK, des Bundesverbands der Unternehmensjuristen (BUJ) und des Deutschen Instituts für Compliance (DICO) (diese gemeinsame Stellungnahme finden Sie hier). Wirklich Zeit, sich mit der – in vielerlei Hinsicht auch berechtigten – Kritik aus der Praxis zu befassen, nahm sich die Bundesregierung also nicht. So überrascht es nicht, dass der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf kaum Änderungen enthält. Über die wesentlichen Inhalte des Referentenentwurfs haben wir Sie bereits an dieser Stelle unterrichtet (den Beitrag finden Sie hier) und Einzelheiten in einer Webinarreihe vorgestellt.

Gegenüber dem Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf nur wenige Änderungen im Zusammenhang mit Internal Investigations:

  • Zunächst wurde in § 17 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) VerSanG-E der Begriff „Mitarbeiter“ in „Befragte“ geändert und damit an den Wortlaut der übrigen Unterabsätze angepasst. Dabei handelt sich nicht nur um eine redaktionelle, sondern auch um eine sachliche Änderung. Denn nun ist klargestellt, dass Unternehmen, die Internal Investigations durchführen, jede befragte Person darauf hinweisen müssen, dass Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können. Zudem muss allen befragten Personen das Recht zur Teilnahme eines Rechtsbeistands oder eines Mitglied des Betriebsrates an der Befragung und ein Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbelastung oder der Belastung naher Angehöriger eingeräumt werden und die Befragten sind über diese Rechte zu unterrichten. Dies erscheint etwas ungereimt, weil andere Personen als Mitarbeiter ohnehin nicht verpflichtet sind, an einer Internal Investigation mitzuwirken und Auskunft zu geben.

  • Eine weitere – bei genauerer Betrachtung erhebliche – Änderung betrifft den Umfang der vom Unternehmen durchzuführenden Internal Investigation. Während nach dem Referentenentwurf für die Inanspruchnahme der obligatorischen Strafmilderung genügte, dass das Unternehmen bzw. der vom Unternehmen beauftragte Dritte „wesentlich dazu beigetragen“ hat, dass die Verbandstat aufgeklärt werden konnte, ist es nun erforderlich, neben der Verbandstat auch die Verbandsverantwortlichkeit aufzuklären. Es reicht also nicht mehr aus, nur die eigentliche Straftat aufzudecken und die Täter und Teilnehmer festzustellen. Vielmehr ist darüber hinaus zu erforschen, ob es die Leitungsebene des Unternehmens ihren Organisations-, Kontroll- und Überwachungspflichten nachgekommen ist bzw. ob Compliance-Versäumnisse vorlagen. 

Compliance & Interne Untersuchungen

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