Besteuerung von Fondsanlegern
Gute Nachrichten für Fondsanleger: Am 06.01.2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den sog. Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale für 2021 veröffentlicht. Der Basiszins beträgt -0,45% und ist somit erstmals negativ. Damit fällt für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale an. Das BMF-Schreiben finden Sie hier.
Anleger von Investmentfonds iSv. Kapitel 2 des InvStG (dies sind v.a. Publikumsfonds und bestimmte geschlossene Spezialfonds) müssen unter bestimmten Voraussetzungen die sog. Vorabpauschale versteuern (§ 18 InvStG). Hierbei handelt es sich um einen fiktiven Ertrag, der dem Steuerpflichtigen aus seinen Fondsanteilen für steuerliche Zwecke zugerechnet wird. Die Vorabpauschale gilt steuerlich am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (z.B. ist die Vorabpauschale für das Jahr 2020 am 02.01.2021 zugeflossen).
Die Vorabpauschale betrifft im Wesentlichen Fonds, die ihre Erträge thesaurieren. Sie fällt an, soweit die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den sog. Basisertrag unterschreiten. Der Basisertrag ermittelt sich durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils am Investmentfonds zu Beginn des Kalenderjahres mit 70% des Basiszinses (30% werden pauschal abgezogen, um evtl. Werbungskosten auf Fondsebene zu berücksichtigen). Der Basiszins ermittelt sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen und wird jeweils im Januar eines Jahres vom BMF veröffentlicht. Der Basisertrag ist nach oben gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Investmentanteils im jeweiligen Kalenderjahr zzgl. etwaiger unterjähriger Ausschüttungen.
Für das Jahr 2021 errechnet sich aufgrund des negativen Basiszinses ein negativer Basisertrag. Da die Ausschüttungen diesen negativen Basisertrag rein rechnerisch nicht unterschreiten können, steht jetzt schon fest, dass in 2022 keine Vorabpauschale für das Jahr 2021 erhoben werden wird.