Bundestariftreuegesetz beschlossen – Bundestag und Bundesrat verabschieden Bundestariftreuegesetz in entschärfter Fassung – Chancen und Empfehlungen für Unternehmen
Mit dem Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes („Tariftreuegesetz“) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Wettbewerbsverzerrungen zulasten tarifgebundener Unternehmen bei Bundesvergaben zu begrenzen. Kern des Vorhabens ist das Bundestariftreuegesetz („BTTG“), das als Artikelgesetz bundeseinheitliche Vorgaben zur Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes einführen soll. Nachdem der Deutsche Bundestag am 26. Februar 2026 das Tariftreuegesetz in 2. und 3. Lesung in entschärfter Fassung verabschiedet hat, hat der Bundesrat am heutigen 27. März 2026 diesem Gesetz zugestimmt, sodass es nunmehr – nach starker Kritik aus Unternehmen und Wirtschaft sowie wesentlichen Änderungen im parlamentarischen Verfahren – zustande gekommen ist. Das Gesetz wird nun zeitnah im Bundesgesetzblatt verkündet und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
In unserem Noerr Insight vom 27.08.2025 haben wir bereits umfassend die durch das Tariftreuegesetz vorgesehene neue Regulatorik im Vergabe- und Arbeitsrecht und ihre Herausforderungen für Unternehmen dargestellt.
In unserem darauffolgenden Noerr Insight vom 18.12.2025 haben wir über den parlamentarischen Stand des Vorhabens und die sich bereits abzeichnenden Konfliktlinien berichtet.
Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über den jüngsten Verlauf des parlamentarischen Verfahrens (hierzu unter Buchstabe A.), bevor die zentralen inhaltlichen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf beleuchtet werden (hierzu unter Buchstabe B.). Abschließend werden die vorgenommenen Änderungen in den Gesamtkontext der Gesetzesinitiative eingeordnet und erläutert, worauf Unternehmen vor dem Hintergrund der Änderungen im BTTG besonders achten sollten (hierzu unter Buchstabe C.).
A. Verlauf des parlamentarischen Verfahrens bis zur Verabschiedung
Der Gesetzentwurf war am 1. Oktober 2025 (BT-Drs. 21/1941; „Regierungsentwurf“) erstmals in den Bundestag eingebracht worden. Nach kontroversen Beratungen im Ausschuss für Arbeit und Soziales („AAS“) und zahlreicher Kritik aus Unternehmen und Wirtschaft wurde der Entwurf mit mehreren Änderungen versehen. In seiner Beschlussempfehlung vom 25. Februar 2026 (BT-Drs. 21/4325; „Ausschussfassung“) hat der AAS punktuelle Entschärfungen vorgesehen. Auf Grundlage dieser Ausschussfassung hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf am 26. Februar 2026 in 2. und 3. Lesung angenommen. Im Rahmen der heutigen Sitzung des Bundesrates hat dieser beschlossen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, sodass das BTTG damit – als Zustimmungsgesetz – zustande gekommen ist.
B. Zentrale Änderungen
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vom 15. August 2025 wurden einige Änderungen vorgenommen, die für Unternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung sind. Besonders ins Gewicht fallen die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Bau- und Dienstleistungsaufträge durch die Herausnahme von Lieferaufträgen aus dem Anwendungsbereich des BTTG (hierzu unter Ziffer I.) sowie die entsprechende Folgeanpassung der Bereichsausnahmen (hierzu unter Ziffer II.). Zudem ist das Verfahren zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen nachjustiert (hierzu unter Ziffer III.) sowie das Zertifizierungsverfahren, mit dem Unternehmen künftig die Möglichkeit erhalten sollen, ihre Konformität mit dem BTTG nachzuweisen, deutlich ausgebaut und präzisiert worden (hierzu unter Ziffer IV.). Spiegelbildlich wurden die Möglichkeiten für Behörden erweitert, die Einhaltung des BTTG bei Unternehmen zu überprüfen (hierzu unter Ziffer V.).
I. Entschärfung des Anwendungsbereichs: Herausnahme von Lieferaufträgen
Die wichtigste materielle Änderung betrifft den sachlichen Anwendungsbereich des BTTG. So erfasste der Regierungsentwurf in § 1 Abs. 1 BTTG noch ausdrücklich öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen. Mit der Ausschussfassung ist dieser Eingangstatbestand geändert worden: Erfasst werden nunmehr nur noch öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen. Lieferaufträge sind generell aus dem Anwendungsbereich des BTTG entfallen.
Damit ist eine begrüßenswerte Empfehlung des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik („AIS“) und des Wirtschaftsausschusses („WA“) des Bundesrates umgesetzt worden, über die wir im Noerr Insight vom 18.12.2025 bereits berichtet hatten, dem indes der Bundesrat in seinem Beschluss im Rahmen des parlamentarischen Vorverfahrens nicht gefolgt war. Hierdurch besteht nun Rechtssicherheit, dass das BTTG in seiner beschlossenen Fassung einen spürbar engeren Anwendungsbereich haben wird als der ursprüngliche Regierungsentwurf und damit rund ein Drittel weniger öffentliche Aufträge dem BTTG unterliegen werden. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Entlastung: Klassische Waren- und Produktbeschaffungen des Bundes unterfallen künftig grundsätzlich nicht dem BTTG, soweit sie als Lieferaufträge einzuordnen sind.
Diese Verengung ist konsequent auch in den Vorschriften unterhalb der EU-Schwellenwerte nachvollzogen worden. Während § 1 Abs. 5 BTTG des Regierungsentwurfs noch öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der Schwellenwerte regelte, bezieht sich die Ausschussfassung auch dort nur noch auf Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen. Gleiches gilt für Direktaufträge der Sicherheitsbehörden für Zwecke der zivilen Verteidigung: Auch hier sind Lieferleistungen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen worden.
§ 12 Satz 1 BTTG stellt jedoch klar, dass es hinsichtlich der Nachunternehmerhaftung nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Unterauftrag um einen Lieferleistungsauftrag oder eine Bau- oder Dienstleistungsauftrag handelt. So haftet der Auftragnehmer unabhängig von der Leistungsart der Nachunternehmer und Verleiher (vgl. Ausschussfassung, S. 12).
II. Folgeanpassung der Bereichsausnahmen
Kongruent zur Verengung des allgemeinen Anwendungsbereichs des BTTG wurde auch die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BTTG angepasst. Nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf sollten bis zum 31. Dezember 2032 nicht nur Vergabeverfahren zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, sondern auch bestimmte öffentliche Lieferaufträge der Sicherheitsbehörden ausgenommen sein, soweit sie unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienten. Da Lieferaufträge nunmehr vollständig dem Anwendungsbereich des BTTG entzogen sind, konnte diese Bereichsausnahme entfallen.
III. Klarstellungen und Nachjustierung im Festsetzungsverfahren
Im Verfahren zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen durch Erlass einer Rechtsverordnung auf Grundlage eines abgeschlossenen Tarifvertrags kam es im Wesentlichen zu einer klarstellenden Änderung. So wird in der Ausschussfassung nunmehr in § 5 Abs. 1 Satz 3 BTTG verdeutlicht, dass tarifliche Arbeitsbedingungen ausschließlich unverändert in eine Rechtsverordnung übernommen werden können. Inhaltliche Abweichungen von den tariflichen Arbeitsbedingungen sind nicht möglich. Zulässig bleibt jedoch, dass einzelne Tarifnormen nicht in die Rechtsverordnung übernommen werden. Im Ergebnis bleibt es daher dabei, dass dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales („BMAS“) im Festsetzungsverfahren ein erheblicher Entscheidungsspielraum bei der Ausgestaltung der Rechtsverordnung zukommt und nicht davon ausgegangen werden kann, dass das durch die Verhandlungen erwirkte Gesamtgefüge der Arbeitsbedingungen im Rahmen der Rechtsverordnungen abgebildet wird.
Darüber hinaus wurde § 5 BTTG um einen neuen Absatz 1a ergänzt. So soll die Rechtsverordnung bei erstmaligem Antrag in einer Branche in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen werden. Diese Ergänzung ist ausdrücklich zu begrüßen, da sie eine stärkere Einbindung wirtschaftspolitischer Erwägungen gewährleistet und das bislang weitreichende Ermessen des BMAS nunmehr einer zusätzlichen Kontrolle und Abstimmung unterliegt. Für den Erlass von Nachfolgerechtsverordnungen in derselben Branche ist die Abstimmung hingegen nicht erforderlich.
IV. Ausweitung des Zertifizierungsverfahrens
Ein weiterer Schwerpunkt der Ausschussänderungen liegt im Zertifizierungsverfahren nach § 10 BTTG. Schon der Regierungsentwurf sah vor, dass Unternehmen durch ein Präqualifizierungszertifikat von Nachweis- und Dokumentationspflichten entlastet werden können. Die Ausschussfassung hat dieses Instrument nun modifiziert, um die Zertifizierung weiter zu öffnen und einfacher zugänglich zu machen.
Zertifikate können künftig insbesondere von solchen Unternehmen erlangt werden, die tarifgebunden oder an kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien gebunden sind. Zudem kann das Zertifikat – unter ausdrücklichem Ausweis der Abweichung – ebenfalls ausgestellt werden, wenn deren Tarifverträge oder kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien zu Ungunsten der Arbeitnehmer von der Rechtsverordnung, welche die jeweils gültigen verbindlichen Arbeitsbedingungen festsetzt, abweichen. Dadurch wird dieses für Unternehmen essentielle Mittel, um von den Nachweispflichten nach § 9 BTTG sowie der Nachunternehmerhaftung nach § 12 Satz 3 BTTG befreit zu sein, deutlich erweitert.
Auch solche Unternehmen, die nicht tarifgebunden sind oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien anwenden, können ebenfalls weiterhin zertifiziert werden, wenn sie konkret nachweisen, dass sie ihren Arbeitnehmern mindestens die jeweils festgesetzten verbindlichen Arbeitsbedingungen gewähren. Für den Nachweis wird insbesondere – wie auch die Ausschussfassung hervorhebt – die Vorlage der Arbeitsverträge und der Lohnabrechnung zentral sein (vgl. Ausschussfassung, S. 12).
Parallel hierzu wurde auch in der Neufassung des § 10 Abs. 2 BTTG hinsichtlich der Zertifizierung von Nachunternehmern klargestellt, dass der Sicherstellungspflicht des Auftragnehmers nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BTTG im Hinblick auf eingesetzte Nachunternehmer oder von diesen Nachunternehmern beauftragten Verleihern auch genügt wird, wenn der Nachunternehmer oder Verleiher ein solches Zertifikat vorlegt, welches eine Abweichung ausweist.
V. Erweiterung der Kontrollmechanismen durch elektronische Datenabfrage
Besonders praxisrelevant ist ferner die Ergänzung des Kontrollregimes. Die Ausschussfassung fügt in § 8 BTTG einen neuen Absatz 5 ein, der es der Prüfstelle Bundestariftreue erlaubt, für die Kontrolle der gezahlten Arbeitsentgelte und der darin enthaltenen Steuer- und Sozialversicherungsabgaben das in § 108c SGB IV vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten zu nutzen.
Die Begründung der Ausschussfassung macht deutlich, worauf diese Änderung abzielt: Das Verfahren soll die Auftragnehmer entlasten, indem die Vorlage schriftlicher Entgeltbescheinigungen teilweise durch eine elektronische Datenübermittlung ersetzt wird (vgl. Ausschussfassung, S. 11). Zugleich wird das Kontrollsystem der Prüfstelle deutlich leistungsfähiger und stärker auf digitale Vollzugsinstrumente gestützt.
Gerade diese Änderung dürfte langfristig erhebliche praktische Wirkung entfalten. Denn auch wenn das Gesetz in der öffentlichen Diskussion – insbesondere aus Verbänden und der Wirtschaft – auf Grund des gesetzten zusätzlichen Bürokratieimpulses breiter Kritik begegnet, zeigt die Ausschussfassung, dass der Gesetzgeber diese Bedenken erkannt hat und diese durch eine technisch gestützte Umsetzungsmöglichkeit abzufedern versucht. Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Einhaltung der Tariftreuevorgaben künftig digitaler und effizienter überprüft werden kann.
Problematisch stellt sich allerdings dar, dass die Ausschussfassung den Aufbau des Kontrollsystems in eine spätere Phase verlagert: Während das BTTG im Übrigen bereits ab Verkündung gelten soll, treten § 8 Abs. 5 BTTG und die anvisierte neue sozialrechtliche Infrastruktur des § 108c SGB IV erst zum 1. Januar 2028 in Kraft, um die erforderliche technische Umsetzung zu ermöglichen (vgl. Ausschussfassung, S.14).
Praktisch bedeutet dies, dass Unternehmen jedenfalls in der ersten Anwendungsphase des BTTG auch hinsichtlich des Nachweises des gezahlten Arbeitsentgeltes weiterhin erheblichen bürokratischen Belastungen ausgesetzt sind, weil die digitale Kontrollinfrastruktur noch nicht von Beginn an zur Verfügung steht. Umso wichtiger ist es, dass Unternehmen umfassend von der Möglichkeit zur Präqualifizierung in § 10 BTTG Gebrauch machen, um die Nachweisführung deutlich zu erleichtern.
C. Einordnung und praktische Folgen
Im Ergebnis ist das Tariftreuegesetz nunmehr deutlich verschlankt und zugleich vollzugstauglicher ausgestaltet worden. Der sachliche Zuschnitt des Gesetzes ist nunmehr enger als in seiner ursprünglichen Fassung vorgesehen. Am deutlichsten zeigt sich dies an der vollständigen Herausnahme der Lieferaufträge aus dem Anwendungsbereich. Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass an dieser Stelle den entsprechenden Empfehlungen der AIS und WA gefolgt wurde – andernfalls hätten deutsche Anbieter durch das BTTG einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen aus dem europäischen Ausland erlitten.
Für Unternehmen folgt aus den vorgenommenen Änderungen vor allem zweierlei: Zum einen reduziert sich der Kreis der Beschaffungsvorgänge, bei denen künftig überhaupt mit Tariftreueanforderungen auf Bundesebene zu rechnen ist. Zum anderen wird dort, wo das BTTG greift, das Nachweis- und Kontrollsystem spürbar strukturierter: Zertifizierungen gewinnen noch weiter an Bedeutung und die Prüfstelle erhält mittelfristig zusätzliche digitale Kontrollinstrumente.
Nach dem zeitnahen Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird sich das Augenmerk auf die Umsetzung verlagern. Dann werden insbesondere die branchenbezogenen Rechtsverordnungen nach § 5 BTTG, die Reichweite der Zertifizierung sowie die konkrete Kontrollpraxis der Prüfstelle Bundestariftreue in den Vordergrund rücken.
Derzeit bleibt jedoch festzuhalten: Das Tariftreuegesetz hat sich nicht in seiner Grundrichtung, wohl aber in seiner Reichweite und Vollzugsarchitektur substantiell verändert. Weiterhin ist das Gesetz daher tragenden unions- und verfassungsrechtlichen Einwänden ausgesetzt, welche eine künftige Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht für angezeigt und wahrscheinlich erscheinen lassen.
Hinsichtlich der Praxistauglichkeit zeigt insbesondere mit Blick auf die Tariftreuegesetze der Länder, welche – in nahezu sämtlichen Bundesländern – bereits seit einigen Jahren implementiert sind, dass die Tarifbindung in den letzten zehn Jahren – trotz bestehender Landestariftreuegesetze – stark abgenommen hat. Die auch dem nunmehrigen Tariftreuegesetz auf Bundesebene gesetzgeberische Regelungsannahme einer Stärkung der Tarifautonomie und Steigerung der Tarifbindung ist hierdurch bereits empirisch widerlegt sowie die legislative Grundlage entzogen. Auch vor dem Hintergrund des wegweisenden Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2025, Az. I ZR 74/24 zu den gesetzgeberischen Begründungsanforderungen und empirischen Nachweispflichten beim Erlass von Normen, die in unionsrechtliche Grundfreiheiten eingreifen, welches wir bereits in unserem Live-Webinar vom 13. November 2025 näher beleuchtet haben, werden die erheblichen rechtlichen Bedenken weiter genährt.
Unternehmen sind daher im Hinblick auf geplante Beteiligungen an öffentlichen Auftrags- und Konzessionsvergaben gut beraten, bereits im Vorfeld den vergabebegleitenden Rechtsschutz gegen das Tariftreuegesetz gründlich durch Hinzuziehung juristischer Expertise zu prüfen sowie auszuschöpfen. Zudem empfiehlt sich eine frühzeitige Identifizierung der maßgeblichen festgesetzten Arbeitsbedingungen und ein Abgleich mit den eigenen Unternehmensstandards. So kann rechtzeitig erkannt werden, inwieweit Anpassungen erforderlich sind und welche unternehmensinternen Strukturen – gegebenenfalls auch temporär – geschaffen werden müssen, um die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen. Weiterhin sollten Unternehmen geeignete Prozesse schaffen, um die notwendigen Nachweise und Dokumentationspflichten zu erfüllen und dabei die nunmehr noch erweiterten Möglichkeiten der Zertifizierung und Präqualifizierung – auch von Nachunternehmern – zu nutzen, um den Bürokratieeffekt deutlich zu reduzieren.
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