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Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 beschlossen

17.04.2026

Am 17.04.2026 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 vom 18.10.2023 (VK-RL 2023) verabschiedet. Das Gesetz entspricht bis auf wenige Anpassungen dem Regierungsentwurf. Diese Änderungen gehen auf die Beschlussempfehlung des Rechtausschusses zurück und betreffen insbesondere Ausnahmen für Debitkarten mit Zahlungsaufschub (siehe BT-Drs. 21/5381). Hinzugekommen sind zudem neue Vorgaben zum Scoring (§ 37a BDSG), auf die nachfolgend nicht gesondert eingegangen wird.

Änderungen im Verbraucherdarlehensrecht

Die bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen erheblichen Änderungen im Verbraucherdarlehensrecht bleiben im Kern bestehen (vgl. dazu auch Ziffer 10 des Infopapiers des BMJV). Diese Änderungen betreffen vor allem die folgenden Regelungen (für Einzelheiten siehe bereits unseren Beitrag zum Regierungsentwurf).

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (AVD):
    • Verbraucherdarlehensrecht gilt künftig auch bei unentgeltlichen und kurzfristigen Darlehen sowie Darlehen unter EUR 200,00 und entsprechenden Zahlungsaufschüben (§ 491 BGB). Damit werden insbesondere „Buy now, Pay later“-Modelle stärker reguliert. Ausnahmen sind für den Kauf auf Rechnung vorgesehen: Verbraucherdarlehensrecht gilt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher selbst – also ohne Einschaltung eines Dritten – einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub von höchstens 50 Tagen gewährt. Große Online-Anbieter profitieren von dieser Ausnahme jedoch nur, wenn die Zahlungsfrist höchstens 14 Tage beträgt und kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe insgesamt erwirbt (§ 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 BGB; BT-Drs. 21/5381, S. 19). Die Privilegierung fällt damit – anders als noch im Regierungsentwurf mit Blick allein auf die deutsche Fassung der VK-RL 2023 vorgesehen – nicht bereits dann weg, wenn der einzelne Zahlungsanspruch abgetreten wird.
    • Auf Initiative des Rechtsausschusses (BT-Drs.21/5381, S. 19) sind auch von Kredit- und Zahlungsinstituten bereitgestellte Debitkarten mit Zahlungsaufschub vom Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts ausgenommen. Voraussetzung ist, dass die zur Verfügung gestellten Geldmittel binnen 40 Tagen zurückzuzahlen sind, der Zahlungsaufschub zinsfrei ist und nur geringe Entgelte für die Zahlungsdienstleistung anfallen (§ 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BGB). Die Begründung stellt klar, dass die einschlägigen Bestimmungen zur eingeräumten Überziehungsmöglichkeit oder geduldeten Überziehung, falls die Rückzahlung den positiven Saldo auf dem Konto übersteigt, unberührt bleiben. Sehen solche Debitkarten mit Zahlungsaufschub also – wie regelmäßig – eine Kreditlinie bei Überziehung vor, unterfallen sie wie bisher dem Allgemein-Verbraucherdarlehensrecht (siehe auch BT-Drs. 21/5381, S. 15).
  • Strengere Regeln für Überziehungskredite: Für eingeräumte Überziehungen besteht künftig ein Widerrufsrecht (§ 504 BGB). Zudem gelten für eingeräumte und geduldete Überziehungen künftig Informationspflichten bei beabsichtigter Kündigung und die Möglichkeit einer Ratenzahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (§§ 504 Abs. 2, 505 Abs. 5 BGB).
  • Wegfall des Schriftformerfordernisses bei AVD und Wahlrecht des Darlehensnehmers: Für den Abschluss von AVD genügt künftig Textform (§ 126b BGB); das bisherige Schriftformerfordernis entfällt (§ 492 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies stellt insbesondere für digitale Antragsstrecken eine erhebliche Erleichterung dar. Zu beachten ist das ausdrückliche Verbot vorausgewählter Optionen (§ 492 Abs. 1a BGB). Danach reicht es nicht aus, wenn die Vertragserklärung des Darlehensnehmers über voreingestellte Optionen – insbesondere bereits angekreuzte Kästchen – abgegeben wird; dies gilt auch für Nebenleistungen wie Restschuldversicherungen. Neu ist ferner ein Wahlrecht des Darlehensnehmers, Vertragsunterlagen und sonstige Informationen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail oder über ein Online-Kundenkonto) zu erhalten (Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB). Ein vergleichbares Wahlrecht hat der Darlehensnehmer bei der Frage, wie er vom Darlehensgeber an sein Widerrufsrecht erinnert werden möchte, wenn zwischen vorvertraglicher Information und Vertragsschluss – wie regelmäßig bei Online-Verträgen – weniger als ein Tag liegt (Art. 247 § 2 Abs. 4 EGBGB, näher dazu sogleich). Die getroffene Wahl ist im Vertrag zu dokumentieren. Das führt zu Anpassungsbedarf für Vertragsmuster wie für digitale Antragsstrecken.
  • Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung: Die Darlehensvergabe ist – ebenso wie eine deutliche Erhöhung des Nettodarlehensbetrags – nunmehr auch bei AVD nur noch zulässig, wenn die Darlehensrückzahlung wahrscheinlich ist (§ 505a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB). Die Kreditwürdigkeitsprüfung bei AVD entspricht damit dem Prüfungsniveau bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Bei „Buy now, pay later“-Geschäften sind bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Bei Dispositionskrediten soll die Rückführung im Kündigungsfall aus dem monatlich freien Einkommen in maximal zwölf Monatsraten möglich sein (BT-Drs. 21/5381, S. 16). Bei geduldeten Überziehungen ist die Prüfung nur einmal vor der Vereinbarung eines Entgeltes notwendig (BT-Drs. 21/5381, S. 16). Zudem ist strenger reguliert, welche Informationen der Kreditwürdigkeitsprüfung zugrunde gelegt werden dürfen (§ 505b Abs. 2 Satz 2; Abs. 3 Satz 1 BGB).
  • Verpflichtendes Angebot von Nachsichtsmaßnahmen: Darlehensgeber sind künftig auch zivilrechtlich verpflichtet, vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugunsten des Darlehensnehmers angemessene Nachsicht walten zu lassen, wenn es nach der Sachlage angezeigt ist (§ 497a Abs. 2 BGB).
  • Höchstfrist für Widerruf und Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion: Das Gesetz führt außerdem eine Höchstfrist für Widerrufe von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss ein, wobei der Fristlauf eine Information gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB voraussetzt (§ 356b Abs. 2 Satz 5 BGB). Der im Gesetz – wie schon im Regierungsentwurf verwendete Begriff „Information“ ist bewusst nicht auf eine „rechtskonforme“ Information verengt, wie dies noch im Referentenentwurf vorgesehen war (dazu RefE, S. 77; RegE, S. 81). Besonders relevant für die Praxis ist der ersatzlose Wegfall der bisherigen gesetzlichen Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 EGBGB. Damit entfällt zugleich deren Gesetzlichkeitsfiktion, sodass Darlehensgeber ihre Widerrufsbelehrungen künftig selbst rechtssicher gestalten müssen. Zudem wird eine neue Erinnerungspflicht für „schnelle Vertragsschlüsse“ eingeführt (Art. 247 § 2 Abs. 4 EGBGB): Erhält der Verbraucher die vorvertraglichen Informationen weniger als 24 Stunden vor Vertragsschluss (wie bei Online-Abschlüssen typisch), muss er zwischen einem und sieben Tagen nach Vertragsschluss nochmals ausdrücklich an sein Widerrufsrecht und die Modalitäten für dessen Ausübung erinnert werden.

Änderungen im Finanzaufsichtsrecht

Eigenständige Erlaubnispflicht für Vermittler von AVD und Finanzierungshilfen (§ 34k GewO)

  • Für die gewerbsmäßige Vermittlung von AVD und Finanzierungshilfen wird eine eigenständige – allerdings inhaltlich nicht neue – Erlaubnispflicht in § 34k GewO eingeführt werden. Das Gesetz präzisiert, dass die Erlaubnispflicht nur bei der Vermittlung gegen eine Vergütung eingreift, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann. Das überrascht auf den ersten Blick, weil das ohnehin erforderliche gewerbsmäßige Handeln bereits eine Gewinnerzielungsabsicht verlangt. Die Gesetzesmaterialien führen als Beispiel für die Bedeutung der tatbestandlichen Ergänzung einen Handelsvertreter an, der im Auftrag eines Unternehmens Warenverkäufe vermittelt und eine Vergütung ausschließlich für den Warenkauf und – so müsste wohl ergänzt werden – nicht auch mittelbar für eine damit verbundene Kreditvermittlung erhält. Ein bloß mittelbar angestrebter wirtschaftlicher Vorteil dürfte somit künftig keine Erlaubnispflicht für die Darlehensvermittlung auslösen.
  • Der sachliche Anwendungsbereich des Erlaubnistatbestands für die Darlehensvermittlung ist auf AVD und Finanzierungshilfen beschränkt. Die bisherige Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Unternehmensdarlehensverträgen (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO) entfällt.
  • Wie bereits im Regierungsentwurf angelegt, entfällt die Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende, die relevante Tätigkeiten lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen ausüben und als Kleinstunternehmen bzw. kleine oder mittlere Unternehmen gelten (§ 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO).
  • Für die Praxis mag sich als hilfreich erweisen, dass in der Gesetzesbegründung klargestellt ist, dass „Tippgeber“, die lediglich Kontakte zwischen potenziellen Darlehensnehmern und Darlehensgebern herstellen oder einen Darlehensvermittler vermitteln, nicht unter die Erlaubnispflicht fallen.
  • Neu im Vergleich zum Referentenentwurf ist, dass sich die Tätigkeit als Honorar-Darlehensberater und Darlehensvermittler ausschließen (§ 34k Abs. 5 Satz 2 GewO). Geblieben ist die Vorgabe, dass Honorar-Darlehensberater für ihre Empfehlungen eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Verträgen einbeziehen müssen, sie vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein dürfen (§ 34k Abs. 5 Satz 1 GewO).
  • Wie bereits im Referentenentwurf angelegt, unterliegen erlaubnispflichtige Vermittler und Honorar-Darlehensberater künftig der Eintragungspflicht in das Vermittlerregister (§ 11a GewO). Diese Pflicht umfasst auch die Eintragung der Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich sind (§ 34k Abs. 8 GewO).
  • In Hinblick auf den Sachkundenachweis und die Weiterbildungspflicht sieht das Gesetz im Vergleich zum Referentenentwurf gewisse Erleichterungen vor. Für den zur Erlangung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis (eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer) ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen (§ 34k Abs. 3 Satz 2 GewO). Diese Erleichterung gilt für die Weiterbildungspflicht entsprechend (§ 34k Abs. 6 Satz 3 GewO). Die Erleichterungen gelten jedoch nicht, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und selbst die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausübt oder in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist (§ 34k Abs. 3 Satz 3 GewO und § 34k Abs. 6 Satz 4 GewO).
  • Großzügiger als im Referentenentwurf fallen überdies die Übergangsregelungen aus. Erlaubnisinhaber nach § 34c GewO müssen bis spätestens 31.05.2027 die neue Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO für die Vermittlung von AVD und Finanzierungshilfen beantragen und sich selbst sowie die einzutragenden Personen unverzüglich nach Erlaubniserteilung registrieren lassen (§ 162 Abs. 1 GewO). Für diese Gewerbebetreibenden entfällt in der Regel die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse (§ 162 Abs. 2 GewO). Bei ununterbrochener Tätigkeit seit 01.01.2021 entfällt auch – vorbehaltlich entsprechender Nachweise – die Sachkundeprüfung (§ 162 Abs. 3 GewO). Wird kein Antrag auf die Erteilung der Erlaubnis bis zum 31.05.2027 gestellt, erlöscht die bestehende Erlaubnis spätestens am 19.11.2027. Die Frist bis zum 31.05.2027 gilt auch für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen und die nicht als Kleinstunternehmen bzw. kleine oder mittlere Unternehmen gelten (§ 162 Abs. 4 GewO).

Neue Registrierungspflicht und Aufsicht über Absatzfinanzierer

  • Wie bereits im Referentenentwurf angelegt, sieht das Gesetz mit dem Absatzfinanzierungsgesetz (AbsFinAG) eine Aufsicht über die Kreditgeber von AVD und Finanzierungshilfen im Rahmen der Absatzfinanzierung vor (vgl. § 1 AbsFinAG). Hiernach unterliegen Kreditgeber-Absatzfinanzierer einer Registrierungspflicht, sofern keine Ausnahme eingreift (bspw. bei Kleinstunternehmen bzw. kleinen oder mittleren Unternehmen, die Zahlungsaufschübe ausschließlich für den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen gewähren und der Zahlungsaufschub zinsfrei sowie mit begrenzten Kosten gewährt wird (§ 4 AbsFinAG)). Sie haben gleichwohl die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Vergabe von Verbraucherdarlehen und Vergütungsregelungen entsprechend zu erfüllen (siehe dazu unten).
  • Für Institute, die mit einem Kreditgeber-Absatzfinanzierer vorab die Abtretung von Zahlungsansprüchen gegenüber dem Verbraucher vereinbaren und wenn der zwischen dem Kreditgeber-Absatzfinanzierer mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag nach den Vorgaben des Instituts ausgestaltet ist, gelten Meldepflichten sowie eine Registrierungspflicht (insoweit wie bereits im Referentenentwurf angelegt). Solchen Instituten obliegt auch die Erfüllung der für Kreditgeber-Absatzfinanzierer geltenden Pflichten (vgl. § 6 AbsFinAG).
  • Das Gesetz klärt die im Referentenentwurf noch offengelassene Frage der für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben des AbsFinAG zuständigen Behörde. Diese Zuständigkeit wird der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugewiesen (§ 3 Abs. 1 AbsFinAG). Die BaFin wird mit umfassenden Befugnissen zur effektiven Überwachung ausgestattet, die sich an bestehenden Befugnissen der BaFin nach anderen Aufsichtsgesetzen anlehnen.
  • Das Gesetz enthält zudem einen Bußgeldkatalog, wonach vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen bestimmte Vorgaben des AbsFinAG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld von bis zu EUR 500.000 belegt werden können (vgl. § 8 AbsFinAG). Ähnlich zu den Bekanntmachungsbefugnissen der BaFin in anderen Gesetzen, sieht das Gesetz vor, dass die BaFin ihre Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen auf ihrer Website grundsätzlich bekanntmacht (§ 9 AbsFinAG).
  • Für Registrierungs- und Meldepflichten nach dem AbsFinAG gilt eine Übergangsfrist von bis zu zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des AbsFinAG (§ 10 AbsFinAG).

Verschärfte Anforderungen für die Vergabe von Verbraucherdarlehen, Kreditwürdigkeitsprüfung und die Anforderungen an die interne Organisation von Kreditinstituten

  • Das Gesetz übernimmt die Vorschläge des Regierungsentwurfs zu verschärften Anforderungen für die Vergabe von Verbraucherdarlehen, die Kreditwürdigkeitsprüfung und die interne Organisation von Kreditinstituten. Dies bedeutet, dass die Anforderungen für die Vergabe von AVD an den bereits geltenden Maßstäben für Immobiliar-Verbraucherdarlehen ausgerichtet werden.
  • AVD dürfen hiernach künftig nur noch nach strengerer Kreditwürdigkeitsprüfung vergeben werden. Es muss aus einer Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgehen, dass eine Einhaltung der Verpflichtungen „wahrscheinlich“ ist (bislang waren „keine erheblichen Zweifel“ ausreichend; vgl. § 18a Abs. 1 KWG). Bei mehreren Darlehensnehmern muss die Kreditwürdigkeit auf Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit geprüft werden (§ 18a Abs. 1a KWG). Die Entscheidungen über die Kreditvergabe müssen auf Grundlage erforderlicher, einschlägiger und genauer Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers erfolgen und die einzuholenden Angaben in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Darlehens für den Darlehensnehmer stehen (§ 18a Abs. 4 KWG, siehe auch RegE, S. 201). Dazu können interne und externe Quellen genutzt werden, nicht jedoch soziale Netzwerke (§ 18a Abs. 3 KWG, siehe auch RegE, S. 201). Mit den Änderungen wird ein Gleichklang zu den entsprechenden zivilrechtlichen Regelungen hergestellt.
  • Kreditinstitute sind künftig verpflichtet, Darlehensnehmer zu warnen, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Darlehensnehmers möglicherweise ein spezifisches Risiko für den Darlehensnehmer birgt (§ 18a Abs. 1b KWG).
  • Die Anforderungen für die Qualifikation des mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten Personals werden auf AVD erstreckt (§ 18a Abs. 6 KWG). Gleiches gilt für die Vorgaben für risikogerechte Beratungsdienstleistungen (§ 18a Abs. 8 KWG).
  • Ferner müssen Kreditinstitute über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, um Darlehensnehmer von AVD, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, frühzeitig zu erkennen; zudem sind sie verpflichtet, diese Darlehensnehmer an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen (§ 18a Abs. 8c KWG).
  • Die Änderungen umfassen – wie bereits im Referentenentwurf angelegt – auch die Anpassung der Institutsvergütungsverordnung. Die Vergütung der mit der Darlehensvergabe sowie Beratung betrauten Mitarbeiter darf hiernach nicht dem Ziel entgegenstehen, im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 bis 5a InstitutsVergV).

Ausblick

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 17.04.2026 beschlossen. Die in Art. 48 Abs. 1 VK-RL 2023 vorgesehene Umsetzungsfrist (20.11.2025) konnte damit – wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten – nicht eingehalten werden. Der maßgebliche Anwendungszeitpunkt des 20.11.2026 gemäß Art. 48 Abs. 2 VK-RL 2023 wird gleichwohl gewahrt. Mit Blick auf die finanzaufsichtsrechtlichen Pflichten kommt den Übergangsfristen besondere praktische Bedeutung zu: Erlaubnisinhaber nach § 34c GewO müssen die neue Erlaubnis gemäß § 34k Abs. 1 GewO spätestens bis zum 31.05.2027 beantragen (§ 162 GewO). Für Registrierungs- und Meldepflichten nach dem AbsFinAG gilt eine Übergangsfrist von bis zu zwölf Monaten nach Inkrafttreten des AbsFinAG, die bis zum 20.11.2027 reicht (§ 10 AbsFinAG). Unternehmen aus der Realwirtschaft sowie Institute sollten ihre Geschäftsmodelle daraufhin überprüfen, inwiefern sich die kommenden Neuerungen auf ihre regulatorischen und zivilrechtlichen Pflichten auswirken, um die erforderlichen Schritte rechtzeitig vor dem 20.11.2026 zu veranlassen.

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