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DAC 6-Mitteilungspflichten: BMF gegen Verschiebung wegen COVID-19

07.07.2020

Ursprünglicher Zeitplan

Die Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC 6) sollten nach der EU-Richtlinie 2011/16/EU und dem deutschen Umsetzungsgesetz ursprünglich zum 01.07.2020 in Kraft treten. Dabei unterscheiden die Anwendungsregelungen grundsätzlich zwischen sog. Altfällen, deren Umsetzung zwischen dem 25.06.2018 und dem 30.06.2020 erfolgt ist, und Neufällen, die ab dem 01.07.2020 umgesetzt werden. Die Altfälle müssen dem BZSt bis zum 31.08.2020 gemeldet werden (§ 33 Abs. 2 EGAO). Für die Neufälle sieht das Gesetz eine Mitteilungsfrist von 30 Tagen nach dem mitteilungspflichtigen Ereignis vor (§ 138f Abs. 2 AO).

Änderung der EU-Richtlinie mit optionalen Fristverlängerungen beschlossen

Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Europäische Rat (ECOFIN) am 24.06.2020 eine Änderungsrichtlinie zu den aktuell vorgesehenen Meldefristen beschlossen (den Text der Änderungsrichtlinie finden sie hier). Im Grundsatz bleibt es zwar dabei, dass alle relevanten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, die seit dem 25.06.2018 umgesetzt worden sind bzw. noch umgesetzt werden, mitzuteilen sind. Allerdings wird den EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die Mitteilungsfristen für Altfälle um bis zu sechs Monate nach hinten zu verschieben (Art. 27a der EU-Richtlinie). Für Neufälle soll die 30-Tagesfrist spätestens am 01.01.2021 beginnen. Ferner kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der EU-Kommission eine dreimonatige (weitere) Fristverlängerung beschließen, sofern weiterhin schwerwiegende Risiken für die öffentliche Gesundheit, Hemmnisse und wirtschaftliche Störungen infolge der COVID-19-Pandemie bestehen und die Mitgliedstaaten Ausgangsbeschränkungen anwenden (Art. 27b der EU-Richtlinie).

Zusammengefasst stellen sich die Anwendungsregelungen nach der geänderten Richtlinie nun wie folgt dar:

Mitteilungspflichtiges Ereignis

Meldung

Altfälle

zwischen dem 25.06.2018 und dem 30.06.2020

bis spätestens zum 28.02.2021

Neufälle in der Moratoriumsphase

zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020

innerhalb von 30 Tagen, beginnend spätestens am 01.01.2021

Neufälle nach der Moratoriumsphase

ab dem 01.01.2021

innerhalb von 30 Tagen, beginnend am Tag nach dem mitteilungspflichtigen Ereignis


Ferner wurde beschlossen, dass der regelmäßige quartalsweise Bericht zu marktfähigen Gestaltungen gemäß Art. 8ab der EU-Richtlinie erstmalig bis zum 30.04.2021 zu erstatten ist.

Der erste Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten über die grenzüberschreitenden Steuergestaltungen soll schließlich zum 30.04.2021 erfolgen. Ursprünglich war dafür der 01.10.2020 vorgesehen. 

Umsetzung in Deutschland – BMF will offenbar keine Verschiebung

Die Änderungen der EU-Richtlinie sind für die EU-Mitgliedsstaaten optional und somit nicht zwingend umzusetzen. Einige EU-Staaten wie z.B. Luxemburg, Großbritannien und Irland haben jedoch bereits angekündigt, von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen.

Es war allgemein erwartet worden, dass auch Deutschland den Beginn der Meldepflichten verschieben wird. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurden bereits die dafür notwendigen Voraussetzungen geschaffen, indem das Bundesfinanzministerium (BMF) in § 33 Abs. 5 EGAO ermächtigt wurde, eine entsprechende Fristverlängerung über ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes BMF-Schreiben anzuordnen.  Umso überraschender kam es für die Praxis, als eine Sprecherin des BMF gestern in einer Pressekonferenz bekannt gegeben hat, dass Deutschland weiter an den ursprünglich vereinbarten Fristen festhalten werde. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass das bereits seit längerem erwartete Anwendungsschreiben zu den Mitteilungspflichten noch nicht veröffentlicht worden ist und somit wesentliche Zweifelsfragen zu den §§ 138d ff. AO noch ungeklärt sind.

Die Praxis wird sich daher darauf einstellen müssen, dass der ursprüngliche Zeitplan einzuhalten ist. Die ersten Mitteilungen haben daher bereits Ende Juli 2020 zu erfolgen. Altfälle sind bis Ende August 2020 mitzuteilen.