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Deutscher Bundes­tag beschließt Gesetz zur beschleu­nigten Pla­nung und Beschaffung für die Bundes­wehr

10.02.2026

Am 15. Januar 2026 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr („BwPBBG“) beschlossen. Zentrales Anliegen des Gesetzes ist es – vor dem Hintergrund der verschärften Sicherheits- und Bedrohungslage – vergaberechtliche Voraussetzungen zu schaffen, die eine schnelle Stärkung der Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr ermöglichen. Hierzu werden umfangreiche Erleichterungen im Vergaberecht eingeführt, damit der erhöhte Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr möglichst zügig gedeckt werden kann.

Bereits in unserem unseren Noerr Insight vom 25.07.2025 haben wir den damaligen Regierungsentwurf zum BwPBBG umfassend dargestellt und dessen Ziele sowie konkrete Regelungsinhalte beleuchtet.

Die Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf, sowie das weitere Gesetzgebungsverfahren haben wir in unserem Noerr Insight vom 05.11.2025 erläutert.

A. Abweichungen vom bisherigen Entwurf

Das nun vom Bundestag verabschiedete BwPBBG weicht jedoch in einer Reihe von Punkten vom Regierungsentwurf und den Forderungen des Bundesrats ab. Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen skizziert:

I. Keine verkürzte Frist für Aussetzung des Losgrundsatzes

Von besonderer praktischer Bedeutung ist zunächst die Verlängerung der Aussetzung des Losgrundsatzes. Der in § 97 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“) normierte Losgrundsatz konkretisiert den in § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB enthaltenen vergaberechtlichen Mittelstandsschutz. Ausweislich § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB müssen Aufträge bei tatsächlicher Teilbarkeit grundsätzlich sowohl mengenmäßig (in sogenannte Teillose) als auch nach Art oder Fachgebiet (in sogenannte Fachlose) getrennt vergeben werden. Zur Beschleunigung der Vergabeverfahren ist in § 8 der Neufassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (BwBBG n.F.) jedoch eine Aussetzung des Losgrundsatzes vorgesehen.

Ursprünglich hatte der Regierungsentwurf noch vorgesehen, die in § 8 BwBBG n.F. vorgesehene Abweichung vom Losgrundsatz bis Ende 2030 zu befristen. Doch die nun vom Bundestag beschlossene Fassung sieht diese kürze Befristung nun nicht mehr vor. Vielmehr soll § 8 BwBBG n.F. nun – wie das BwPBBG insgesamt – erst mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft treten.

II. Weitere Bereichsausnahme für nationale Beauftragungen und Direktvergaben

Ferner wurden die Regelbeispiele, mit denen die Bereichsausnahme des Art. 346 AUEV für nationale Beauftragungen und Direktvergaben um ein weiteres Regelbeispiel ergänzt. § 107 Abs. 2 GWB i.V.m. Art. 346 AEUV erlaubt ausnahmsweise Abweichungen von allgemeinen vergaberechtlichen Vorgaben, wenn ansonsten wesentliche Sicherheitsinteressen Deutschlands gefährdet würden, insbesondere bei Waffen, Munition und Kriegsmaterial. Diese Bereichsausnahmen sind eng auszulegen, zu begründen und zu dokumentieren. § 2 BwBBG n.F. konkretisiert hierzu den unbestimmten Begriff der „wesentlichen Sicherheitsinteressen“.

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BwBBG n.F. sieht nun auch vor, dass wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland betroffen sein können, wenn verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien (festgelegt in der Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie) auf dem Bundesgebiet betroffen sind oder der öffentliche Auftrag zur Stärkung der technologischen Souveränität im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet beiträgt. Der Begriff der technologischen Souveränität wird durch das Gesetz indes nicht definiert.

III. Erweiterte Optionen zur Gewährung von Vorschüssen

Eine weitere Neuerung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf betrifft die ausgeweitete Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, Vorschüsse an Auftragnehmer zu leisten. Grundsätzlich steht einem solchen Vorgehen regelmäßig § 56 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entgegen. Dieser untersagt dem Bund grundsätzlich, Vorleistungen zu vereinbaren oder zu erbringen. Bereits der ursprüngliche Entwurf sah in § 5 BwBBG n.F. Ausnahmen vom Vorleistungsverbot vor. Die nun beschlossene Fassung des BwBBG n.F. geht hierbei jedoch noch über den ursprünglichen Entwurf hinaus.

Künftig soll das Leisten von Vorschüssen ferner auch dann zulässig sein, wenn dadurch eine höhere Leistungsqualität sichergestellt oder der Ausbau verteidigungsindustrieller Kapazitäten beschleunigt werden kann (§ 5 Nr. 2, 3 BwBBG n.F.).

IV. Teilweiser Ausschluss von Angeboten aus Drittstaaten

Besonders deutlich von den nun beschlossen Änderungen sind auch Anbieter von Rüstungsgütern aus Staaten außerhalb der EU betroffen. Beim Erwerb von Rüstungsgütern aus Staaten außerhalb der EU ist der öffentliche Auftraggeber nun nämlich verpflichtet zu prüfen, ob dadurch weder die technologische Souveränität Europas noch die Produktionskapazitäten in Deutschland oder innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigt werden (§ 11 Abs. 6 BwBBG n.F.).

Ziel der Regelung ist, den Einkauf von Rüstungsgütern aus Drittstaaten so zu begrenzen, dass dadurch weder die europäische technologische Souveränität noch die Produktionskapazitäten in Deutschland oder der Europäischen Union gefährdet und somit systematische Abhängigkeiten von Drittstaaten bei Angeboten, Unternehmen und Leistungsanteilen aus Drittstaaten weitestmöglich vermieden werden.

V. Leitlinien für Kompensationsgeschäfte

Eine weitere Neuerung bringt das nun beschlossene BwPBBG im Hinblick auf Kompensationsgeschäfte (sog. Offsets). Hierbei verpflichtet sich ein Unternehmen, dem ein Auftrag erteilt wird, im Gegenzug zu Investitionen.

Bereits in der Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie von 2024 war vorgesehen, zu prüfen, in welchen Bereichen außerhalb des Anwendungsbereichs des EU-Vergaberechts Vereinbarungen zu Kompensationsgeschäften zulässig sein könnten. Im Koalitionsvertrag von 2025 hatten die Regierungskoalitionen sodann vereinbart, dass bei der Beschaffung von Rüstungsgütern außerhalb des EU-Vergaberechts die rechtlichen Möglichkeiten zur Vereinbarung von Offset-Geschäften genutzt werden sollten. Durch die Novellierung des BwBBG fordert der Gesetzgeber die Bundesregierung nun zur Konkretisierung des Rahmens für Offset-Vergaben auf. Die Bundesregierung soll Leitlinien erarbeiten, an denen sich Auftraggeber in der Praxis bei Offset-Vergaben orientieren können (§ 11 Abs. 7 BwBBG n.F.). Entsprechende Leitlinien muss die Bundesregierung bis zum 30. September 2026 vorlegen.

VI. Stärkung von Performance-based Contracts

Zudem sollen öffentliche Auftraggeber künftig verstärkt prüfen, ob insbesondere bei komplexen Projekten leistungsorientierte Vertragsmodelle (Performance-based Contracts) eingesetzt werden können (§ 9 Abs. 7 BwBBG n.F.). Derartige anreizorientierte Verträge waren bereits möglich, wurden jedoch in der Praxis nicht besonders häufig genutzt.

Durch die Neueinführung des § 9 Abs. 7 BwBBG n.F. will der Gesetzgeber nun Auftraggeber zur Nutzung anreizorientierter Vergabemodelle ermutigen. Insbesondere bei komplexen Vorhaben der Bundeswehr soll durch an die Leistungsausführung gekoppelte Zahlungen sowie Bonus- und Malusregelungen eine wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung gefördert, die vertragsgerechte Erfüllung verbessert und insbesondere eine Beschleunigung der Projekte erreicht werden.

VII. Markterkundung auch im zivilen Bereich

Eine weitere Ergänzung des BwPBBG betrifft Markterkundungen. Abweichend vom Regierungsentwurf sind hierbei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BwBBG n.F. nun auch zivile Märkte zu berücksichtigen.

Hierdurch sollen die Möglichkeiten der Adaption und Nutzung marktverfügbarer ziviler Produkte, Verfahren und Technologien für militärische Zwecke regelmäßig ermittelt und damit nutzbar gemacht werden. Umfassende Dokumentationspflichten wurden diesbezüglich jedoch nicht normiert. Auch in der Gesetzesbegründung geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine umfassende Dokumentation der Markterkundung nicht erforderlich sei (vgl. Begründung, S. 40).

VIII. Ausweitung vorkommerzieller Wettbewerbe

Darüber hinaus soll der öffentliche Auftraggeber künftig zur Identifizierung innovativer Lösungskonzepte vorkommerzielle Wettbewerbe durchführen können (§ 14 Abs. 4 BwBBG n.F.). An diese Wettbewerbe muss sich für die eigentliche Auftragsvergabe ein Vergabeverfahren anschließen, etwa in Form einer Innovationspartnerschaft, eines Verhandlungsverfahrens mit funktionaler Leistungsbeschreibung oder eines wettbewerblichen Dialogs.

IX. Update und Upgrade Pflichten bei IT-Vergaben

In der beschlossenen Fassung des BwPBBG werden auch die Vorgaben für die Beschaffung von IT-Leistungen angepasst. Künftig soll in IT-Verträgen insbesondere die Bereitstellung angemessener Updates und Upgrades vorgesehen werden (§ 14 Abs. 5 BwBBG n.F.).

Ziel der Regelung ist es, Vergabeprozesse an schnelle technologische Entwicklungen und Innovationszyklen anzupassen und so eine Ausstattung mit veralteter Technik zu vermeiden. Deshalb sollen Updates und Upgrades vertraglich als Nebenleistung direkt mit vereinbart werden können, ohne dass jeweils neue Vergabeverfahren erforderlich sind.

Zwar handelt es sich hierbei lediglich um eine Soll-Vorschrift und damit nicht um eine zwingende Vorgabe mit starren Grenzen für IT-Vergaben. Dennoch ist zu erwarten, dass der Vereinbarung von Update- und Upgrade-Regelungen in zukünftigen Vergabeverfahren ein deutlich höheres Gewicht beigemessen wird. Relevant wird dies z.B., wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Software-Beschaffungsvertrags Updates und Upgrades für bereits ausgelieferte Programme als integralen Vertragsbestandteil festlegt, sodass diese Leistungen ohne neue Ausschreibung erfolgen können.

X. Weitere Anpassungen absehbar

Des Weiteren verpflichtet § 6 Abs. 2 BwBBG n.F. die Bundesregierung nun dazu, bis Ende 2026 zu überprüfen, in welche Gesetze und Verordnungen Ausnahmen aufgenommen werden sollen, um den Belangen der Bundeswehr besser gerecht zu werden. Die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsvorschläge sollen bis zum 30. Juni 2027 vorgelegt werden.

Die Regelung zielt darauf ab, Fälle ausfindig zu machen, in denen außerhalb des Vergaberechts Novellierungen sinnvoll erscheinen, um unnötige und aufwändige Vorgaben in der Leistungsbeschreibung zu vermeiden, die den militärischen Nutzen überschreiten und Beschaffungen unnötig kompliziert oder teuer machen.

Bereits jetzt befindet sich unter anderem ein spezielles Beschleunigungsgesetz für Infrastrukturprojekte der Bundeswehr im Entwurfsstadium, das im Bau- und Umweltrecht Sonderregelungen schaffen soll, um Baumaßnahmen der Streitkräfte deutlich zu verkürzen und schneller umzusetzen. Durch den Entwurf des Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz sollen Zuständigkeitsfragen zwischen Bund und Ländern konkretisiert, sowie Genehmigungsverfahren und umweltrechtliche Prüfungen deutlich beschleunigt werden. Gegenwärtig hat bereits der Bundesrat im Rahmen des parlamentarischen Vorverfahrens eine Stellungnahme abgegebenund weitgehende Änderungen vorgeschlagen. Die Gegenäußerung der Bundesregierung sowie die Einbringung in den Deutschen Bundestag steht aktuell noch aus.

Entsprechend wird es auch im kommenden Jahr zu weiteren erheblichen regulatorischen Anpassungen im Hinblick auf verteidigungsnahe Sektoren kommen.

B. Fazit und Ausblick

Durch die nun beschlossene Fassung des BwPBBG geht der Gesetzgeber noch weitgehender auf den Beschaffungsbedarf der Bundeswehr ein und schafft für mehr als ein Jahrzehnt einen deutlich beschleunigten und zugleich stärker sicherheits- und industriepolitisch ausgerichteten Vergaberahmen.

Für die öffentliche Hand bringt das BwPBBG ein komplexeres, zugleich aber flexibleres Instrumentarium mit sich, das frühzeitig in die Beschaffungs- und Projektplanung integriert werden sollte, um die Beschleunigungspotenziale tatsächlich zu heben und rechtssicher zu nutzen.

Für Unternehmen ergeben sich einerseits vielfältige neue wirtschaftliche Chancen – etwa durch zielgerichtetere Vergabeverfahren, erweiterte Vorschussmöglichkeiten und die stärkere Nutzung leistungsorientierter Vertragsmodelle –, andererseits aber auch zusätzliche Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung technologischer Souveränität, die Einbindung ziviler Lösungen und die zu erwartenden Leitlinien und Folgeregelungen.

Das BwPBBG wird am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten und ist bis zum 31. Dezember 2035 befristet. Da auch der Bundesrat das Gesetz am 30. Januar 2026 gebilligt hat, ist mit einer zeitnahen Verkündung zu rechnen. Entsprechend sollten Unternehmen und öffentliche Auftraggeber zeitnah handeln – insbesondere unter Hinzuziehung rechtlicher Expertise –, um sich ergebene Spielräume optimal zu nutzen und ihre Prozesse an die vielfältigen Potentiale des BwPBBG zu adaptieren.

 

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