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Europäische Kommission ändert erneut den Beihilferahmen

29.06.2020

Europäische Kommission schafft mit Änderung des Beihilferahmens Anreize für private Beteiligung an Rekapitalisierungsmaßnahmen und erweitert Unterstützungsmaßnahmen auf Kleinunternehmen

 

Hintergrund

Am 19. März 2020 (geändert am 3. April 2020 und am 8. Mai 2020) hat die Europäische Kommission (“Kommission”) den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen verabschiedet (sehen Sie hierzu ebenfalls unsere News vom 06.04.2020 sowie vom 16.03.2020 und 12.05.2020), der den Umfang für die weitreichenden Notmaßnahmen der Mitgliedstaaten für Unternehmen umschreibt.

Der Rahmen definiert die Bedingungen, nach denen die folgenden Unterstützungsmaßnahmen mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar sind:

  • Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse und Steuervorteile bis zu einem Nominalwert von bis zu EUR 800.000;
  • staatliche Garantien;
  • Zinszuschüsse für Darlehen;
  • kurzfristige Exportkreditversicherungen;
  • Unterstützung für Coronavirus-bezogene F&E, Produkte und Einrichtungen;
  • Stundung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen;
  • Lohnzuschüsse für Arbeitnehmer, und
  • Rekapitalisierungsmaßnahmen für Nicht-Finanzunternehmen sowie
  • nachrangiges Fremdkapital.

Am 29. Juni 2020 hat die Kommission nunmehr die dritte Erweiterung des Befristeten Rahmens verabschiedet, um kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups stärker zu unterstützen und Anreize für private Investitionen zu schaffen.

Anreiz für die Beteiligung von Privatinvestoren an Rekapitalisierungsmaßnahme

Mit der Änderung des Beihilferahmens wird es Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist oder sich beteiligen möchte, ermöglicht, sich ähnlich wie Privatunternehmen Kapital von ihren Anteilseignern zu beschaffen. Sofern ein Staat eine Rekapitalisierungsbeihilfe gewähren möchte und die Beteiligung privater Investoren an der Kapitalerhöhung mindestens 30% des neu zugeführten Kapitals ausmacht sowie zu den gleichen Bedingungen wie die Beteiligung des Staates erfolgt, werden das Verbot der Übernahme von anderen Unternehmen im Geschäftsbereich des Empfängers und die Obergrenze für die Vergütung der Geschäftsleitung nur auf drei Jahre befristet – bisher galt das Verbot für die komplette Dauer der staatlichen Beteiligung, wenn sie 75% und mehr beträgt.

Darüber hinaus wird das Dividendenverbot für die Inhaber der neuen Anteile und für die Inhaber der bestehenden Anteile aufgehoben, sofern die Kapitalanteile der Inhaber der bestehenden Anteile zusammengenommen auf weniger als 10% verwässert wurden – andernfalls gilt das Verbot für drei Jahre.

Unterstützung von Kleinunternehmen und Start-ups

Mit Änderung des Befristeten Rahmens können Mitgliedstaaten nun kleinen und Kleinstunternehmen auf der Grundlage des Rahmens staatliche Unterstützung gewähren, auch wenn sich diese bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befanden – andere Unternehmen, die bereits vor dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten waren, können grundsätzlich keine Beihilfen nach dem Befristeten Rahmen erhalten. Kleine und Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. EUR. 

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