News

Staatsmodernisierung im Vergabe­recht - Ministerpräsidenten­­konferenz vom 4. Dezember 2025 zur Föderalen Modernisierungs­agenda

22.01.2026

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 haben der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder bei der Ministerpräsidentenkonferenz („MPK“) die ‘Föderale Modernisierungsagenda‘ vereinbart. Der MPK-Beschluss bündelt hierzu Bund-Länder-Maßnahmen zur Modernisierung von Staat und Verwaltung, insbesondere zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahren sowie zum Ausbau digitaler Strukturen.

In unserem Noerr Insight vom 07.01.2026 haben wir bereits die Föderale Modernisierungsagenda als gemeinsamen Bund-Länder-Auftakt zur Staatsmodernisierung eingeordnet: Sie stellt fünf Leitthemen in den Vordergrund (weniger Bürokratie, schnellere Verfahren, effiziente und resiliente staatliche Strukturen, digitale Verfahren, bessere Rechtsetzung) und umfasst insgesamt mehr als 200 Einzelmaßnahmen.

Für das Vergaberecht kündigen Bund und Länder insbesondere Vereinfachungen im Unterschwellenbereich, höhere Wertgrenzen, Standardisierung von Unterlagen, digitale Nachweis- und Vergabeplattformen (inklusive KI-Erprobung) sowie Flankierungen beim Rechtsschutz an. Die Maßnahmen sind überwiegend als Umsetzungsaufträge mit konkreten Zielterminen formuliert.

Nachstehend geben wir einen Überblick über die geplanten Vereinfachungen im Vergaberecht. Zunächst stellen wir die geplanten Verfahrensvereinheitlichungen im Unterschwellenbereich dar (hierzu unter Buchstabe A.), anschließend die Standardisierung von Unterlagen und Nachweisen (hierzu unter Buchstabe B) sowie die Maßnahmen zur digitalen Infrastruktur (hierzu unter Buchstabe C). Sodann gehen wir auf den Rechtsschutz, insbesondere die vorgesehene Begrenzung von Prüffristen in landesrechtlichen Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich näher ein (hierzu unter Buchstabe D), bevor wir EU-rechtliche Aspekte der beabsichtigten Vereinfachungen einordnen (hierzu unter Buchstabe E). Abschließend geben wir einen Ausblick und formulieren Empfehlungen für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber (hierzu unter Buchstabe F).

A. Vereinfachungen im Vergaberecht: Verfahrensvereinheitlichung im Unterschwellenbereich

Bund und Länder skizzieren ein Bündel an Maßnahmen, das Vergaben insbesondere unterhalb der EU-Schwellenwerte schneller, einheitlicher und digitaler machen soll. Im Folgenden werden die geplante Vereinfachung und Überarbeitung der Unterschwellenvergabeordnung („UVgO“) (hierzu unter Ziffer I), höhere Wertgrenzen für Direktaufträge (hierzu unter Ziffer II), Erleichterungen bei Dringlichkeitsvergaben (hierzu unter Ziffer III), die Angleichung der Vergaberechtsregelungen bei Bauvergaben an das Regelungsregime der Liefer- und Dienstleistungen (hierzu unter Ziffer IV) sowie der Ausbau zentraler Vergabestellen und die nachträgliche Erweiterung der Bezugsberechtigten von Rahmenvereinbarungen (hierzu unter Ziffer V) dargestellt.

I. Vereinfachung der UVgO

Die UVgO enthält Verfahrensregeln dafür, wie öffentliche Auftraggeber öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge vergeben, wenn der Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Allerdings wird die UVgO erst dann verbindlich, wenn der Bund oder ein Land sie durch entsprechenden Anwendungsbefehl in ihren Vorschriften für anwendbar erklärt.

Im MPK-Beschluss halten Bund und Länder fest, dass die UVgO bis zum 31. Dezember 2026 so vereinfacht werden soll, dass sie im Unterschwellenbereich bundesweit möglichst einheitlich angewandt wird und länderspezifische Abweichungen nach Möglichkeit vermieden werden. Welche konkreten Maßnahmen davon erfasst sein sollen, bleibt jedoch offen. Zur Umsetzung wird ein konkreter Fahrplan vorgesehen: Der Bund legt in Abstimmung mit den Ländern bis spätestens zum 30. Juni 2026 einen Überarbeitungsvorschlag vor. Die Länder passen ihre landesrechtlichen bzw. verwaltungsinternen Vorgaben anlässlich der Neuüberarbeitung bis spätestens 30. Juni 2027 an.

Mittlerweile haben alle Bundesländer – zum 1. November 2025 nunmehr auch der Freistaat Sachsen als zuletzt einziges Bundesland, für welches die UVgO noch nicht galt – die UVgO eingeführt, dennoch bestehen regelmäßig länderspezifische Abweichungen. Eine Vereinheitlichung würde dazu führen, dass Vergabestellen und Unternehmen bundesweit nach denselben Verfahrensregeln arbeiten, wodurch Beschaffungen planbarer und insgesamt effizienter gestaltet werden können.

II. Höhere Wertgrenzen für Direktaufträge

Des Weiteren soll geprüft werden, ob die Wertgrenzen für Direktaufträge von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen „einheitlich deutlich angehoben“ werden können. Genannt werden ausdrücklich § 14 UVgO sowie § 3a VOB/A. Dabei regelt § 14 UVgO den Direktauftrag im Unterschwellenbereich, also unter welchen Voraussetzungen öffentliche Auftraggeber Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer bestimmten Wertgrenze ohne förmliches Vergabeverfahren unmittelbar an ein Unternehmen vergeben dürfen. § 3a VOB/A regelt ebenfalls im Unterschwellenbereich die zulässigen Vergabearten und die dafür maßgeblichen Wertgrenzen bei Bauleistungen, insbesondere die Schwellen für Direktaufträge sowie für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben. Die Anpassungen sollen spätestens im Jahr 2026 erfolgen, konkrete Euro-Beträge nennt der MPK-Beschluss allerdings nicht.

Für Direktaufträge in der UVgO ist derzeit eine Wertgrenze von EUR 1.000 ohne Umsatzsteuer vorgesehen, § 14 Satz 1 UVgO. Zuletzt hatte jedoch das Bundeskabinett die befristete Auftragswertgrenze von EUR 15.000, welche erstmalig zum 1. Januar 2025 erhöht wurde, im Rahmen der „Abweichenden Verwaltungvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ verlängert. Mit dem im parlamentarischen Verfahren befindlichen Vergabebeschleunigungsgesetz (hierzu bereits unsere Noerr Insight Beitragsreihe – zuletzt vom 20.10.2025) ist eine Änderung von § 55 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung vorgesehen, nach der Leistungen bis zu einem Wert von EUR 50.000 im Wege des Direktauftrags vergeben werden können.

Für Bauleistungen enthielt § 3a VOB/A deutlich niedrigere Direktauftragswertgrenzen. Vor dem 1. Januar 2026 lag die Grenze in § 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A bei EUR 3.000. Unabhängig vom MPK-Beschluss wurde der erste Abschnitt der VOB/A zum 1. Januar 2026 geändert. Danach sind nun Direktaufträge bei Bauleistungen bis EUR 50.000 ohne Umsatzsteuer möglich.

III. Senkung der Hürden bei Dringlichkeitsvergaben

Der MPK-Beschluss versteht Dringlichkeits- und Krisenbeschaffung als eigenen Beschleunigungshebel und adressiert sie zweistufig. Auf nationaler Ebene sollen die bislang eng gefassten Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben im Unterschwellenbereich im Rahmen der UVgO abgesenkt werden (hierzu unter Nummer 1). Auf EU-Ebene flankiert der Bund diese Linie mit einem europarechtlichen Vorstoß: Zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge soll eine verschuldensunabhängige Dringlichkeitsvergabe auf Grundlage von Art. 14 AEUV auch im Rahmen der Funktionsgewährleistungspflicht ermöglicht werden (hierzu unter Nummer 2).

1. Auf nationaler Ebene

Bund und Länder wollen die Anforderungen für Dringlichkeitsvergaben nach der UVgO absenken und zusätzlich ein vereinfachtes Krisenvergaberecht einführen.

Einen Dringlichkeitstatbestand kennt die UVgO bereits. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO kann der Auftraggeber eine Verhandlungsvergabe wählen, wenn die Leistung „aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich“ ist und die Dringlichkeitsgründe „nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind“. Eine Verhandlungsvergabe ist eine Vergabeart, bei der der Auftraggeber ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert und anschließend über Inhalt und Bedingungen des Angebots verhandeln darf, bevor er den Zuschlag erteilt. Sie ist etwas flexibler als die Öffentliche Ausschreibung, weil keine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist und der Auftraggeber den Bieterkreis damit gezielt ansprechen kann. In diesen Fällen kann nach § 12 Abs. 3 UVgO sogar nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden. Der MPK-Beschluss macht damit deutlich, dass diese bislang eng gefassten Voraussetzungen künftig abgesenkt werden sollen.

2. Auf EU-Ebene

Im Kontext der im MPK-Beschluss angekündigten Erleichterungen für Dringlichkeits- und Krisenbeschaffungen auf nationaler Ebene ergänzt der Bund dies mit einem europarechtlichen Anker: Er will sich auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass eine verschuldensunabhängige Dringlichkeitsvergabe zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge auf Grundlage von Art. 14 AEUV auch im Rahmen der Funktionsgewährleistungspflicht ermöglicht wird. Nach Maßgabe dieser Vorschrift tragen die EU und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse dafür Sorge, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter Bedingungen erbracht werden, die ihre Aufgabenerfüllung ermöglichen.

Auch im EU-Vergaberecht ist die Dringlichkeitsausnahme gerade nicht „verschuldensunabhängig“, sondern an das Erfordernis geknüpft, dass die Dringlichkeit nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen ist. Das ergibt sich unionsrechtlich ausdrücklich aus dem Wortlaut in Art. 32 Abs. 2 Buchst. c der Vergaberichtlinie RL 2014/24/EU und in der entsprechenden Umsetzung im nationalen Recht in § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV.

Die Aussage im MPK-Beschluss dürfte so zu verstehen sein, dass die Dringlichkeitsbeschaffung zur Sicherstellung der Daseinsvorsorge auch dann möglich sein soll, wenn dem Auftraggeber die Dringlichkeit zuzurechnen ist. Auch wenn bereits in der nationalen Rechtsprechung der Vergabekammern und Vergabesenate im Bereich der Daseinsvorsorge diese Möglichkeit eine Stütze findet, setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass dies auch ausdrücklich in den EU-Vergaberegeln Einklang findet.

IV. Angleichung des Vergaberechts für Bauleistungen

Weiterhin soll das Vergaberecht für Bauleistungen bis zum 31. Dezember 2027 an das Vergaberecht für Liefer- und Dienstleistungen angeglichen werden.

Bauleistungen werden im Unterschwellenbereich grundsätzlich nach Abschnitt 1 der VOB/A vergeben. Liefer- und Dienstleistungen werden demgegenüber im Unterschwellenbereich nach der UVgO vergeben, was in der Praxis zu unterschiedlichen Verfahrens- und Dokumentationsanforderungen führt. Eine Angleichung mit der UVgO, welche deutlich formalisierter und in vielen Bereichen an das EU-Vergaberecht angelehnt ist, erscheint dabei zweckmäßig, um zu einer Stärkung des Wettbewerbs bei gleichzeitiger Formalisierung und praktikablen Vereinheitlichung zu gelangen.

V. Zentrale Vergabestelle und Erweiterung der Bezugsberechtigten von Rahmenvereinbarungen

Bund und Länder wollen bis spätestens zum 31. Dezember 2027 die Einrichtung zentraler Vergabestellen forcieren und zugleich die Nutzung bestehender Vergabestellen anderer Behörden oder externer Dienstleister ausweiten.

Zudem soll im Unterschwellenbereich der Kreis der Bezugsberechtigten bei Rahmenvereinbarungen nachträglich erweitert werden können, wofür § 15 Abs. 3 Satz 2 UVgO sowie § 4a Abs. 2 VOB/A angepasst werden sollen. Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen.

Nach geltendem Recht ist der Abruf aus Rahmenvereinbarungen im Unterschwellenbereich auf den von Anfang an festgelegten Kreis beschränkt: § 15 Abs. 3 Satz 2 UVgO erlaubt Einzelaufträge nur zwischen den in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannten Auftraggebern und Unternehmen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden. Entsprechend bestimmt § 4a Abs. 2 VOB/A, dass die Erteilung von Einzelaufträgen nur zwischen den Auftraggebern, die ihren Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben, und den Unternehmen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden, zulässig sind. Eine nachträgliche Erweiterung der Bezugsberechtigten ist damit derzeit grundsätzlich nicht zulässig.

Für Unternehmen kann sich daraus ein praktischer Vorteil ergeben: Eine einmal gewonnene Rahmenvereinbarung kann künftig besser skaliert werden.

B. Standardisierung von Unterlagen und Nachweisen

I. Einheitliche Formulare und Formularvorlagen

Zusätzlich wollen Bund und Länder einheitliche Formulare und Formularvorlagen, insbesondere für Eigenerklärungen und Eignungsnachweise entwickeln. Dabei sind Eigenerklärungen standardisierte Selbstauskünfte eines Unternehmens, die es im Vergabeverfahren abgibt, etwa dazu, dass keine Ausschlussgründe vorliegen und dass es die geforderten Eignungskriterien erfüllt. Eignungsnachweise sind die dazugehörigen Belege bzw. Unterlagen, mit denen die Eignung nachgewiesen wird. Zudem soll im Jahr 2026 eine Arbeitsgruppe von Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Wirtschaftsvertretungen eingesetzt werden, welche digitale und schnittstellenfähige Lösungen erarbeiten soll.

II. Zentrale digitale Plattform für Eigenerklärungen

Eine weitere Entlastung soll über das Nachweisregime erreicht werden, indem Nachweismöglichkeiten durch Eigenerklärungen ausgeweitet und deren Geltungsdauer sowie Verfügbarkeit deutlich erhöht werden.

Konkret sollen Eigenerklärungen und Nachweise zentral auf einer digitalen Plattform hinterlegt werden können, bereits abgegebene Erklärungen mindestens binnen eines Jahres nicht erneut abgegeben werden müssen und automatisierte Abfragen von Eignungsnachweisen (z.B. Gewerbeerlaubnis) ausgeweitet werden. Dies soll auch über den sog. ‘digitalen Marktplatz Deutschland’ möglich sein. Der ‘digitale Marktplatz Deutschland’ ist die vom Bund bis zum 31. Dezember 2027 in Abstimmung mit den Ländern bereitzustellende gemeinsame Plattform, über die öffentliche Auftraggeber Vergabeverfahren datenbasiert, vernetzt und unter Einsatz künstlicher Intelligenz durchführen können und die zugleich zur Konsolidierung der E-Vergabeplattformen dienen soll.

Bisher müssen in vielen Verfahren Nachweise und Erklärungen wiederholt, verfahrensbezogen und teils plattformspezifisch eingereicht werden. Ziel ist es folglich, Vergabeverfahren durch höhere Wiederverwendbarkeit spürbar zu entlasten, sowohl für Unternehmen als auch für Vergabestellen.

C. Digitale Infrastruktur: E-Rechnungsplattform, „digitaler Marktplatz Deutschland“ und KI-Erprobung

Durch gemeinsame Plattformen und den gezielten Einsatz digitaler Tools soll die Vergabe künftig stärker standardisiert und damit insgesamt beschleunigt werden.

Bund und Länder wollen zu diesem Zweck eine gemeinsame Plattform für E-Rechnungen aufbauen, die sowohl für den Empfang als auch für die Verarbeitung genutzt wird.

Zudem soll der Bund, wie dargestellt, den ‘digitalen Marktplatz Deutschland’ einrichten und damit E-Vergabeplattformen konsolidieren. In der Praxis trifft dieses Ziel auf eine bislang stark ausdifferenzierte Plattform- und Formatlandschaft, die für Vergabestellen und Unternehmen häufig unterschiedliche technische Zugänge, Oberflächen und Datenformate bedeutet.

Der Einsatz von KI-Lösungen soll für Vergaben und die Erstellung von Vergabeunterlagen auf Bundes- und Landesebene bis zum 31. Dezember 2026 erprobt und ermöglicht werden, um Vergabeprozesse effizienter durchführen zu können.

Zusammengenommen markieren E-Rechnungsplattform, ‘digitaler Marktplatz Deutschland’ und KI-Erprobung einen deutlichen digitalen Modernisierungsschub: Wenn es gelingt, Plattformlandschaft und Datenflüsse zu vereinheitlichen, könnten Vergabeprozesse in der Zukunft spürbar zügiger erfolgen.

D. Rechtsschutz: Begrenzung der Prüffristen im Nachprüfungsverfahren

Vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren sind förmliche Rechtsschutzverfahren, in dem ein Bieter die Rechtmäßigkeit einer Vergabeentscheidung durch eine unabhängige Nachprüfungsinstanz überprüfen lassen kann. Grundsätzlich sind diese für den Oberschwellenbereich relevant.

Soweit indes in Landesvorschriften Nachprüfungsverfahren auch im Unterschwellenbereich bestehen, soll die Prüffrist laut MPK-Beschluss einheitlich auf höchstens 5 Wochen begrenzt werden, wobei die Länder ihre Regelungen bis spätestens zum 31. Dezember 2026 anpassen sollen. Mit Prüffrist ist hier die Bearbeitungsfrist der Nachprüfungsstelle gemeint, also der Zeitraum, innerhalb dessen die zuständige Stelle in einem Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich über eine Rüge bzw. einen Nachprüfungsantrag entscheiden soll. Im Unterschwellenbereich gibt es bisher keine bundeseinheitliche Nachprüfungsregel.

Im Oberschwellenbereich sind hingegen Nachprüfungsverfahren in den §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“) ausgestaltet, wobei in § 167 Abs. 1 Satz 1 GWB eine Entscheidungs- und Begründungsfrist durch die Vergabekammern binnen fünf Wochen normiert ist.

E. EU-Reform

Schließlich zielt der MPK-Beschluss auch auf strukturelle Entlastungen auf EU-Ebene ab:

I. Vereinfachung der EU-Vergaberichtlinien

Die Bundesregierung will unter Einbeziehung der Länder die anstehende Reform der EU-Vergaberichtlinien nutzen, um das Regelwerk zu vereinfachen. Das Regelwerk besteht aus der Richtlinie 2014/24/EU, in der allgemein geltende Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt sind, der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Postsektor und der Richtlinie 2014/23/EU über die Vergabe von Konzessionen.

Genannt werden als Ziele insbesondere eine Reduzierung der vergaberechtlichen Sektorregelungen, Erleichterungen für kleinere und mittlere Auftraggeber bis zum NUTS3-Level (also typischerweise Kreis- und kreisfreie-Stadt-Ebene) sowie die Möglichkeit, den Kreis der Bezugsberechtigten von Rahmenvereinbarungen nachträglich zu erweitern. Mit „vergaberechtlichen Sektorregelungen“ sind spezielle Vergaberegeln für bestimmte Auftraggebergruppen oder bestimmte Bereiche gemeint, die neben dem „allgemeinen“ Vergaberecht stehen und eigene Verfahren, Ausnahmen und Schwellen kennen. Auf EU-Ebene sind das vor allem die gesonderten Richtlinien für Sektorenauftraggeber (Wasser, Energie, Verkehr, Post) sowie für Konzessionen und den Bereich Verteidigung/Sicherheit.

II. Ein Vergabegesetzbuch

Daneben soll bis zum 31. Dezember 2026 die Bündelung aller Bundesregelungen im Oberschwellenbereich in einem gemeinsamen Vergabegesetzbuch geprüft werden. Inhaltlich dürfte das Vorhaben darauf abzielen, die zersplitterten Bundesrechtsquellen im Oberschwellenbereich, welche sich nicht nur im 4. Teil des GWB, sondern auch in verschiedenen spezifischen Vergabeverordnungen finden, in einem Regelungswerk zusammenzuführen.

Ergänzend wollen sich Bund und Länder gegenüber der EU-Kommission dafür einsetzen, dass die EU-Schwellenwerte für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zeitnah deutlich angehoben werden.

F. Ausblick und Empfehlungen für Unternehmen

Der MPK-Beschluss setzt einen ambitionierten Arbeitsplan für die Vereinfachung des Vergaberechts. Der weitere Fortgang hängt nun von der konkreten Umsetzung auf nationaler Ebene – insbesondere der UVgO-Überarbeitung sowie der EU-weiten Reform der Vergaberichtlinien ab –, in deren Rahmen sich auch die im MPK-Beschluss angesprochenen Vereinfachungen und Schwellenwertfragen erst tatsächlich niederschlagen können. Noch bis zum 24. Januar 2026 läuft die öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zu den Vergaberegeln für öffentliche Aufträge. Die Rückmeldungen werden in die Ausarbeitung des Legislativvorschlags einfließen, der im zweiten Quartal 2026 vorgelegt werden soll.

I. Monitoring

Der MPK-Beschluss sieht ein systematisches Evaluations- und Monitoringsystem vor, welche die Föderale Modernisierungsagenda begleiten soll. Das Bundeskanzleramt sowie die Staats- und Senatskanzleien der Länder sollen hierfür gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung einen schlanken und effizienten Arbeitsprozess etablieren, um ein bürokratiearmes und vergleichendes Monitoring aufsetzen, um den Umsetzungsstand nachhalten und Erfolge sichtbar machen zu können. Dabei soll ein erster Bericht bis zur nächsten Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder am 25. Juni 2026 vorliegen.

II. Empfehlung für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber

Unternehmen und öffentliche Auftraggeber sollten den weiteren Verlauf des Umsetzungsprozesses des MPK-Beschlusses eng verfolgen, insbesondere vor den zentralen anstehenden Änderungen auf Unions- und nationaler Ebene.

Insbesondere der Überarbeitungsprozess der EU-Vergaberichtlinien wird darüber entscheiden, welche Vereinfachungen und Spielräume künftig unionsweit im Oberschwellenbereich gelten. Weiterhin wird die im MPK-Beschluss vorgesehene Angleichung des Vergaberechts für Bauleistungen im Unterschwellenbereich an die Regelung der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrens- und Vergabepraxis in Bauvergaben verändern. Beide Entwicklungen sind geeignet, bestehende Beschaffungs- und Teilnahmeprozesse zu verändern und sollten daher frühzeitig beobachtet werden.

1. Reform der EU-Vergaberegeln verfolgen und adaptieren

Unternehmen und öffentliche Auftraggeber sollten den laufenden Überarbeitungsprozess der EU-Vergaberichtlinien aktiv im Blick behalten. Die EU-Kommission hat am 14. Oktober 2025 die Evaluation der EU-Vergaberichtlinien veröffentlicht und kommt zu dem Ergebnis, dass die Ziele der Vergabereform aus dem Jahre 2014 nur teilweise erreicht wurden. Hervorgehoben wird insbesondere, dass die Verfahrenslandschaft in der Praxis oft als zu komplex und zu wenig anpassungsfähig wahrgenommen wird, unter anderem weil Verhandlungsoptionen weiterhin nur in eng begrenzten Konstellationen eröffnet sind und sich Verfahren nur begrenzt auf unvorhersehbare Situationen zuschneiden lassen. Zudem werden die Innovation und strategische Beschaffung normativ nicht ausreichend gefördert.

2. Mit VOB/A-Anpassung an UVgO frühzeitig vertraut machen

Für Unternehmen der Baubranche und öffentliche Auftraggeber ist es empfehlenswert, sich frühzeitig mit der angekündigten Angleichung des Vergaberechts für Bauleistungen an die Regelungen für Liefer- und Dienstleistungen zu befassen. Denn der MPK-Beschluss zielt darauf ab, die bisherigen, teils eigenständigen Unterschwellenregelungen für Bauvergaben stärker an die UVgO-Systematik anzunähern, und kündigt diese Angleichung bis spätestens 31. Dezember 2027 an.

Große praktische Relevanz besteht hier insbesondere hinsichtlich der Unterschiede zwischen den beiden Regelwerken, welche gerade auch in verschiedenen Verfahrensarten und Dokumentationsanforderungen resultieren. 

Wir werden die weiteren Entwicklungen engmaschig begleiten und aufzeigen, in welchen Bereichen sich konkret Änderungen ergeben und welche Potentiale und Herausforderungen sich für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber ergeben.

Bestens
informiert

Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.

Jetzt anmelden