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Fünftes Sanktionspaket der EU gegen Russland und Belarus in der Ukraine-Krise

03.03.2022

Mit den Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU am 02.03.2022 (hier, hier und hier) sind folgende weitere Sanktionsmaßnahmen der EU gegen Russland und einzelne Personen in Belarus in Kraft getreten.

SWIFT-Ausschluss und weitere kapitalmarktbezogenen Sanktionen

Bereits am Wochenende hatte die EU angekündigt, auch das SWIFT-System in ihre Sanktionsmaßnahmen einzubeziehen. Dies wurde nun umgesetzt: Nach einer Übergangszeit von 10 Tagen, die am 12.03.2022 endet, ist es verboten, für sieben russische Banken (Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB) und VTB BANK oder von diesen zu mindestens 50 % gehaltenen Unternehmen spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, zu erbringen (Art. 5h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n.F.). Damit gebietet die EU insbesondere dem in Belgien ansässigen Zahlungsdienstleister SWIFT die genannten Banken, die schon zuvor bestimmten Kapitalmarktsanktionen unterlagen, von seinen Diensten auszuschließen.

Bisher wurde seitens der EU allerdings darauf verzichtet, auch das Vermögen der Banken Bank Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB BANK einzufrieren, so dass der Zahlungsverkehr mit diesen Banken weiter möglich ist, nur eben nicht über SWIFT. Der Zahlungsverkehr mit Russland wird damit deutlich eingeschränkt, ist aber weiterhin möglich.

Verboten ist nunmehr auch der Verkauf oder die Lieferung von Euro-Banknoten an natürliche und juristische Personen in Russland bzw. zur dortigen Verwendung (Art. 5i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n.F.) sowie Investitionen in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden (Art. 2e Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n.F.).

Sendeverbot für russische Medienunternehmen

Weiterhin wurde ein Sendeverbot für die russischen Staatsunternehmen RT und Sputnik beschlossen, das es ihnen untersagt, über ihre Ableger Beiträge in der EU zu verbreiten (Art. 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n.F.). Damit reagiert die EU auf die russische Propaganda zur Rechtfertigung der militärischen Aggression gegen die Ukraine.

Weitere personenbezogene Sanktionen gegen Belarus

Ebenfalls am Mittwoch wurden angesichts der Beteiligung Belarus an der Invasion Sanktionsmaßnahmen gegen hochrangige Angehörige der belarussischen Streitkräfte und Angehörige des belarussischen Verteidigungsministeriums beschlossen und im Amtsblatt verkündet. Damit gelten auch für diese Personen restriktive Reise- und Finanzmaßnahmen (erweiterter Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 269/2014 n.F. und erweiterter Anhang zum Beschluss 2014/145/GASP).

 


Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Ukraine-Russia Crisis Center

 

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