Arbeitsplan der EFRAG zur Reduzierung der Angaben in CSRD-Berichten
Im Zuge des Omnibus-Verfahrens hat die Europäische Kommission die EFRAG damit beauftragt, das erste Set der europäischen Berichtsstandards (ESRS) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu überarbeiten. Die EFRAG hat bis zum 1. November 2025 Zeit, einen Vorschlag für die Anpassung der ESRS zu entwickeln. Ziel ist es, die Angabepflichten in CSRD-Berichten und damit Aufwand und Kosten für Unternehmen zu reduzieren.
ESRS-Reformauftrag
Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat der Europäischen Kommission am 25. April 2025 einen Arbeitsplan für die Überarbeitung der ESRS (European Sustainability Reporting Standards) vorgelegt.
Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive, RL (EU) 2022/2464) verpflichtet zahlreiche Unternehmen dazu, jährlich über wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte nach einheitlichen europäischen Standards zu berichten. Am 31. Juli 2023 hatte die Europäische Kommission das erste Set der ESRS veröffentlicht, das aufgrund des am 26. Februar 2025 veröffentlichten ersten Omnibus-Pakets noch in diesem Jahr substanziell angepasst werden soll (wir berichteten). Einerseits soll die große Anzahl an Informationsangaben reduziert werden, ohne andererseits das Ziel der CSRD aus den Augen zu verlieren, im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung mehr Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen. Dabei möchte die EFRAG insbesondere die Erfahrungen der Unternehmen der ersten Berichtswelle für das Geschäftsjahr 2024 berücksichtigen. Um die ESRS praxisnah zu überarbeiten, werden Unternehmen aktiv in eine öffentliche Konsultation zu den Entwürfen sowie in die Auswertung der Rückmeldungen einbezogen.
Geplante Schwerpunkte der Überarbeitung der ESRS sind:
- Vereinfachung der Struktur und Darstellung der Standards
- Reduktion der Pflichtangaben, insbesondere jener mit geringer Relevanz
- Zahlen und messbare Daten sollen Vorrang vor beschreibenden, erläuternden Texten erhalten
- Klarere Abgrenzung zwischen zwingenden und freiwilligen Angaben
- Klare Handlungsanleitung zur Anwendung der Wesentlichkeitsanalyse, um unnötige Berichterstattung und Prüfaufwand zu vermeiden
- Konsistenz mit anderen EU-Rechtsvorschriften
- Stärkere Interoperabilität mit internationalen Standards
Statusbericht der EFRAG vom 20. Juni 2025
Am 20. Juni 2025 hat die ERFAG einen Überblick über die Fortschritte bei der Überarbeitung der ESRS veröffentlicht. Der Bericht stellt Maßnahmen dar, mit welchen die ERFAG die Straffung der Standards unter anderem erreichen will. Dies beinhaltet beispielsweise:
- Bessere Lesbarkeit und Integration in die Unternehmensberichterstattung: Detaillierte Informationen und solche mit Bezug zur EU-Taxonomie sollen in eigenen Abschnitten oder Anhängen sichtbarer dargestellt werden, während unwesentliche Angaben in gesonderte Abschnitten oder Anhängen ausgegliedert werden sollen.
- Überarbeitung der Angabepflichten: Komplexität und Wiederholungen sollen in der Berichterstattung reduziert werden. Die Anzahl der jeweiligen Datenpunkte soll verringert werden und die Angabe von Konzepten, Maßnahmen und Zielen jeweils nur einmal und nur dann erfolgen, wenn diese vorhanden sind und sich auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte beziehen.
- Verbesserte Verständlichkeit, Klarheit und Zugänglichkeit der Standards: Dafür wird der Katalog freiwilliger Angaben in CSRD-Berichten überarbeitet und gegebenenfalls erheblich reduziert. Die Struktur der Berichtsstandards soll geändert werden, um eine klare Trennung zwischen verpflichtenden und freiwilligen Angaben zu ermöglichen.
- Vereinfachung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse: Die EFRAG betont, dass Ausgangspunkt der doppelten Wesentlichkeitsanalyse die Analyse des Geschäftsmodells des Unternehmens ist („Top-Down-Ansatz“). Es soll für alle Datenpunkte ein Wesentlichkeitsfilter eingeführt werden.
- Besseres Zusammenspiel mit internationalen Standards: Schließlich soll die Interoperabilität der ESRS gesteigert werden, insbesondere hinsichtlich der internationalen Berichtsstandards des International Sustainability Standards Board (ISSB). So soll aus diesen Standards beispielsweise der „undue cost and effort“-Grundsatz übernommen werden, wonach Unternehmen nur solche Informationen bei der Berichterstattung nutzen müssen, welche für sie ohne unangemessene Kosten und Mühen verfügbar sind.
- Weitere Erleichterungen: Unternehmen sollen zum Beispiel nicht über unwesentliche Informationspunkte berichten, wenn ihnen verlässliche Daten fehlen, und künftig eher auf Schätzungen zurückgreifen können.
Zeitplan der Überarbeitung und erste Stellungnahmen
Die EFRAG verfolgt einen ambitionierten Zeitplan. Der Überarbeitungsprozess soll transparent und unter aktiver Einbindung von Unternehmen, Aufsichtsbehörden, Zivilgesellschaft und Fachleuten durchgeführt werden. Dazu sieht der Arbeitsplan der EFRAG zahlreiche Maßnahmen vor, um verschiedene Stakeholder aktiv zu beteiligen. Besonderes Augenmerk liegt auf den Erfahrungen jener Unternehmen, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig waren. Bis zum 06. Mai 2025 hat die EFRAG mehrere hundert Antworten und über 10.000 Kommentare von betroffenen Unternehmen erhalten. Die öffentliche Konsultation zu den überarbeiteten Entwürfen ist bis einschließlich September 2025 vorgesehen.
Auch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat sich bereits mit konkreten Vorschlägen in seinen Stellungnahmen vom 15. April 2025 und 03. Juni 2025 an die EFRAG gewandt.
Die zentralen Vorschläge im Überblick:
- Prinzipienbasierter Ansatz („Fair Presentation“): Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll stärker prinzipienbasiert erfolgen. Das bedeutet, dass der Berichterstattung weniger detaillierte Vorschriften als allgemeine Leitprinzipien zu Grunde liegen sollen. Unternehmen sollen bei der Berichterstattung eigenverantwortlicher entscheiden, welche Informationen wesentlich und angemessen sind, um ein realistisches und umfassendes Bild über Nachhaltigkeitsaspekte zu vermitteln.
- Doppelte Wesentlichkeitsanalyse (Netto- statt Bruttobetrachtung): Unternehmen sollen bei ihrer Berichterstattung stärker auf reale Unternehmensrisiken abstellen dürfen. Insbesondere sollen Unternehmen im Rahmen ihrer Wesentlichkeitsanalyse auf eine Nettobetrachtung abstellen können und dabei auch berücksichtigen dürfen, wenn sie wirksame Maßnahmen ergriffen haben, um negative Auswirkungen zu reduzieren oder zu minimieren.
- Finanzbasierter Konsolidierungskreis als Maßstab: Nach der bisherigen Fassung der ESRS ist es bei Konzernen möglich, Unternehmenseinheiten in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einzubeziehen, die nach den Grundsätzen der Finanzberichterstattung nicht zum Konsolidierungskreis gehören. Für eine kohärente und vergleichbare Berichterstattung soll es auf denselben Konsolidierungskreis wie bei der Finanzberichterstattung ankommen.
- Verwendung von nicht primären Daten, Schätzungen und anderen Messtechniken: Die Verwendung von nicht primären Daten, Schätzungen und anderen Messtechniken soll nicht nur entlang der Wertschöpfungskette, sondern auch für die eigenen Geschäftsprozesse möglich sein. Schätzungen sollen insbesondere nicht mehr auf Fälle beschränkt sein, in denen Metriken und Beträge nicht gemessen werden können. Wenn eine Schätzung erheblich zur Reduzierung der Last der Datenerhebung beitragen kann, ohne den Informationswert zu verringern, soll sie zulässig sein.
Weitere Stellungnahmen – etwa des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) vom 06. Mai 2025 – schließen sich ebenfalls dem an, die Berichtspflichten durch präzisere Vorgaben und die erweiterte Nutzung von Schätzungen spürbar zu reduzieren. Das IDW verweist insbesondere auf die hohe Belastung durch Interpretationsspielräume in der aktuellen Fassung.
Fazit und Ausblick
Die Überarbeitung der ESRS fügt sich in die Bestrebungen ein, die Vorgaben von ESG-Berichtspflichten zu reduzieren. Unternehmen sollten die öffentliche Konsultation im Spätsommer 2025 aufmerksam verfolgen und sich aktiv einbringen. Bis zur finalen Stellungnahme der EFRAG und Verabschiedung durch die Europäische Kommission gelten die bestehenden ESRS weiter.
Weiterführende Informationen zu unserer Beratung rund um das Thema Environmental, Social & Governance (ESG) finden Sie hier.
Weiterführende Informationen zu unserer Beratung rund um das Thema Lieferketten-Compliance, einschließlich LkSG und CSDDD, finden Sie hier.
Weiterführende Informationen zu unserer Beratung rund um das Thema Energie & Infrastruktur finden Sie hier.
Kontakt
Share
Bestens
informiert
Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.
Jetzt anmelden