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Corporate-Newsletter November 2016

16.11.2016
In unseren Corporate/M&A-News bereiten wir aktuelle Themen zum Gesellschaftsrecht/M&A prägnant für Sie auf. Wir filtern dazu wesentliche neue Rechtsprechung und Gesetzgebungsvorhaben und fassen diese mit Verlinkungen zusammen. In der aktuellen Ausgabe informieren wir Sie über folgende Themen:

Rechtsprechung 
Gesetzgebung

Rechtsprechung


Kapitalerhöhung ohne Zustimmung der Hauptversammlung

EuGH, Urteil vom 8. November 2016 – C-41/15

Der EuGH entschied in diesem Verfahren, dass das europäische Gesellschaftsrecht einer ohne die Zustimmung der Hauptversammlung erfolgten Kapitalerhöhung während der Finanzkrise nicht entgegensteht.

Hintergrund dieses Vorabentscheidungsersuchs des High Courts von Irland war die Übernahme von 99,2% der Anteile an der Muttergesellschaft einer in Irland tätigen und in finanzielle Schieflage gekommenen Bank, der Irish Life and Permanent plc (ILP), durch den irischen Finanzminister im Wege einer Kapitalerhöhung. Nachdem die Hauptversammlung der Muttergesellschaft der ILP die Zustimmung zu einer Rekapitalisierungsmaßnahme Mitte Juli 2011 verweigert hatte, obwohl der irische Staat aufgrund einer Vereinbarung mit der EU Kommission aus Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand verpflichtet war, überlebensfähige irische Banken bis Ende Juli 2011 umzustrukturieren und zu rekapitalisieren, erwirkte der irische Finanzminister eine gerichtliche Anordnung zur Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Muttergesellschaft ohne Zustimmung ihrer Hauptversammlung. Hiergegen wendeten sich Aktionäre der Muttergesellschaft der ILP.

Der EuGH entschied nun, dass den Interessen der Aktionäre und Gläubiger nicht in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Stabilität des Finanzsystems beigemessen werden könne und die Zwangsübernahme der ILP durch den irischen Finanzminister unionsrechtskonform war. Sie habe insbesondere nicht die den Aktionären durch die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 eingeräumten Rechte verletzt. Nach Artikel 25 Abs. 1 dieser Richtlinie muss grundsätzlich jede Kapitalerhöhung einer Gesellschaft von deren Hauptversammlung beschlossen werden. Artikel 29 bestimmt im Wesentlichen, dass im Fall einer Kapitalerhöhung die Aktien vorzugsweise den bisherigen Aktionären angeboten werden müssen.

Die gerichtliche Anordnung der Anteilsübernahme durch den irischen Finanzminister war aus Sicht des EuGH das einzige Mittel, eine Insolvenz der ILP zu verhindern und damit eine ernsthafte Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union abzuwenden. Die Anordnung habe eine außergewöhnliche, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene Maßnahme dargestellt, die eine systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union habe beseitigen sollen. Die genannte Richtlinie stehe solch außergewöhnlichen Maßnahmen in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats nicht entgegen. Auch wenn ein klares öffentliches Interesse daran bestehe, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Aktionäre und Gläubiger zu gewährleisten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang habe vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des durch die Verträge der Union eingeführten Finanzsystems.

Pressemitteilung des EuGH 

 

Berechnungsdurchgriff bei Betriebsrentenanpassung

BGH, Urteil vom 27. September 2016 – II ZR 57/15

Der Kläger war Mitglied des Vorstands einer AG, deren Rechtsnachfolger die vorliegend beklagte GmbH ist. Er hatte mit der AG einen Versorgungsvertrag abgeschlossen, aus dem er seit dem Jahr 2000 Leistungen bezog. Die beklagte GmbH ist Tochtergesellschaft einer AG, mit der seit 1. Oktober 2000 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand. Die beklagte GmbH gab zum Jahresende 2007 ihr operatives Geschäft auf und verfügte anschließend nicht mehr über genügend Mittel für Betriebsrentenanpassungen nach § 16 BetrAVG. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Muttergesellschaft würden Anpassungen jedoch möglich machen. Der Kläger möchte eine Erhöhung seiner monatlichen Versorgungsleistungen mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Muttergesellschaft ab dem 1. Januar 2010 erreichen. Das LG Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen, das OLG Frankfurt am Main die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision des Klägers.

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, alle drei Jahre die laufenden Rentenzahlungen zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Erhöhung zu entscheiden. Bei der Prüfung, ob eine Anpassung der Renten geboten ist, sind die Belange des Versorgungsempfängers sowie die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu beachten. Fraglich ist dabei, ob im Falle eines finanzschwachen Arbeitgebers bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auf die wirtschaftliche Lage einer ausreichend finanzkräftigen Muttergesellschaft zugunsten des Versorgungsempfängers abgestellt werden kann.

Diese Frage bejahte der BGH nun und folgt in seiner Argumentation einer Entscheidung des BAG vom 10. März 2015 – 3 AZR 739/13. Für einen Berechnungsdurchgriff genüge jedoch (entgegen einer früher geäußerten Ansicht des BAG, Urteil vom 26. Mai 2009 ‑ 3 AZR 369/07) nicht allein das Bestehen eines Beherrschungsvertrages. Ein Berechnungsdurchgriff komme aber dann in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht habe. Der Beherrschungsvertrag gebe dem herrschenden Unternehmen die Möglichkeit, Weisungen auch zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft zu erteilen (§ 308 Abs. 1 AktG), und begründe damit Gefahren für das Interesse der Versorgungsberechtigten an dem Erhalt des realen Werts ihrer Versorgungsansprüche. Ein im Interesse der Versorgungsempfänger gebotener Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens erfordere allerdings die Verwirklichung dieser Gefahrenlage. Sind Weisungen des herrschenden Unternehmens, die das Eigeninteresse der abhängigen Gesellschaft außer Acht lassen, nicht erteilt worden oder haben erteilte Weisungen nicht dazu geführt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners in einer Weise verschlechtert hat, die eine Betriebsrentenanpassung ausschließt, bestehe kein Grund für einen Berechnungsdurchgriff. Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage einer abhängigen Gesellschaft gehörten dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt. Die mit dem Beherrschungsvertrag entstandene Gefahrenlage stelle eine Ausnahmesituation dar, für die derjenige, der sich darauf beruft, die Darlegungs- und Beweislast trage. Es sei daher zunächst Aufgabe des Versorgungsempfängers darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vorliegen könnten.

Dazu hat er zunächst das Bestehen eines Beherrschungsvertrags darzulegen und ggf. zu beweisen. Zudem müsse der Versorgungsempfänger darlegen, dass sich die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage verwirklicht hat. Hierfür reiche allerdings die bloße Behauptung einer entsprechenden Gefahrverwirklichung aus. Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedürfe es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungschuldners beigetragen haben.

Weiter führt der BGH aus, dass auch das Interesse von Versorgungsempfängern, die Organmitglieder waren, am Werterhalt der zugesagten Rente durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützt und durch die Zulässigkeit von Weisungen des herrschenden Unternehmens nach § 308 Abs. 1 AktG gefährdet sei. Das rechtfertige auch bei ihnen einen Berechnungsdurchgriff, wenn sich diese Gefahr verwirklicht hat. Dafür seien ihnen wie Betriebsrentnern, die Arbeitnehmer waren, Darlegungserleichterungen zuzugestehen, jedenfalls soweit sie, wie dies die Regel ist, als Bezieher von Versorgungsbezügen keinen Einblick mehr in Weisungen des herrschenden Unternehmens haben. Aus diesem Grund reiche auch bei ihnen die bloße Behauptung einer entsprechenden Gefahrverwirklichung aus. Es sei dann Sache des Versorgungsschuldners, im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht hat.

Da es sich bei den im Konzerninteresse liegenden und sich auf die wirtschaftliche Lage der abhängigen Gesellschaft auswirkenden Weisungen des herrschenden Unternehmens um Sachvortrag über Tatsachen handele, die in der Sphäre des Versorgungsschuldners liegen, habe dieser sich hierzu vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Der Versorgungsschuldner habe dabei im Einzelnen substantiiert darzulegen, dass sich infolge der erteilten Weisungen des herrschenden Unternehmens die Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht maßgeblich verschlechtert haben. Er könne aber auch detailliert darlegen, dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet wäre.

Der BGH stellt klar, dass das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip dieser Ansicht nicht entgegenstehe. Vielmehr würden die gesetzliche Regelung in § 16 BetrAVG und der darin enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers konkretisiert. Damit werde dem besonderen Schutzbedürfnis von Versorgungsempfängern Rechnung getragen, die insoweit nicht mit anderen Gläubigern der Gesellschaft vergleichbar sind. § 16 Abs. 1 BetrAVG bestimme eine gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht, die gerade im Vertragskonzern leicht durch Übertragung von gewinnbringenden Geschäftsbereichen auf andere Konzerngesellschaften oder eine Steuerung der wirtschaftlichen Lage der abhängigen Gesellschaft unterlaufen werden könne. 

 

Rechtliche Einheit von Unternehmenskauf- und Treuhandvertrag

BGH, Urteil vom 22. September 2016 – III ZR 427/15

Der BGH hat sich vorliegend zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer rechtlichen Einheit eines Treuhandvertrages und eines Geschäftsanteilskaufvertrags im Sinne von § 139 BGB geäußert. Rechtlicher Hintergrund für diese Frage ist, dass die rechtliche Einheit zweier Verträge zu einem Durchschlagen der Formnichtigkeit eines der Verträge auf den anderen (eigentlich formwirksam geschlossenen) Vertrag führen kann.

Die Klägerin, eine GmbH, verlangt von dem beklagten Notar unter dem Gesichtspunkt der Notarhaftung Schadensersatz. 2004 gründete ein zwischenzeitlich verstorbener Alleingesellschafter als Treuhänder des Geschäftsführers die klagende GmbH. Nachdem der ursprüngliche Gründer und Treuhänder schwer erkrankte, wurde der Geschäftsanteil an der Klägerin mittels eines notariell beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsvertrags auf einen neuen Treuhänder übertragen. Obwohl der beklagte Notar  auf die Beurkundungsbedürftigkeit auch des Treuhandvertrags hingewiesen hatte, unterblieb dessen Beurkundung nach dem ausdrücklich geäußerten Willen der Beteiligten. Unmittelbar nach der notariellen Übertragung des Geschäftsanteils veranlasste der neue Treuhänder unter anderem die Umschreibung der Gesellschafterliste, bestellte sich zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer und übertrug entgegen der Treuhandabrede die im Eigentum der klagenden GmbH stehenden Grundstücke an seine Ehefrau. Die Klägerin macht geltend, der beklagte Notar habe entweder auf der Beurkundung der Treuhandabrede bestehen oder sich weigern müssen, den ‑ nach Auffassung der Klägerin nichtigen ‑ Vertrag über die Übertragung des Geschäftsanteils an der Klägerin auf den neuen Treuhänder zu beurkunden.

Ebenso wie die Vorinstanzen verneinte auch der BGH eine Amtspflichtverletzung des Notars. Nach dem Sinn und Zweck des Formerfordernisses von § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG, § 125 S. 1 BGB unterfalle der Abschluss eines Treuhandvertrags, der einen bestehenden GmbH-Geschäftsanteil betrifft und mit der Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils auf den Treugeber verbunden ist (§ 667 BGB), dem Formzwang nach § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG. Daher sei die Treuhandabrede wegen Formmangels unwirksam.

Die Nichtigkeit der Treuhandabrede lasse aber aus Sicht des BGH vorliegend die Wirksamkeit des Vertrags über die Übertragung des Geschäftsanteils an der Klägerin unberührt, da beide Verträge keine rechtliche Einheit im Sinne von § 139 BGB bilden.

Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille der Parteien liege grundsätzlich vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei komme es auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ob es sich im Einzelfall aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, sei Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des ‑ objektiv erkennbaren ‑ Parteiwillens festzustellen. Ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB ‑ bei einem dahingehenden Parteiwillen ‑ könne grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen Geschäftstypen angehören und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind.

Vorliegend hätten die Beteiligten die Übertragung eines treuhänderisch gebundenen GmbH-Geschäftsanteils beabsichtigt. Die Aufrechterhaltung des Treuhandverhältnisses sei also von maßgebender Bedeutung gewesen. Diese wirtschaftliche Verknüpfung habe mangels eines entsprechenden Parteiwillens jedoch nicht mit einem rechtlichen Zusammenhang korrespondiert. Eine rechtliche Einheit im Sinne von § 139 BGB zwischen einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag könne zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erforderlichen Beurkundung des Treuhandvertrags bewusst absehen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag aber gleichwohl ‑ in Kenntnis der Formnichtigkeit des Treuhandvertrags ‑ ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berühre die Formnichtigkeit des Treuhandvertrags die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags nicht.

Der BGH verneinte im Übrigen auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Notars selbst für den Fall, dass man den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag als nichtig ansähe. Ein „sicherer“ Weg zur Erreichung des verfolgten Ziels, zu dem der beklagte Notar gegebenenfalls hätte raten müssen, stand vorliegend nicht zur Verfügung, da die Beteiligten einerseits eine Beurkundung der Treuhandabrede ablehnten und andererseits die Beurkundung des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags wünschten. Der angestrebte „Austausch“ des Treuhänders ließe sich hiernach auf eine andere Weise als geschehen nicht herbeiführen. Der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, die Beteiligten näher auf die Folgen der Formnichtigkeit der Treuhandabrede hinzuweisen. Bei objektiver Betrachtung habe sich ergeben, dass sich die Vertragsbeteiligten darüber im Klaren waren, dass eine ohne Beachtung dieser Form geschlossene Treuhandvereinbarung rechtlich unwirksam ist. Hiervon habe auch der Beklagte ausgehen dürfen. Des Hinweises auf eine (mögliche) Nichtigkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags habe es nicht bedurft, weil dieser Vertrag wirksam war. Jedenfalls wäre dem Beklagten ein diesbezügliches Versäumnis in Anbetracht der Billigung seines Verhaltens durch das Berufungsgericht (als Kollegialgericht) nicht als schuldhaft vorzuwerfen. 

 

Forderungsübergang bei Verschmelzung trotz Abtretungsverbot

BGH, Urteil vom 22. September 2016 – VII ZR 298/14

Der BGH beschäftigte sich in dem vorliegenden Verfahren mit der Frage, ob ein rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot nach § 399 2. Fall BGB einer Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG entgegensteht.

Der Insolvenzverwalter einer GmbH macht nach vorzeitiger Vertragsbeendigung restlichen Werklohn und Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte hatte den der Werkleistung zugrundeliegenden Werkvertrag mit einer anderen GmbH geschlossen, die später auf die nun insolvente GmbH verschmolzen wurde. Der Beklagte beruft sich unter anderem auf ein im Werkvertrag vereinbartes Abtretungsverbot.

Der BGH wies die Revision des Beklagten zurück und bejahte insbesondere einen Übergang der werkvertraglichen Zahlungsansprüche auf die im Rahmen der Verschmelzung aufnehmende GmbH, die jetzige Insolvenzschuldnerin. Er stellte fest, dass ein zwischen Schuldner und Gläubiger verabredetes Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB bei einem Forderungsübergang im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung von Gesellschaften nach §§ 2 ff. UmwG keine Geltung beanspruchen kann und nicht dazu führt, dass der übernehmende Rechtsträger nicht Inhaber der von dem vereinbarten Abtretungsverbot umfassten Forderung wird. Die die Einzelrechtsnachfolge betreffende Vorschrift des § 399 2. Alt. BGB, die einen rechtsgeschäftlichen Einzelakt voraussetzt, sei nicht auf die Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge zugeschnitten. Die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG normierte Gesamtrechtsnachfolge vollziehe sich aufgrund der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung ohne weitere Rechtsakte mit dinglicher Wirkung. Dieses Verständnis des § 399 2. Alt. BGB stehe mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang. Dieser habe in den Vorschriften zur Umwandlung von Gesellschaften im Wege der Aufspaltung, die nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG ebenso wie die Verschmelzung zum Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers führt, die Vorschrift des § 132 UmwG a.F. mit Wirkung zum 25. April 2007 aufgehoben. Dieser bestimmte, dass allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, von der Spaltung unberührt bleiben sollen. Mit der Aufhebung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass neben der Vorschrift des § 399 BGB, die bereits nach § 132 UmwG a.F. einer Aufspaltung nicht entgegenstehen sollte, Beschränkungen betreffend die Einzelrechtsnachfolge im Umwandlungsrecht nicht zur Anwendung kommen sollen.

Die gegenteilige Auffassung würde zu einem unbilligen, nicht zu rechtfertigendem Ergebnis führen: Da mit Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, während der übertragende Rechtsträger nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erlischt, hätte der Ausschluss des Übergangs der dem Auftragnehmer als übertragendem Rechtsträger gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen aufgrund des im Vertrag vereinbarten Abtretungsverbots zur Folge, dass der Auftraggeber wegen des Erlöschens seines ursprünglichen Vertragspartners von seinen Zahlungspflichten frei würde, er aber wegen des Übergangs der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger seine Forderungen gegen diesen weiter geltend machen könnte. Diese Begünstigung des Auftraggebers sei von dem mit dem Abtretungsverbot verfolgten Zweck nicht mehr gedeckt. 

 

Einlagenrückgewähr an Kommanditisten

BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 – II ZR 290/15 und II ZR 291/15

Der Kläger in diesen beiden Verfahren ist Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG. Beklagter in beiden Verfahren ist jeweils einer von insgesamt 12 Kommanditisten der KG. Im September 1991 erwarb die KG ein Erbbaurecht an einem Grundstück für die Dauer von 99 Jahren, das im Folgenden mit einer Tiefgarage, sowie Wohn- und Geschäftsräumen bebaut wurde. 1996 veräußerte der Eigentümer des Grundstückes das Grundstück an eine zu diesem Zwecke gegründete Grundbesitz-GmbH. Einziger Vermögensgegenstand dieser GmbH war das Grundstück. Die zehn Gesellschafter der Grundbesitz-GmbH waren identisch mit den Kommanditisten der GmbH & Co. KG. Die Beklagten beteiligten sich an der Grundbesitz-GmbH mit einem Geschäftsanteil von jeweils DM 2.500. In der Folge gewährten die Gesellschafter der Grundbesitz-GmbH, also auch die Beklagten, Darlehen. Mit Vertrag vom Dezember 1998 verkauften alle Gesellschafter der Grundbesitz-GmbH bis auf einen ihre Geschäftsanteile sowie ihre Darlehensforderungen gegen die Grundbesitz-GmbH an die GmbH & Co. KG. Die Beklagten erhielten ihren jeweiligen Kaufpreisanteil.

Die Kläger hat mit der Begründung Klage erhoben, es handele sich bei den Kaufpreisanteilen jeweils um eine unzulässige Einlagenrückgewähr, die zum Wideraufleben der Haftung des Kommanditisten in Höhe des Kaufpreises geführt habe. Das LG Berlin hatte der Klage erstinstanzlich stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das KG Berlin als Berufungsgericht die Beklagten nur zur Zahlung eines Teils der jeweiligen Kaufpreisanteile verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Revisionen des Klägers wies der BGH nun zurück.

Aus Sicht des BGH fehlte es bereits an einem Zulassungsgrund für die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Revision habe aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Rückzahlung der Einlage eines Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten vorliegt, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Eine solche Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung könne auch in einer Leistung im Rahmen eines Austauschgeschäfts bestehen, etwa wenn die Gesellschaft von dem Kommanditisten einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis kauft. In Höhe des Unterschiedsbetrags zu der angemessenen Gegenleistung lebe dann die persönliche Haftung des Kommanditisten, hier der Beklagten, wieder auf, sobald er die vereinbarte vertragliche Leistung erhält.

Der Höhe nach war der BGH an die berufungsrechtlichen Feststellungen gemäß § 559 Abs.2 ZPO gebunden. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei den Wert der verkauften Unternehmens, dessen alleiniger Zweck die Verwaltung des Grundstückes war, wirtschaftlich mit dem Grundstückswert gleichgestellt. Zur Angemessenheit des Kaufpreises sei rechtsfehlerfrei auf das Preis-Leistungs-Verhältnis eines vernünftig kaufmännisch denkenden Dritten abgestellt worden. Im Übrigen seien die Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen auch nicht zu beanstanden gewesen.  

 

Heilung des Formmangels eines Schenkungsvertrags

BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – X ZR 65/14

Die Kläger verlangen als Gesamtrechtsnachfolger einer verstorbenen Erblasserin von dem Beklagten die Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Erblasserin erteilte dem Beklagten eine Vollmacht, mit der dieser über von ihr gehaltene Investmentanteile ‑ auch zu eigenen Gunsten ‑ verfügen können sollte. Wenige Stunden vor dem Tod der Erblasserin verkaufte der Beklagte die Investmentanteile der Erblasserin und ließ sich den Erlös auf sein eigenes Konto überweisen. Der Beklagte behauptet, es sei der Wunsch der Erblasserin gewesen, dass er noch vor ihrem Tode sämtliche Bankwerte abhebt und für sich behält.

Das LG Düsseldorf gab in erster Instanz der auf Erstattung des Verkaufserlöses nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichteten Klage statt. Das OLG Düsseldorf wies sie in der Berufung ab. Der BGH hob nun das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG zurück. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Kläger als Rechtsnachfolger der Erblasserin vom Beklagten die Rückzahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Investmentanteile gemäß § 812 Abs. 1 BGB verlangen können, da diese Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Rechtsgrund für den Erhalt des Verkaufserlöses in einem zwischen der Erblasserin und dem Beklagten geschlossenen Schenkungsvertrag gesehen.

Nach den  Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Erblasserin mit ihm vereinbart, dass er alles bekommen solle, was sie habe. Unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt er diese Vermögensgegenstände erhalten sollte, war ein solcher Vertrag darauf gerichtet, dass die Erblasserin ihr gesamtes gegenwärtiges Vermögen übertrug. Ein solcher Vertrag bedurfte gemäß § 311b Abs. 3 BGB der notariellen Form auch und insbesondere dann, wenn die Vermögensübertragung erst kurz vor dem Ableben der Erblasserin erfolgen sollte. Denn die Formvorschrift bezweckt aus Sicht des BGH auch, eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen einzuhaltenden Formerfordernisse zu vermeiden. Mangels Einhaltung dieser Form sei die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen der Erblasserin und dem Beklagten getroffene Vereinbarung somit nichtig (§ 125 BGB).

Der Mangel der Form wurde aus Sicht des BGH auch nicht durch einen Vollzug der Schenkung geheilt. Das deutsche Zivilrecht kenne keinen allgemeinen Grundsatz der Heilung eines formnichtigen Vertrages durch Erfüllung. Die Erfüllung habe nur in denjenigen Fällen heilende Wirkung, in denen dies vom Gesetz bestimmt werde. Soweit § 518 Abs. 2 BGB für den Vollzug einer Schenkung die Heilung eines Mangels der notariellen Form des Schenkungsvertrags anordnet, sei diese Wirkung auf den Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB beschränkt. Sie beruhe auf dem Gedanken, dass der Schenker, der sich durch den Vollzug des Schenkungsversprechens des verschenkten Gegenstands tatsächlich begeben hat, ebenso wenig wie bei einer Handschenkung weiterhin des Schutzes der Form bedarf und der Rechtsfriede nicht durch eine Rückforderung des hingegebenen Schenkungsgegenstands belastet werden soll. § 311b BGB verfolge hingegen einen weiteren Schutzzweck und enthalte demgemäß auch keine § 518 Abs. 2 BGB entsprechende Bestimmung. Da der Betroffene mit dem Formzwang gemäß § 311b Abs. 3 BGB vor einer übereilten Übertragung des gesamten Vermögens und nicht nur eines einzelnen, schenkweise zugewandten Gegenstands geschützt werden und überdies, wie ausgeführt, auch eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen geltenden Vorschriften verhindert werden solle, könne die formheilende Wirkung des Schenkungsvollzugs gemäß § 518 Abs. 2 BGB nicht auf einen sich aus § 311b Abs. 3 BGB ergebenden Formmangel übertragen werden. 

  

Gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds

OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 1 W 92/15

Das OLG Braunschweig setzte sich in vorliegendem Verfahren mit einzelnen Aspekten zu Auswahl und Bestellhindernissen bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 104 Abs. 1 AktG auseinander. Hierbei ging es um die Bestellung des vorherigen Finanzvorstands der VW AG, Hans Dieter Pötsch, zum Aufsichtsratsmitglied nach Bekanntwerden der so genannten „Abgasaffäre“.

Das OLG Braunschweig ließ zunächst eine Entscheidung über die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer offen, da es die Beschwerde in jedem Fall für unbegründet hielt. Im Beschwerdeverfahren könne ausnahmsweise eine sachliche Entscheidung unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ergehen, wenn die sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet sei und Interessen der Parteien nicht entgegenstünden.

Das OLG Braunschweig stellte anschließend klar, dass die vorliegende gerichtliche Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds auch vor Ablauf der dreimonatigen Frist des § 104 Abs. 2 AktG aufgrund der entstandenen Vakanz im Aufsichtsrat geboten gewesen sei. Der Bestellung steht aus Sicht des Gerichts auch nicht entgegen, dass das Aufsichtsratsmitglied unmittelbar zuvor bereits zwölf Jahre im Vorstand der Aktiengesellschaft und deren Muttergesellschaft tätig gewesen ist.

Die Auswahl des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds habe das Gericht nach § 104 Abs. 2 S. 1 AktG grundsätzlich ohne Bindung an den Antrag der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Das Gericht habe hierbei seine Entscheidung an den Interessen der Gesellschaft auszurichten und nicht etwa einseitig einem Antragsteller eine Möglichkeit zur Durchsetzung von eigenen, möglicherweise nicht am Wohl der Gesellschaft orientierten Bestellungsinteressen zu bieten. Normzweck des § 104 AktG sei in erster Linie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates. Bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung sei das Oberlandesgericht als weitere Tatsacheninstanz nicht auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern setze sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zum Aufsichtsrat zu bestellenden Personen in vollem Umfang an die Stelle des Ausgangsgerichts. Im Rahmen der Ermessensausübung seien mit besonderem Gewicht die persönlichen Anforderungen, die an das Aufsichtsratsmitglied zu stellen sind, also seine fachliche und persönliche Qualifikation zu berücksichtigen. Weiterhin dürften der Bestellung keine überwiegenden Belange der Gesellschaft entgegenstehen. So wäre eine Bestellung bei einer schweren, unlösbaren Pflichtenkollision, wie etwa einer Vorstandstätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen, ausgeschlossen. Allerdings schließe nicht jeder Interessenkonflikt, sondern nur ein Konflikt, der eine gravierende, unlösbare Pflichtenkollision beinhaltet und damit die Aufsichtsratsarbeit schlechthin unmöglich macht, eine Bestellung aus.

Vor diesem Hintergrund war die Bestellung des fraglichen Aufsichtsratsmitglieds aus Sicht des OLG Braunschweig nicht zu beanstanden:

Für seine Bestellung spreche insbesondere der Umstand, dass er gerade durch seine langjährige Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft umfassende Kenntnisse hinsichtlich der Unternehmensstrukturen habe und daher auch fachlich qualifiziert sei, eine Tätigkeit im Aufsichtsrat wahrzunehmen. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Aktiengesellschaft in einer herausfordernden Lage befinde. Umfangreiche Vorkenntnisse hinsichtlich der Unternehmensstruktur seien in solchen Zeiten förderlich, wenn nicht gar unabdingbar. Gerade in für Unternehmen schwierigen Zeiten sei kontinuierliches Handeln und eine hohe Qualität der Entscheidungsfindung von besonders hohem Stellenwert. Eine solche Kontinuität und auch Entscheidungsqualität wäre jedenfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit gewährleistet, wenn ein Unternehmensexterner als Aufsichtsratsmitglied bestellt würde. Dieser müsste sich innerhalb kürzester Zeit sämtliche Informationen zu Unternehmensprozessen aneignen, die sich über lange Jahre entwickelt haben. Dabei bedürfe besonderer Berücksichtigung, dass die gerichtliche Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds durch das Registergericht bis zur nächsten Hauptversammlung befristet worden sei, also zeitlich begrenzt war. Die Wahl des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds zum Aufsichtsratsvorsitzenden bestätige auch, dass er offenbar das Vertrauen der übrigen Aufsichtsratsmitglieder genießt.

Auch ein Bestellungshindernis konnte das OLG Braunschweig nicht erkennen. Es lehnte insbesondere einen „Generalverdacht“ für Personen ab, die zum Zeitpunkt der Abgasaffäre im Vorstand der VW AG tätig waren. Ob eine Beteiligung des ehemaligen Vorstandsmitglieds an entsprechenden Entscheidungen im Vorstand vorliege, werde durch Untersuchungen erst geklärt. Außerdem sei eine Abberufung möglich, wenn sich tatsächliche Gründe gegen eine Bestellung als Aufsichtsratsmitglied ergäben, zum anderen sei aber ohnehin die Bestellung durch die bevorstehende Hauptversammlung befristet.

Ein Bestellungshindernis ergibt sich aus Sicht des OLG Braunschweig auch nicht daraus, dass die Bestellung auch auf Vorschlag der Muttergesellschaft erfolgt ist. Die Ermessensentscheidung des Gerichts diene zwar nicht dazu, die Interessen von Großaktionären zu schützen. Gleichermaßen diene sie aber auch nicht dazu, Vorschläge von Minderheitsaktionären zur Geltung zu verhelfen. Vielmehr richte sich die Entscheidung danach, wer unter Berücksichtigung aller Belange und unter Abwägung aller Umstände als Aufsichtsratsmitglied geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen.

Auch die Nichteinhaltung der Karenzzeit des § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG führt aus Sicht des OLG Braunschweig zu keinem Bestellungshindernis. Die gerichtliche Bestellung erfolgte zumindest auch auf Vorschlag der Muttergesellschaft, die mehr als 25% der Anteile an der Aktiengesellschaft halte. § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG bzw. dessen Ausnahme von der Einhaltung der Karenzzeit gelte aber gleichermaßen für Wahlen eines Aufsichtsratsmitglieds und für dessen gerichtliche Bestellung.

Letztlich greife auch der Einwand nicht durch, dass ein Verstoß gegen das Verbot des In-sich-Geschäfts gemäß § 181 BGB vorliege. Ob das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied Funktionen in anderen Unternehmen bekleidet, die seine Bestellung als Aufsichtsratsmitglied hindern, betreffe entweder die Frage, ob Bestellungshindernisse gemäß § 100 Abs. 2 AktG oder aufgrund eines schwerwiegenden unlösbaren Interessenskonflikts vorliegen. Beides sei hier nicht gegeben. 

 

Befreiung eines Liquidators von § 181 BGB - Beschränkungen (Teil 1)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2016 – 3 Wx 130/15

Im vorliegenden Registerverfahren begehrt der (ehemalige) Geschäftsführer einer GmbH die Handelsregistereintragung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zur Auflösung der GmbH, zu seiner Abberufung als Geschäftsführer und zu seiner Bestellung zum einzelvertretungsbefugten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Liquidator. Zeitgleich mit den vorgenannten Beschlüssen der Gesellschafterversammlung war der Gesellschaftsvertrag der GmbH um eine entsprechende abstrakte Vertretungsregelung für Liquidatoren ergänzt worden. Alle Gesellschafterbeschlüsse wurden privatschriftlich gefasst. Die Handelsregistereintragung der abstrakten Vertretungsbefugnis der Liquidatoren sowie die konkrete Regelung betreffend die Befreiung des bestellten Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB entsprechend der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung lehnte das Registergericht ab. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Das OLG Düsseldorf gab dem Registergericht Recht: Eine angemeldete konkrete Vertretungsregelung („Zum Liquidator der Gesellschaft wird bestellt: Herr , … Er ist stets einzelvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“) sei hinsichtlich der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dann nicht eintragungsfähig, wenn die die abstrakte Vertretungsbefugnis von Liquidatoren regelnde Ergänzung der Satzung in den Gesellschafterbeschlüssen nicht mindestens gleichzeitig mit eingetragen werden könne. Vorliegend war die Ergänzung der Satzung durch die Gesellschafterbeschlüsse jedoch mit Blick auf seine Dauerwirkung als „zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung“ notariell zu beurkunden und daher ‑ selbst bei allstimmiger Beschlussfassung ‑ unwirksam.

Satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschlüsse sind – so erläutert das OLG Düsseldorf ‑ solche, die, ohne eine Satzungsbestimmung zu ändern, im Einzelfall von dieser abweichen, bei denen mithin für künftige Fälle die Satzung mit ihrem bisherigen Inhalt fortgelten soll. Hierunter fallen grundsätzlich auch Beschlüsse über die Erweiterung oder Ergänzung der Satzung. Die Satzungsdurchbrechung sei zustandsbegründend, wenn der Beschluss eine Dauerwirkung entfaltet, mag der durch ihn herbeigeführte Zustand auch auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt sein. Demgegenüber sind unter punktuellen Satzungsdurchbrechungen Beschlüsse zu verstehen, bei denen sich die Wirkung des Beschlusses in einem Einzelakt, nämlich der betreffenden Maßnahme, erschöpft. Jedenfalls zustandsbegründende Satzungsdurchbrechungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen über die Satzungsänderung. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, sei der Beschluss unwirksam, und zwar selbst dann, wenn bei ihm alle Gesellschafter mitgewirkt haben, sowie unabhängig davon, ob diese bei ihrer Beschlussfassung eine Satzungsdurchbrechung herbeiführen wollten oder nicht.

Der Gesellschafterbeschluss zur Ergänzung des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis und deren Befreiung von den Beschränklungen des § 181 BGB mittels Gesellschafterbeschluss war insofern als zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung anzusehen: Solange ein Liquidator für die betroffene Gesellschaft handelt, sollte ständig die Möglichkeit bestehen, ihn durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Dass die Liquidation insgesamt ein abgrenzbarer Zeitraum sein wird, stand der Qualifikation als Zustandsbegründung nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht entgegen. Zudem hätten die Gesellschafter tatsächlich bereits zugleich die Befreiung des konkret bestellten Liquidators beschlossen, sich die Erweiterung der rechtlichen Befugnis also auch faktisch während der gesamten Liquidation bei jedem rechtsgeschäftlichen Handeln ständig aktualisieren können.  

 

Befreiung eines Liquidators von § 181 BGB - Beschränkungen (Teil 2)

OLG Köln, Beschluss vom 21. September 2016 – 2 Wx 377/16

Der Alleingesellschafter einer GmbH fasste den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft. Gleichzeitig wurde der bisherige Geschäftsführer zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH ist bestimmt, dass durch Gesellschafterbeschluss allen oder einzelnen Geschäftsführern die alleinige Vertretungsbefugnis übertragen werden und ferner allen oder einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden kann. Eine entsprechende Ermächtigung in Bezug auf den Liquidator der GmbH fehlte. Aus diesem Grund lehnte das Registergericht die Eintragung der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB ab.

Das OLG Köln gab in vorliegendem Beschwerdeverfahren dem Registergericht Recht. Es berief sich in der nicht abschließend geklärten Frage, ob die satzungsmäßige Ermächtigung der Gesellschafter, den oder die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, auch als Ermächtigung ausreicht, den oder die Liquidatoren durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, auf eine Entscheidung des BGH. Dieser habe am 27. Oktober 2008 entschieden (II ZR 255/07), dass mit der Liquidation jede gesellschaftsvertragliche Vertretungsregelung, auch eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, endet. Eine Vermutung der Fortgeltung sei nicht gerechtfertigt, weil sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck geändert habe und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die Gesellschafter nicht mehr die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund stehe, sondern der Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und/oder der der Mitgesellschafter höher zu bewerten sei. Aus Sicht des OLG Köln, das insofern der Argumentation des OLG Frankfurt am Main (20 W 95/11) folgt, trete daher mit dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter eine derartige Zäsur in der Ausrichtung der Gesellschaft ein, dass neue Regelungen in Form eines satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses auch zur organschaftlichen Stellung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich seien. Die Liquidatoren hätten darauf hinzuarbeiten, dass die Gesellschaft durch die Liquidation ihres Vermögens ihr rechtliches Ende finde, d. h. laufende Geschäfte beendet, Verpflichtungen erfüllt, Forderungen eingezogen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umgesetzt wird. Daher müsse dem Liquidator entweder eine direkte satzungsmäßige generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, oder es müsse eine abstrakte generelle Befreiungsmöglichkeit von diesen Beschränkungen in der Satzung geschaffen werden, die erst dann wiederum Grundlage einer Befreiung durch einen nachfolgenden einfachen Gesellschafterbeschluss sein könne. 

  

Stimmrechtsausübung in Schutzgemeinschaft von Aktionären

LG Heidelberg, Urteil vom 28. Juli 2016 – 2 O 240/14

Die Parteien dieses Verfahrens sind Aktionäre einer Aktiengesellschaft und in dieser Funktion auch Mitglieder einer als BGB-Innengesellschaft ausgestalteten Schutzgemeinschaft. Der Zweck der Schutzgemeinschaft besteht in der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsausübung aus den Beteiligungen der Mitglieder und der Erhaltung des Beteiligungsbesitzes in der Hand der Mitglieder. Nach den Regelungen des Schutzgemeinschaftsvertrags werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit gefasst, auch wenn für die Beschlussfassung in einem Beteiligungsunternehmen eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Die Stimmrechte entsprechen den Anteilen der Mitglieder der Schutzgemeinschaft an den jeweiligen Beteiligungsunternehmen. Jedes Mitglied der Schutzgemeinschaft ist verpflichtet, sein Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsunternehmen so auszuüben, wie dies in den jeweils zuvor abzuhaltenden Mitgliederversammlungen der Schutzgemeinschaft mit einfacher Mehrheit (nach Gesellschaftsanteilen) beschlossen wurde. Die Parteien streiten um die Nichtigkeit mehrerer in einer Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft gefassten Beschlüsse zum Stimmverhalten in der Hauptversammlung der AG und um eine Verpflichtung einer der Beklagten, bei der Beschlussfassung in der Schutzgemeinschaft zur Wahl des Aufsichtsrats bezüglich eines Aufsichtsratssitzes einem Vorschlag der Familie des Klägers zuzustimmen. Das LG Heidelberg hat sich in vorliegender umfangreicher Entscheidung zu zahlreichen Aspekten im Zusammenhang mit einer Schutzgemeinschaft geäußert.

Das LG Heidelberg verneinte zunächst das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Schutzgemeinschaft über die Ausübung des Stimmrechts der Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, da die in der anschließenden Hauptversammlung der Aktiengesellschaft gefassten Beschlüsse bereits bestandskräftig geworden seien. Beschlüsse der Aktiengesellschaft würden nach § 241 Nr. 5, § 246 Abs. 1 AktG bestandskräftig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch Erhebung einer Anfechtungsklage angefochten werden. Eine Anfechtung sei vorliegend nicht erfolgt. Dass ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 241 AktG vorliegt, der nicht der Nichtigerklärung durch Urteil bedarf, sei ebenfalls nicht dargelegt worden und sei auch nicht ersichtlich. Ein anderes Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Schutzgemeinschaft in Bezug auf die bei der Hauptversammlung zur Abstimmung gestellten Tagesordnungspunkte könne demnach nicht mehr erreicht werden. Eine Klage, die dem Kläger keine bessere Rechtsstellung verschaffen kann, sei aber objektiv sinnlos.

Im Hinblick auf weitere Klageanträge zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und Neuwahl des Aufsichtsrats verneinte das LG Heidelberg eine Informationspflichtverletzung. Zwar bestünden nach § 713, § 666 BGB Informationspflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern. Die damit korrespondierenden Informationsrechte der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter umfassen insofern alle Sachverhaltsumstände, die die Gesellschafter kennen müssen, um bestimmte Gesellschafterbeschlüsse fassen zu können. Ob sich vorliegend ein Informationsbeschaffungsanspruch ergab, ließ das LG Heidelberg jedoch im Ergebnis offen, da die Berufung des Klägers auf eine mögliche Informationspflichtverletzung unter den gegebenen Umständen eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellte. Die Berufung eines Gesellschafters der Schutzgemeinschaft auf eine Informationspflichtverletzung stelle eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar, wenn sie auf die Nichtbeantwortung eines umfangreichen Fragenkataloges gestützt werde, der erstmals in der rechtzeitig einberufenen Sitzung der Schutzgemeinschaft vorgelegt werde, ohne angemessene Vorbereitung und die Einholung von Auskünften bei Dritten nicht beantwortet werden könne und sich auf Umstände beziehe, über die sich der Gesellschafter schon geraume Zeit vor der Sitzung der Schutzgemeinschaft ohnehin bereits eine Meinung gebildet habe, so dass die Beantwortung der Fragen auf sein Abstimmungsverhalten keinen Einfluss gehabt habe.

Hinsichtlich eines Beschlusses zur Neuwahl des Aufsichtsrats verneinte das LG Heidelberg eine Verletzung von Treupflichten durch den Mehrheitsgesellschafter dadurch, dass dieser nicht für einen vom Minderheitsgesellschafter bestimmten Kandidaten gestimmt hat. Auch bei familiärer Verbundenheit der Mitglieder einer Schutzgemeinschaft von Anteilseignern an einer Aktiengesellschaft erwächst aus Sicht des LG Heidelberg aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kein Anspruch eines Minderheitsgesellschafters auf eine Repräsentanz im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. Denn die Treuepflicht der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft könne keine weitergehenden Rechte begründen als die Treuepflicht der Gesellschafter der Aktiengesellschaft. Die Mehrheit der Aktionäre verstoße aber nicht gegen ihre Treuepflicht, wenn sie nicht für eine Repräsentanz von Minderheitsaktionären im Aufsichtsrat sorgt. Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft sei nach § 101 AktG grundsätzlich frei darin, welche Personen sie in den Aufsichtsrat wählt. Eine Repräsentanz von Minderheitsaktionären sei im Gesetz gerade nicht vorgeschrieben. Vielmehr sei im Aktienrecht der Grundsatz der Wahlfreiheit der Hauptversammlung sogar zwingendes Recht.

Im Zusammenhang mit der Abstimmung über Anträge auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG kann sich nach Ansicht des LG Heidelberg zwar aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine Verpflichtung der Schutzgemeinschaftsmitglieder zur Zustimmung ergeben, da die im Schutzgemeinschaftsvertrag verankerte Stimmrechtsbindung dazu führen könne, dass Minderheitsaktionären, die gleichzeitig Mitglieder der Schutzgemeinschaft sind, die Möglichkeit genommen werde, einen gerichtlichen Antrag gemäß § 142 Abs. 2 AktG zu stellen. Eine Verletzung der Treuepflicht im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers könne aber erst dann bejaht werden, wenn die Mehrheitsmacht treuwidrig, d.h. willkürlich oder unter Missachtung der berechtigten Belange des die Sonderprüfung beantragenden Minderheitsgesellschafters, ausgeübt wird. Dies sei der Fall, wenn sich der oder die Mehrheitsgesellschafter einem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers redlicherweise nicht verschließen können. Das könne indes nur angenommen werden, wenn der die Sonderprüfung beantragende Minderheitsgesellschafter die materiellen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 S. 1 AktG, nämlich Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei der Gründung der Gesellschaft oder bei einem Vorgang der Geschäftsführung Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind, konkret darlegt und keine schützenswerten Gründe der Mehrheitsgesellschafter und keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls der Aktiengesellschaft gegen die Bestellung eines Sonderprüfers sprechen. Hieran fehlte es vorliegend aus Sicht des LG Heidelberg.

Ferner befasste sich das LG Heidelberg mit dem Vorliegen eines Stimmverbots in einer Schutzgemeinschaft. Für die Frage, ob ein Gesellschafter der Schutzgemeinschaft bei der Beschlussfassung einem Stimmverbot unterliegt, könne danach auf die gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts über Stimmverbote für Aktionäre zurückgegriffen werden, soweit der Schutzgemeinschaftsvertrag und das Recht der BGB-Gesellschaft keine spezielleren Regelungen enthalten. Daraus folge, dass ein Gesellschafter, der als Aktionär keinem Stimmverbot unterliegt, auch bei der Beschlussfassung der Schutzgemeinschaft über das Abstimmungsverhalten in der Aktiengesellschaft keinem Stimmverbot unterliegt. Es wäre sinnwidrig, die Frage des Stimmverbots in Bezug auf das Abstimmungsverhalten über Angelegenheiten der Aktiengesellschaft auf der Ebene der Schutzgemeinschaft anders zu beurteilen als auf der Ebene der Aktiengesellschaft.

Zuletzt stellte das LG Heidelberg klar, dass, wenn der Schutzgemeinschaftsvertrag für den Fall eines Verstoßes gegen die vereinbarte Stimmrechtsbindung eine Vertragsstrafe vorsieht, diese Vertragsstrafe nicht verwirkt ist, wenn der Gesellschafter sich bei der Abstimmung in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft an das zuvor von der Schutzgemeinschaft beschlossene Abstimmungsverhalten gehalten, anschließend aber den von der Aktiengesellschaft auch mit seiner Stimme gefassten Beschluss angefochten hat. Davon ausgehend, dass die Auslegung zu einem vernünftigen und den Interessen aller Gesellschafter gerecht werdenden Ergebnis führen muss, könne nicht angenommen werden, dass die entsprechende Regelung im Schutzgemeinschaftsvertrag eine gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von Beschlüssen, die nach Auffassung von überstimmten Gesellschaftern nichtig sind, gänzlich ausschließen will. Eine vertragliche Vereinbarung, die die Rechte der Gesellschafter derart weitgehend einschränkt, wäre nicht nur mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Gesellschafter nur schwer vereinbar, sie verstieße auch gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung und das im Grundgesetz verkörperte Wertsystem und damit gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB).


Gesetzgebung


Deutscher Corporate Governance Kodex

Am 2. November 2016 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex auf ihrer Website die Konsultation für die Vorschläge zur Kodexänderung 2017 veröffentlicht. Bis zum 15. Dezember 2016 ist es nun möglich, Stellung zu den Änderungsvorschlägen zu nehmen. Die Änderungsvorschläge betreffen im Wesentlichen im Einzelnen die folgenden Aspekte:

    • Aufnahme des Leitbilds eines „Ehrbaren Kaufmanns“ in der Präambel: Die Unternehmensführung soll sich zukünftig ausdrücklich auch an den ethisch ausgerichteten Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft orientieren. Verhalten und Entscheidungen sollen nicht nur legal, sondern auch legitim sein.
    • Ziffer 2.1.3 DCGK-E: Ergänzung eines Appells an institutionelle Anleger, ihre Eigentumsrechte aktiv und verantwortungsvoll auszuüben.
    • Ziffer 2.3.1 DCGK-E: Streichung des Hinweises in Satz 4 auf Zugänglichmachung der Unterlagen zur Briefwahl als überflüssig, da insoweit der Gesetzeswortlaut von § 124a Nr. 5 AktG gelten soll.
    • Ziffer 4.1.3 S. 2 DCGK-E: Aufnahme eines Hinweises, dass der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft rechtlich verpflichtet ist, ein angemessenes, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System zu unterhalten, sowie einer Empfehlung, die Grundzüge des Compliance Management Systems transparent zu machen.
    • Ziffer 4.1.3 S. 3 DCGK-E: Aufnahme einer Empfehlung zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems für Beschäftigte und Dritte zur Aufdeckung und zukünftigen Vermeidung von Compliance-Verstößen.
    • Ziffer 4.2.3 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 S. 4 DCGK-E: Klarstellung, dass bei der „mehrjährigen Bemessungsgrundlage“ der variablen Vorstandsvergütung grundsätzlich nicht vergangenheits-, sondern zukunftsbezogene Aspekte einbezogen werden müssen sowie Ergänzung einer Empfehlung zur Unterlassung vorzeitiger Auszahlungen einer mehrjährigen, variablen Vergütung.
    • Ziffer 5.2 Abs. 2 DCGK-E: Ergänzung einer Empfehlung zum Austausch des Aufsichtsratsvorsitzenden mit Investoren zu den Aufsichtsrat betreffende Themen. Bei Themen, die zumindest auch in den Verantwortungsbereich des Vorstands fallen, sollen Gespräche mit Investoren entweder allein vom Vorstand oder gemeinsam mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden geführt werden.
    • Ziffer 5.3.2 DCGK-E: Aufnahme der Überwachung der Rechnungslegung in das Aufgabenspektrum des Prüfungsausschusses sowie Überführung der Kompetenzen des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die Überwachung der Abschlussprüfung in einen Abs. 2. Zusätzlich erfolgt in Umsetzung des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) die Aufnahme der Verpflichtung des Prüfungsausschusses, dem Aufsichtsrat eine begründete Empfehlung für die Wahl eines Abschlussprüfers vorzulegen, die, wenn ein anderer als der bisherige Abschlussprüfer vorgeschlagen wird, mindestens zwei Kandidaten umfassen muss.
    • Ziffer 5.4.1 DCGK-E: Ergänzungen zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats und zur Offenlegung insbesondere im Hinblick auf ein Kompetenzprofil für den gesamten Aufsichtsrat. Im Corporate Governance-Bericht soll zukünftig veröffentlicht werden, wie viele Aufsichtsräte und welche Personen namentlich als unabhängig angesehen werden. Eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat soll auf die Internetseite des Unternehmens gestellt und jährlich aktualisiert werden.
    • Ersatzlose Streichung von Ziffer 6.2 DCGK zu den so genannten „Directors Dealings“, die seit 3. Juli 2016 in Artikel 19 Abs. 1 der EU Marktmissbrauchsverordnung geregelt sind. Die Regierungskommission möchte darüber hinaus keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Transparenzpflichten empfehlen.
    • Ziffer 6.2 DCGK-E: Anpassung der Veröffentlichungspflichten der Unternehmen auf der Internetseite an die Neufassung von § 37w WpHG und die Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Quartalsfinanzberichten im Sinne des früheren § 37x WpHG sowie Einführung des Begriffs „unterjährige Finanzinformationen“, der alle periodisch wiederkehrenden Veröffentlichungen der Unternehmen erfassen soll.
    • Ziffer 7.1.1 DCGK-E: Folgeänderung zur Neufassung von § 37w WpHG und der Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Quartalsfinanzberichten. Die Unternehmen sollen aber auch außerhalb einer Pflicht zur Erstellung von Quartalsberichten zwischen den Halbjahresfinanzberichten über den Geschäftsverlauf, insbesondere über Veränderungen der Geschäftsaussichten und der Risikosituation berichten. Eine zeitliche Taktung sowie inhaltliche Vorgaben sieht der Vorschlag jedoch nicht vor.

Etwaige Kodexänderungen sollen nach derzeitigem Plan von der Regierungskommission im Februar 2017 beschlossen werden. Sie treten dann nach deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Pressemitteilung der Regierungskommission

Erläuterungen der Änderungsvorschläge

Medienpräsentation Kodexänderungen 

 

Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Am 21. Oktober 2016 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales verabschiedet. Neben der Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten bei einem Verleiher, der Gewährleistung gleicher Entgeltansprüche von Leiharbeitnehmern und vergleichbaren Stammarbeitnehmern nach neun Monaten, dem Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher sowie der Aufnahme einer Legaldefinition des Arbeitnehmerbegriffs in Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit in einem neuen § 611a BGB ist aus gesellschaftsrechtlicher Sicht insbesondere die zukünftige Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung erwähnenswert. Durch diese Neuregelung dürften eine Reihe von Unternehmen zukünftig der drittelparitätischen oder sogar der paritätischen Mitbestimmung unterliegen.

Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, soll das Gesetz nicht am 1. Januar 2017, sondern erst am 1. April 2017 in Kraft treten.

Pressemitteilung der Bundesregierung

Lesen Sie hierzu auch den Beitrag „Leiharbeit: Bundestag beschließt AÜG-Reform“ von Daniel Happ und Marijke van der Most auf unserer Website.

 

Nichtfinanzielle Berichterstattung

Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) wurde am 20. Oktober 2016 in erster Lesung im Bundestag diskutiert und zu weiteren Beratungen federführend an den Rechtsausschuss überwiesen (vgl. zu den Einzelheiten des Entwurfs Noerr Newsletter Ausgabe Oktober 2016).

Gemeinsam mit dem Gesetzentwurf wurde am 20. Oktober 2016 ein Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bundestag diskutiert und ebenfalls zu weiteren Beratungen federführend an den Rechtsausschuss überwiesen. Darin fordert die Fraktion die Bundesregierung zur Vorlage eines neuen Gesetzentwurfs auf, da ihr der vorliegende Entwurf in vielen Regelungsbereichen nicht weitreichend genug ist. Der vorgelegte Entwurf bleibe „sogar noch hinter der angekündigten 1:1-Umsetzung“ der zugrundeliegenden EU-Richtlinie zurück. Der Regierungsentwurf verlange beispielsweise nur die Darstellung von nichtfinanziellen Risiken, die zugleich auch Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und die Lage des Unternehmens hätten. Die EU-Richtlinie hingegen sehe vor, „dass Unternehmen auch solche wesentlichen Risiken für Mensch und Umwelt offenlegen, die nicht unmittelbar geschäftsrelevant sind“. Vor diesem Hintergrund sollten nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Berichtspflichten in verschiedener Hinsicht inhaltlich erweitert und konkretisiert werden. So soll nicht nur über „sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen“ berichtet werden, sondern über „wahrscheinlich negative Auswirkungen“, wie es auch die EU-Richtlinie vorsieht. Die Unternehmen sollen sich hinsichtlich der nichtfinanziellen Informationen an international anerkannten standardisierten Rahmenwerken orientieren. Zudem sollen auch nicht-kapitalmarktorientierte Großunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern den Berichtspflichten unterliegen. Auch eine inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Informationen durch externe Fachkräfte mit Expertise in Umwelt- und Sozialaudits soll verbindlich und finanzielle und nichtfinanzielle Informationen zum gleichen Zeitpunkt an einem bestimmten Abschlussstichtag gemeinsam veröffentlicht werden.

Meldung des Bundestags

Am 4. November 2016 beschloss der Bundesrat eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Ebenso wie die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderte der Bundesrat darin, die vorgesehene Informationspflicht über Risiken für nichtfinanzielle Belange wie Umweltschutz, Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und Korruptionsbekämpfung hinsichtlich solcher Risiken zu erweitern, die lediglich „wahrscheinlich negative Auswirkungen“ haben werden und nicht auf solche mit „sehr wahrscheinlich schwerwiegenden negativen Auswirkungen“ zu beschränken. Die derzeit vorgesehene Regelung bedeute eine unzulässige Einschränkung des Wortlauts der umzusetzenden EU-Richtlinie.

Erläuterungen des Bundesrats

Am 7. November 2016 fand zum Gesetzentwurf eine Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss statt. Wie man der Meldung über die Anhörung entnehmen kann, bestand eine grundsätzliche Zustimmung der Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf. Es wurden jedoch weitergehende (zum Teil den Forderungen des vorstehenden Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ähnliche) Regelungswünsche geäußert. So soll die Berichtspflicht nicht nur für kapitalmarktorientierte, sondern für alle Großunternehmen gelten. Einige Sachverständige schlugen vor, die Mitarbeiterschwelle für die Anwendung der Berichtspflicht auf 250 Mitarbeitern zu senken. Insgesamt sei auch eine gleichrangige Behandlung der nichtfinanziellen und der finanziellen Berichte eines Unternehmens wünschenswert. Insofern sollen der herkömmliche Jahresabschluss und der nichtfinanzielle Bericht Bestandteil eines Berichts werden und eine externe Prüfung des nichtfinanziellen Berichts verpflichtend eingeführt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband plädierte dafür, den Umfang der Berichtspflicht auf Verbraucheranliegen zu erweitern.

Meldung des Bundestags

Liste der Sachverständigen und deren schriftliche Stellungnahmen 

 

Änderung der Insolvenzordnung

Nachdem wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung bereits am 20. Oktober 2016 im Bundestag in erster Lesung diskutiert und zu weiteren Beratungen federführend an den Rechtsausschuss überwiesen wurde, hat der Bundesrat am 4. November 2016 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf beschlossen. Darin fordert er die Bundesregierung auf zu prüfen, ob die Energiehandelsgeschäfte über Strom und Gas nach dem Wortlaut von § 104 InsO-E hinreichend klar in dessen Geltungsbereich fallen, und klarzustellen, dass die bei Beendigung von Finanzmarktkontrakten noch ausstehenden Leistungen, Lieferungen, Zahlungen sowie fälligen Zinsen in die Berechnung der Forderung wegen Nichterfüllung einbezogen werden.

Anlass für die Neuregelung ist ein Urteil des BGH vom 9. Juni 2016 (IX ZR 314/14), nach dem Vereinbarungen zur Abwicklung von Finanzmarktkontrakten unwirksam sind, soweit sie für den Fall der Insolvenz einer Vertragspartei Rechtsfolgen vorsehen, die von § 104 InsO abweichen (vgl. auch Noerr Newsletter Ausgabe Oktober 2016). Die in diesem Zusammenhang ergangene Allgemeinverfügung der BaFin zur Abwicklung von Rahmenverträgen für die Zusammenfassung und Abwicklung von Finanzmarktkontrakten ungeachtet des Urteils des BGH ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet.

Erläuterungen des Bundesrats

Meldung des Bundestags

Am 9. November 2016 fand im Rechtsausschuss eine Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf statt. Die Sachverständigen stellten zum Teil recht kritisch fest, dass es durch die Regelungen des § 104 InsO zu einer dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichheit widersprechenden Bevorzugung der Finanzmärkte komme. Gleichzeitig wurde die vorliegende Neuregelung aber angesichts der Marktpraxis für erforderlich erachtet, soll aber auf das zwingend notwendige Maß beschränkt werden.

Meldung des Bundestags

Liste der Sachverständigen und deren schriftliche Stellungnahmen 

 

Reform des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts

Erwartungsgemäß hat nun auch der Bundesrat der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundesrat und Bundestag zur Reform der Erbschaft- und Schenkungssteuer am 14. Oktober 2016 zugestimmt (vgl. Noerr Newsletter Ausgabe Oktober 2016). Das Gesetz wurde im BGBl. I am 9. November 2016 S. 2464-2472 veröffentlicht und tritt rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft.

Pressemitteilung der Bundesregierung

Lesen Sie hierzu auch den Beitrag „Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ‑ Regelungsinhalt und erste Gestaltungsoptionen“ von Dr. Lutz Schmidt auf unserer Website.


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