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Corporate-Newsletter Oktober 2015

30.09.2015

In unseren Corporate/M&A-News bereiten wir aktuelle Themen zum Gesellschaftsrecht/M&A prägnant für Sie auf. Wir filtern dazu wesentliche neue Rechtsprechung und Gesetzgebungsvorhaben und fassen diese mit Verlinkungen zusammen. In der aktuellen Ausgabe informieren wir Sie u. a. über folgende Themen:

Rechtsprechung 
 Gesetzgebung

Rechtsprechung

Haftungsumfang der Muttergesellschaft für Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft

EuGH, Urteil vom 17. September 2015 – C-597/13 P

Total und ihre zu nahezu 100% gehaltene Tochtergesellschaft hatten sich in den Jahren 1992 bis 2005 bzw. 1997 bis 2004 zusammen mit anderen Unternehmen an zwei Kartellen beteiligt, für die sie von der EU-Kommission gesamtschuldnerisch mit einer Geldbuße in Höhe von ca. EUR 128 belegt wurden. Total als Muttergesellschaft haftete dabei für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft. Sowohl Tochter- als auch Muttergesellschaft klagten gegen die Entscheidung der Kommission. Im Verfahren der Muttergesellschaft wurde die Klage abgewiesen; im Verfahren der Tochtergesellschaft setzte das Gericht die verhängte Geldbuße auf ca. EUR 125 hinab. Gegen beide Entscheidungen legten die Gesellschaften Rechtsmittel beim EuGH ein.

Der EuGH gab nun dem Rechtsmittel der Muttergesellschaft teilweise mit der Begründung statt, dass das Gericht die Geldbuße ebenso wie bei der Tochtergesellschaft hätte herabsetzen müssen.

Der im europäischen Wettbewerbsrecht verwendete Begriff des „Unternehmens“ bezeichnet aus Sicht des EuGH jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Ein Unternehmen sei eine wirtschaftliche Einheit, selbst wenn sie rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehe. Verstoße eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, so habe sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen. In diesem Zusammenhang könnten unter bestimmten Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ist, dennoch Sanktionen für die Zuwiderhandlung einer anderen juristischen Person auferlegt werden, wenn beide Personen Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind und somit das „Unternehmen“ bilden, das gegen Artikel 101 AEUV verstoßen hat. Das Verhalten einer Tochtergesellschaft könne der Muttergesellschaft zugerechnet werden, wenn diese tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausübe. Wenn eine Muttergesellschaft – wie hier – 100% des Kapitals der Tochtergesellschaft halte, bestehe eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt.

Sofern sich die Haftung der Muttergesellschaft lediglich von derjenigen ihrer Tochtergesellschaft ableitet und der Muttergesellschaft kein weiteres individuelles Vergehen zugeschrieben werden könne, dürfe die Haftung der Muttergesellschaft jedoch nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen. Folglich hätte die Geldbuße gegen die Muttergesellschaft im vorliegenden Fall ebenso wie bei der Tochtergesellschaft herabgesetzt werden müssen.

Pressemitteilung des EuGH

 

Verantwortungszurechnung auf wirtschaftlich nahezu identische Rechtsnachfolger

BVerfG, Beschluss vom 20. August 2015 – 1 BvR 980/15

Das BVerfG hatte sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung der (kartell-) bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auf wirtschaftlich nahezu identische Rechtsnachfolger durch die Rechtsprechung des BGH zu befassen. Auf die im vorliegenden Fall begangene Kartellrechtswidrigkeit (in den Jahren 2000 bis 2008) war der im Jahr 2013 durch die 8. GWB Novelle eingeführte § 30 Abs. 2a OWiG nicht anwendbar. Vielmehr wurde ein Übergang der Verantwortlichkeit auf den Rechtsnachfolger auf § 30 Abs. 1 OWiG gestützt.

Im Jahr 2014 setzte das OLG Düsseldorf gegen die Beschwerdeführerin wegen der Begehung einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Artikel 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Artikel 101 Abs. 1 AEUV) eine Geldbuße fest. Die Beschwerdeführerin selbst hatte die Kartellrechtswidrigkeit zwar nicht begangen. Eine Gesellschaft, die im Zeitraum von 2000 bis 2008 am Preiskartell beteiligt war, war jedoch nach Begehung der Kartellrechtswidrigkeit vor Festsetzung des Bußgeldes auf die Beschwerdeführerin verschmolzen worden. Die Festsetzung der Geldbuße gegenüber der Beschwerdeführerin wurde damit begründet, dass, nachdem die am Kartell beteiligte Gesellschaft infolge wirksamer Verschmelzung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erloschen sei, sich die bußgeldrechtliche Haftung für von deren Leitungspersonen begangene Ordnungswidrigkeiten auf die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des erloschenen Verbandes erstrecke. Die Zurechnung folge aus § 30 Abs. 1 OWiG. Zwischen der vormals in der nunmehr aufgelösten Gesellschaft rechtlich verselbständigten Vermögensverbindung und der aus der Verschmelzung hervorgegangenen neuen Vermögensverbindung der Beschwerdeführerin bestehe nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität. Gegen diese Sichtweise wendet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde.

Das BVerfG lehnte jedoch bereits die Annahme der Verfassungsbeschwerde ab. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine Gesamtrechtsnachfolgerin, die mit der ursprünglichen juristischen Person bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu identisch ist, werde vom Wortlaut des § 30 Abs. 1 OWiG nicht mehr erfasst, treffe nicht zu. Gerade aus Sicht eines unvoreingenommenen Bürgers dürfe im vorliegenden Fall die Annahme einer fortdauernden bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit zur Vermeidung der Umgehungsgefahr nahe liegen. Unbestritten sei dementsprechend, dass eine bloße Umfirmierung und auch der alleinige Wechsel der Rechtsform einer Verantwortungszurechnung nach § 30 Abs. 1 OWiG in der Regel nicht entgegenstehen. Aber auch bei weitergehenden gesellschaftsrechtlichen Umgestaltungen könne von einer Verhängung der Geldbuße gegen „diese“ juristische Person gesprochen werden, wenn es sich aus Sicht des Bürgers faktisch um die gleiche juristische Person handelt. Die hierfür vom BGH (Beschluss vom 11. März 1986 – KRB 8/85) entwickelten Kriterien –  Gesamtrechtsnachfolge und „Nahezu-Identität“ bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – seien insofern geeignet, die Voraussetzungen für die Annahme einer Verantwortungszurechnung hinreichend zu konkretisieren.

Für diese Auslegung spreche auch der Wille des Gesetzgebers: Zweck der Geldbuße für juristische Personen sei die Schaffung eines Ausgleichs dafür, dass der juristischen Person, die nur durch ihre Organe zu handeln im Stande ist, zwar die Vorteile dieser in ihrem Interesse vorgenommenen Betätigung zufließen, dass sie aber beim Fehlen einer Sanktionsmöglichkeit nicht den Nachteilen ausgesetzt wäre, die als Folge der Nichtbeachtung der Rechtsordnung im Rahmen der für sie vorgenommenen Betätigung eintreten können. Dementsprechend sollen die der juristischen Person zugeflossenen Gewinne abgeschöpft und die Erzielung solcher Gewinne bekämpft werden. Der BGH ermöglicht aus Sicht des BVerfG mit seiner Rechtsprechung die Erreichung dieser Ziele auch bei wirtschaftlich zumindest weitgehend identischen Rechtsnachfolgern.

 

Zulässigkeit der Übereinstimmung von Gründungsaufwand und Stammkapital bei UG

KG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2015 – 22 W 67/14

Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer meldeten eine UG zur Eintragung ins Handelsregister an. Der Gesellschaftsvertrag sah ein Stammkapital in Höhe von EUR 1.000 sowie die Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft bis zu einem Betrag von EUR 1.000 vor. Das Registergericht lehnte die Eintragung der UG im Handelsregister ab, da Gründungskosten von 100 % des Stammkapitals nicht angemessen seien. Es bat insofern um eine Beschränkung auf höchstens EUR 300.

Das KG Berlin lehnte diese Ansicht des Registergerichts ab. Eine Verletzung der auf die UG entsprechend anwendbaren Gläubigerschutzvorschrift des § 26 Abs. 2 AktG folge nicht daraus, dass der gesellschaftsvertraglich bestimmte Gründungsaufwand genau dem vereinbarten Stammkapital entspreche. Das Registergericht dürfe nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG die Eintragung einer mangelhaften Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nur ablehnen, wenn sie Vorschriften verletze, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst dem öffentlichen Interesse dienen. Der hier als Gläubigerschutzvorschrift in Betracht kommende § 26 Abs. 2 AktG, der auf die GmbH und damit auch die UG entsprechende Anwendung finde, werde aber durch die vorliegende Regelung des Gründungsaufwandes nicht verletzt. § 26 Abs. 2 AktG solle im Interesse der Gläubiger und Gesellschafter die Offenlegung in der Satzung sicher stellen, wieweit das Grundkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Deshalb müsse die gesellschaftsvertragliche Regelung den von der Gesellschaft zu tragenden Gesamtbetrag des Gründungsaufwandes erkennen lassen. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt.

Eine Verletzung des § 26 Abs. 2 AktG folgt aus Sicht des KG Berlin auch nicht daraus, dass der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Gründungsaufwand genau dem Stammkapital entspreche. Entgegen der Auffassung des Registergerichts sei die in Nr. 5 des Musterprotokolls für die Gründung einer Ein-Personengesellschaft vorgesehene Höchstgrenze von EUR 300 oder die in der Registerpraxis etablierte Obergrenze von 10% des Stammkapitals nicht zu übertragen. Dies folge aus der vorgenannten Bestimmung, die zulasse, dass die UG die mit der Gründung verbundenen Kosten „höchstens jedoch bis zum Betrag des Stammkapitals“ trägt. Ausdrücklich gelte dies im Musterprotokoll nur bis zur Grenze von EUR 300. Wenn aber bei einer UG bis zur Grenze von EUR 300 der Gründungsaufwand dem Stammkapital entsprechen dürfe, sei nicht nachvollziehbar, warum dies anders sein soll, wenn Gründungsaufwand und Stammkapital EUR 1.000 betragen. Denn durch die Deckelung auf die Höhe des Stammkapitals werde ausgeschlossen, dass die neue Gesellschaft allein aufgrund des Gründungsaufwands bilanziell überschuldet ins Leben tritt. Nur ein Überschreiten der Stammkapitalgrenze und die damit einhergehende Überschuldung der Gesellschaft bildet aus Sicht des KG Berlin ein vom Registergericht zu berücksichtigendes Eintragungshindernis, aufgrund dessen der Geschäftsführer sofort nach Beurkundung des Gründungsprotokolls einen Insolvenzantrag stellen müsste. Die Gläubiger würden bereits durch die zwingende Firmierung als „UG“ und den nach § 5a Abs. 1 GmbHG zu führenden Zusatz „haftungsbeschränkt“ auf die im Zusammenhang mit einer UG bestehenden Risiken hingewiesen.

 

Dingliche Unbestimmtheit eines Spaltungsvertrags

OLG Celle, Urteil vom 29. Juli 2015 – 9 U 22/15

Die Klägerin in diesem Urkundsverfahren ist eine GmbH, auf die ein Teil des Vermögens einer anderen GmbH, der Beklagten, abgespalten wurde. Die Spaltung wurde im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin macht den auf sie entfallenden „anteiligen Kassenbestand“ geltend. Dieser entspricht dem in der Abspaltungsbilanz unter den Aktiva „III. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten“ der Klägerin betragsmäßig zugewiesenen Anteil. Der ebenfalls in der Abspaltungsbilanz aufgeführte Gesamtbetrag setzte sich größtenteils aus verschiedenen Bankguthaben zusammen. Die der Klägerin und der Beklagten jeweils zugewiesenen Beträge waren in der Abspaltungsdokumentation jedoch lediglich abstrakt in Form von Summen beziffert. Der Vertrag sah nicht vor, welches Guthaben auf welchem sachenrechtlichen Wege auf Klägerin oder Beklagte übertragen werden soll.

Das OLG Celle verneinte einen im Urkundsverfahren durchsetzbaren Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem Spaltungsvertrag. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Spaltungsvertrages noch im Wege der Auslegung. Zwar sei nicht auszuschließen, dass die Parteien mit dem Spaltungsvertrag gemeint haben könnten, dass die Beklagte der Klägerin den ihr zugewiesenen Betrag aus der Spaltungsbilanz zahlen solle. Diese Auslegung widerspreche aber der dinglichen Wirkung der Spaltungsvereinbarung: Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bewirke die Eintragung der Spaltung im Handelsregister, dass diejenigen abgespaltenen Vermögensteile, die dem abgespaltenen Rechtsträger gemäß der Aufteilung im Spaltungsvertrag zugewiesen sind, auch dinglich auf ihn übergehen. Vorliegend lasse sich jedoch weder ausmachen, dass das Eigentum am der Klägerin zugewiesenen Anteil am Gesamtguthaben bei Kreditinstituten auf die Beklagte übergegangen sei, so dass sie die Zahlung als Herausgabe verlangen könne, noch dass die eine oder andere Forderung gegen eine kontoführende Bank ganz oder teilweise in Höhe eines jeweils bestimmten Betrages auf die Klägerin übergegangen sein könnte. Vielmehr seien der Spaltungsvertrag und die Spaltungsbilanz sachenrechtlich hinsichtlich der Vermögensgegenstände (insbesondere der Guthabenkonten bei den Geldinstituten), die in III. der Spaltungsbilanz eingegangen seien, gänzlich unbestimmt. Das Eigentum an einer durch Aufaddieren unterschiedlichster geldwerter Vermögensgegenstände ermittelten Summe könne sachenrechtlich nicht übergehen. Aus diesem Grund ging das OLG Celle im vorliegenden Fall davon aus, dass gemäß § 131 Abs. 3 UmwG die Vermögensgegenstände, die zusammen am Spaltungsstichtag in die rechnerische Gesamtsumme in Ziffer III. der Spaltungsbilanz eingegangen seien, den Parteien sachenrechtlich gemeinsam verblieben sind. Diese sachenrechtliche Würdigung, wonach die Klägerin an den in die Summe eingegangenen Vermögensgegenständen Mitberechtigte geworden ist, stehe der hier begehrten Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Wertanteils entgegen, bei der der Klägerin ein Miteigentumsanteil verbliebe.

Abschließend gab das OLG Celle zu bedenken, dass die Klägerin gegen die Beklagte – wegen der dinglichen Unbestimmtheit des Spaltungsvertrages nebst Anlage – möglicherweise Ansprüche aus § 131 Abs. 3 UmwG haben oder von der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung von Teilen der Guthaben gegenüber mehreren Banken verlangen könnte, wenn und soweit dies geeignet ist, das der Klägerin betragsmäßig Zugedachte zu erfüllen. In Betracht könne auch ein Anspruch auf Ergänzung der Spaltungsvereinbarungen kommen, wobei die Klägerin dann im Antrag eine Formulierung vorgeben müsste, zu der die Beklagte zu verurteilen wäre, wenn sie dazu aus Treu und Glauben zweifelsfrei verpflichtet wäre. Derartige Anträge seien aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits und könnten im von der Klägerin gewählten Urkundsverfahren auch nicht geltend gemacht werden.

 

Löschung einer GmbH im Handelsregister nach Liquidation

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 2015 – 3 Wx 114/15

Im vorliegenden Verfahren hatte sich das Registergericht geweigert, eine GmbH nach Anmeldung durch ihren Liquidator im Handelsregister zu löschen. Die Finanzverwaltung hatte Bedenken gegen die Eintragung der Beendigung der Liquidation geäußert, weil noch Verwaltungsakte zuzustellen seien und die Liquidationsabschlussbilanz fehle bzw. noch Vermögen bei der Gesellschaft vorhanden sei. Mit der Begründung, dass der Richtigkeit der angemeldeten Tatsache die Behauptung der Finanzverwaltung entgegenstünde, verweigerte das Registergericht die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister und forderte die Vorlage einer Liquidationsabschlussbilanz.

Das OLG gab dem Registergericht Recht: Bestünden begründete Zweifel an der Richtigkeit der zum Handelsregister angemeldeten Tatsachen, nämlich, dass die Gesellschaft vermögenslos ist und damit auch daran, dass die Liquidation tatsächlich beendet ist, so habe das Registergericht dem nachzugehen. Das OLG Düsseldorf stellte zunächst fest, dass die Vorlage der Schlussrechnung bei der Anmeldung zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Richtig sei auch, dass das Registergericht grundsätzlich von der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen ausgehen könne. Hier hätten jedoch aufgrund des Hinweises der beteiligten Finanzverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen bestanden, so dass das Registergericht zu Recht die Vorlage der Liquidationsabschlussbilanz zur Klärung der strittigen Frage gefordert habe. Da eine solche Liquidationsabschlussbilanz nicht vorgelegt worden sei, hätten die Zweifel an der Vermögenslosigkeit nicht ausgeräumt werden können.

 

Auskunftsanspruch des Aktionärs über die Besetzung von Führungspositionen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 – I-26 W 16/14 [AktE]

Der Antragsteller in diesem Auskunftserzwingungsverfahren ist Minderheitsaktionär der Antragsgegnerin, die zahlreiche mittelbare und unmittelbare Tochtergesellschaften hat. Der Aufsichtsrat einer Tochter-AG hatte einen neuen Vorstandsvorsitzenden bestellt. Gegen diesen waren in der Vergangenheit zwei Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Untreue, der Insolvenzverschleppung und des Betrugs anhängig, die eingestellt wurden. Der Antragsteller macht nun die Erlangung weitergehender Informationen zu den Gründen für und gegen die Ernennung des neuen Vorstandsvorsitzenden in der Tochtergesellschaft geltend, da diese Informationen für die zu treffende Entlastungsentscheidung bei der Antragsgegnerin relevant seien.

Das OLG Düsseldorf lehnte einen dahingehenden Auskunftsanspruch des Antragsstellers ab. § 131 Abs. 1 S. 1 AktG begrenze den Auskunftsanspruch auf solche Angelegenheiten der Gesellschaft, die „zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich“ sind. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung (§ 120 Abs. 1 und 2 AktG) hätten die Aktionäre darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen für ihre zukünftige Tätigkeit auszusprechen ist. Dabei sei zu beachten, dass eine Versagung der Entlastung nur bei schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstößen der Organe in Betracht komme. Als erforderlich würden nur solche angesehen, die auf die Aufdeckung von Pflichtverletzungen oder Fehlern der Organmitglieder abzielen. Detailinformationen seien grundsätzlich nur insoweit erforderlich, als ein objektiver Durchschnittsaktionär sie benötigt, um beurteilen zu können, ob sich die Verwaltung kaufmännisch vernünftig verhalten hat. Vor diesem Hintergrund waren die vom Antragsteller erbetenen zusätzlichen Informationen aus Sicht des OLG Düsseldorf nicht erforderlich.

Das OLG Düsseldorf gab dem Antragsteller zunächst dahingehend Recht, dass die Besetzung von Führungspositionen in einer abhängigen Gesellschaft grundsätzlich die Entscheidung des Aktionärs berühren könne, ob dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden könne. Zwar sei allein der Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft für die Bestellung und Anstellung sowie die Abberufung ihres Vorstands zuständig (§ 84 AktG). Ein Aufsichtsrat müsse sich aber im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe auch mit der Besetzung von Führungspositionen in abhängigen Gesellschaften befassen. Daher könne die Personalentscheidung des Aufsichtsrats der Tochtergesellschaft durchaus die Frage der Entlastung des Aufsichtsrats der Muttergesellschaft berühren. Dies gelte insbesondere für die Frage der Entlastung des Vorstands der Antragsgegnerin, die durch Doppelmandatsträger in Mutter- und Tochtergesellschaft die faktische Möglichkeit der Einflussnahme hat.

Eine Detailkontrolle von Personalentscheidungen findet aus Sicht des OLG Düsseldorf jedoch nicht statt. Gemäß § 84 Abs. 1, Abs. 2 AktG obliege die Entscheidung über die Anstellung des Vorstandsvorsitzenden allein dem Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft, der dabei ein breites, eigenes unternehmerisches Ermessen habe. Die Alleinkompetenz umfasse das Recht zur selbständigen Auswahl der Vorstandsmitglieder. Dabei sei er keinerlei Weisungen, verbindlichen Vorschlagsrechten oder Zustimmungsvorbehalten unterworfen, sondern verpflichtet, eigenständig zu entscheiden. Bei der Berufung des Vorstandsvorsitzenden habe er „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden“. Dies und die Tatsache, dass eine Versagung der Entlastung nur bei schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstößen der Organe in Betracht komme, seien zugleich der Maßstab für die Entlastungsentscheidung des Aktionärs der Muttergesellschaft und die dafür erforderlichen Informationen. Insofern hatte der Antragsteller aus Sicht des OLG Düsseldorf im vorliegenden Fall alle erforderlichen Informationen für seine Entlastungsentscheidung in der Muttergesellschaft erhalten.

Vorliegend hätte sich nach Ansicht des OLG Düsseldorf ein weitergehendes Auskunftsverlangen des Antragstellers, insbesondere zu den Gründen, die der Berufung des Vorstandsvorsitzenden zu Grunde lagen, zudem auf vertrauliche Vorgänge aus den Sitzungen des Aufsichtsrats der Tochtergesellschaft bezogen, so dass auch insofern die Auskunft nicht erteilt werden musste. Der Vertraulichkeitsschutz und das mit diesem korrespondierende Recht, Auskünfte in der Hauptversammlung zu verweigern, erfassen nicht nur den Inhalt sämtlicher Aufsichtsratssitzungen, sondern auch alle Unterlagen wie Berichte oder Tischvorlagen. Einbezogen seien Meinungsäußerungen und Informationen von Aufsichtsratsmitgliedern und anderen Sitzungsteilnehmern, Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsverhalten.

 

Fortgeltung einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 12 W 1208/15

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die unter Verwendung des Musterprotokolls für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet wurde. Der im Rahmen der Gründung bestellte Geschäftsführer wurde nach den Regelungen des Musterprotokolls von allen Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Eintragung eines weiteren Geschäftsführers der GmbH in das Handelsregister. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des neuen Geschäftsführers wurde in der entsprechenden Handelsregisteranmeldung lediglich auf die allgemeine Vertretungsregelung verwiesen. Das Registergericht Amberg verweigerte jedoch die beantragte Eintragung des neuen Geschäftsführers. Die Gesellschaft sei im vereinfachten Verfahren gegründet worden. Die durch das Musterprotokoll vorgesehene Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gelte nur für den ersten Geschäftsführer. Mit der Bestellung weiterer Geschäftsführer entfalle der Fortbestand der Befreiung von § 181 BGB. Es sei daher der Wegfall der Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB als Änderung seiner konkreten Vertretungsbefugnis infolge Bestellung des weiteren Geschäftsführers anzumelden.

Das OLG Nürnberg gab dem Registergericht Recht. Die ergänzende Anmeldung des Wegfalls der Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB sei vorliegend erforderlich gewesen. Die Befreiung von § 181 BGB laut Musterprotokoll beziehe sich nur auf den bestellten Gründungsgeschäftsführer und könne für ihn nicht gestrichen werden, wohl aber nach Eintragung durch Beschluss aufgehoben werden. Eine solchermaßen im Musterprotokoll erteilte Befreiung gelte (entgegen der überwiegend in der Literatur vertretenen Ansicht) nach Bestellung weiterer Geschäftsführer für den bestellten Gründungsgeschäftsführer jedoch nicht fort. Nach den Vorgaben der vereinfachten Gründung nach dem Musterprotokoll habe die Gesellschaft einen namentlich benannten Geschäftsführer, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Treten später Änderungen in der Geschäftsführung ein, sei es durch die Berufung eines anderen Alleingeschäftsführers oder weiterer Geschäftsführer, so entfalle die dem Gründungsgeschäftsführer als alleinigem Geschäftsführer vorbehaltene besondere Vertretungsbefugnis. Eine unzulässige Unklarheit sei damit genauso wenig verbunden wie mit der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs. 2 GmbHG, nach der die Alleinvertretungsmacht des Alleingeschäftsführers auflösend bedingt sei durch die Bestellung weiterer Geschäftsführer. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der zuerst bestellte Geschäftsführer bei Bestellung weiterer Geschäftsführer stets von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreit sein solle. Hierfür einen Erfahrungssatz des Inhalts anzunehmen, dass eine solche Sonderstellung des zuerst Bestellten dem Willen der Gründer entsprechen würde, sei – in Anbetracht, dass es sich insoweit um die Vorgabe in Ziffer 4 S. 2 des Musterprotokolls handelt – zumindest bedenklich.

 

Umfang der Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 12 W 129/15

Das Registergericht Amberg hatte die Eintragung der Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Handelsregister verweigert. Die Gesellschafterversammlung hatte einen Geschäftsführer abberufen und im Hinblick auf den verbleibenden Geschäftsführer beschlossen: „Herr [●] vertritt als alleiniger Geschäftsführer die Gesellschaft. Eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ist gegeben.“ Auf die Handelsregisteranmeldung des Notars, dass der verbleibende Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, wies das Registergericht darauf hin, dass eine Eintragung nicht erfolgen könne, da ein erforderlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung fehle.

Das OLG Nürnberg gab dem Registergericht Recht. § 181 BGB enthalte mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens. Das zur Bestellung der Geschäftsführer berufene Organ könne alle Geschäftsführer oder einzelne von ihnen ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Im Hinblick auf dieses doppelte Verbot hält es das OLG Nürnberg für nicht ausreichend, wenn lediglich in dem Gesellschaftsvertrag oder einem Beschluss die Befreiung von „der“ Beschränkung des § 181 BGB enthalten ist. Eine solche Formulierung ließe nicht erkennen, von welchem Verbot konkret befreit werden solle. Der Beschluss könne auch nicht so ausgelegt werden, dass der Geschäftsführer von allen Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden solle, wenn sich dies nicht eindeutig aus seinem Wortlaut oder der gesellschaftsvertraglichen Regelung ergebe.

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister und der entsprechende Gesellschafterbeschluss über die Befreiung des Geschäftsführers von der bzw. den Beschränkungen des § 181 BGB müssen erkennen lassen, ob von den Beschränkungen beider Verbote des Selbstkontrahierens, lediglich vom Verbot des Insichgeschäfts oder nur vom Verbot der Mehrfachvertretung Befreiung erteilt werde.

 

Fortsetzung von Pfandrechten an GmbH-Geschäftsanteilen

LG Kiel, Urteil vom 30. April 2015 ‑ 16 O 42/14

Die Klägerin, eine Bank, macht gegen die Beklagte, Alleingesellschafterin einer GmbH, Ansprüche aus Pfandrechten geltend. In der Vergangenheit war auch eine dritte Partei Gesellschafterin der GmbH, die den Erwerb der Anteile durch ein Darlehen der Klägerin finanziert hatte. Als Sicherung der Darlehensansprüche waren die Anteile des Dritten an die Klägerin verpfändet worden. Zum Ausgleich von Bilanzverlusten beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH einige Zeit nach der Verpfändung eine Kapitalherabsetzung auf Null und zugleich eine Kapitalerhöhung. Im Zuge dieser Kapitalerhöhung sowie einer weiteren Kapitalerhöhung wurden insgesamt fünf neue Geschäftsanteile gebildet, von denen die Beklagte vier Anteile übernahm. Dem Dritten war im Rahmen beider Kapitalerhöhungen jeweils ein Geschäftsanteil zur Übernahme angeboten worden. Das jeweilige Angebot nahm der Dritte jedoch nicht an. Die Klägerin macht nun geltend, dass sich die ihr ursprünglich eingeräumten Pfandrechte nach der Kapitalherabsetzung auf Null an den beiden dem Dritten angebotenen Anteilen gemäß § 1287 BGB fortgesetzt hätten.

Dieser Ansicht stimmte das LG Kiel vorliegend nicht zu: Im Falle einer Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließender Kapitalerhöhung setze sich ein Pfandrecht, das an den „alten“ GmbH-Anteilen bestanden habe, nicht auch an den „neuen“ GmbH-Anteilen fort. Die beiden dem Dritten angebotenen GmbH-Anteile seien nicht als Surrogate an die Stelle der im Zuge der Kapitalherabsetzung auf Null untergegangenen Geschäftsanteile getreten. Die ursprünglichen Geschäftsanteile des Dritten seien im Zuge der beschlossenen Kapitalherabsetzung untergegangen, ohne dass an ihre Stelle ein Ersatz oder Ersatzanspruch getreten sei. Das Bezugsrecht auf die neuen Geschäftsanteile sei unabhängig davon, ob die ursprünglichen Geschäftsanteile untergegangen sind oder nicht, allein deshalb entstanden, weil der Gesellschafter einer GmbH im Falle einer Kapitalerhöhung einen Anspruch darauf hat, dass ihm ein Anteil der neuen Geschäftsanteile zugeteilt wird, der seinem Anteil an dem bisherigen Stammkapital entspricht. Diese neuen Geschäftsanteile erwerbe der Gesellschafter nicht „automatisch“ mit der Kapitalerhöhung. Er müsse sein Bezugsrecht vielmehr ausdrücklich ausüben, neue Geschäftsanteile übernehmen und die darauf entfallenden Einlagen leisten.

Eine „automatische“ Teilnahme an einer Kapitalerhöhung finde zwar dann statt, wenn eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt. In einem solchen Fall mag es aus Sicht des LG Kiel auch gerechtfertigt sein, § 1287 BGB entsprechend anzuwenden, weil die Gesellschaftsmittel eigentlich schon jedem Gesellschafter wirtschaftlich anteilig „gehören“ bzw. seinem Geschäftsanteil anteilig zuzuordnen seien. Wenn entsprechende Mittel eingesetzt würden, um das Stammkapital der GmbH zu erhöhen, stellten die im Rahmen der Kapitalerhöhung neu gebildeten Geschäftsanteile daher praktisch das Surrogat für die ursprünglich den alten Geschäftsanteilen anteilig zuzuordnenden Gesellschaftsmittel dar.

Im Falle der Kapitalerhöhung mit gesellschaftsfremden Mitteln sei eine vergleichbare Situation hingegen nicht gegeben. Deshalb bestehe hier auch keine Veranlassung für eine Anwendung des § 1287 BGB.

In diesem Zusammenhang stellte das LG Kiel auch fest, dass das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen keine Nutzung im Sinne des § 100 BGB darstellt und daher keinem Nutzungspfandrecht gemäß § 1213 Abs. 1 BGB unterfällt. Das Bezugsrecht sei vielmehr die als Ausfluss der Mitgliedschaft dem Gesellschafter selbst vorbehaltene Befugnis, die eigene vermögens- und personenrechtliche Stellung in der Gesellschaft ihrer Substanz nach zu erhalten oder zu verstärken.

Letztlich verneinte das LG Kiel mangels schuldhafter Pflichtverletzung auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Die Gesellschafter einer GmbH hätten bei ihrer Entscheidung, ob nach einer Kapitalherabsetzung auf Null eine Kapitalerhöhung durch Aufstockung der zunächst bestehenden Geschäftsanteile oder durch die Schaffung neuer Geschäftsanteile erfolgen solle, lediglich die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter angemessen zu berücksichtigen, nicht aber die Interessen etwaiger Pfandgläubiger.

 

Wahrung der Schriftform nach § 623 BGB bei Kündigung durch GbR-Gesellschafter

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2015 – 10 Sa 811/14

Die Beklagte, eine GbR, an der sieben Gesellschafter beteiligt sind, wird nach ihrem Gesellschaftsvertrag jeweils von zwei Gesellschaftern vertreten. Die Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis während der Probezeit. Das Kündigungsschreiben unterzeichneten zwei Gesellschafter auf einem Briefbogen der GbR. Der Kläger machte in vorliegendem Verfahren geltend, das Kündigungsschreiben weise nicht die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform auf. Die GbR werde grundsätzlich von allen Gesellschaftern vertreten. Die streitgegenständliche Kündigung sei jedoch nur von zwei Gesellschaftern unterschrieben worden. Dem Kündigungsschreiben lasse sich auch nicht entnehmen, dass die Unterzeichner in Vertretung der anderen Gesellschafter gehandelt hätten.

Das LAG Düsseldorf entschied, dass die erforderliche Schriftform eingehalten worden sei und hielt die Kündigung für wirksam. Es stellte fest: Wenn eine GbR mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen gemäß §§ 709 Abs. 1, 714 BGB im Rechtsverkehr durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten, eine für die GbR ausgesprochene schriftliche Kündigung aber nicht von allen Gesellschaftern unterzeichnet werde, müsse die Erklärung zwecks Wahrung der gesetzlichen Schriftform erkennen lassen, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter decken solle.

Sehe der Gesellschaftsvertrag hingegen – wie hier – vor, dass die GbR im Rechtsverkehr nicht durch alle, sondern nur durch einen (oder mehrere) Gesellschafter vertreten werde (organschaftliche Vertretungsregelung), so genüge es zur Wahrung der Schriftform, dass die Kündigung allein von den im Gesellschaftsvertrag zur Vertretung ermächtigten Gesellschaftern unterzeichnet werde. Nach dem objektiven Erklärungswert des Kündigungsschreibens auf einem Briefbogen der GbR sei vorliegend ausreichend klar geworden, dass die unterzeichnenden Gesellschafter nicht für sich im eigenen Namen, sondern im Namen der GbR handeln wollten. Nähere Angaben darüber, woraus die handelnden Personen ihre Vertretungsmacht herleiten, seien bei Wahrnehmung einer durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten organschaftlichen Vertretungsmacht zwar wünschenswert, aber zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich. Ob ein Vertreter Vertretungsmacht gehabt habe, sei keine Frage der Schriftform, sondern der Wirksamkeit des Vertrages. Selbst wenn er ohne Vertretungsmacht gehandelt hätte, würde das die Schriftform nicht beeinträchtigen.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum BAG wegen grundsätzlicher Bedeutung der an die Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB im Falle organschaftlicher Vertretung einer GbR durch einen Teil ihrer Gesellschafter zu stellenden Anforderungen zugelassen.

 

Gesetzgebung

Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

Der Finanzausschuss hat am 7. September 2015 eine öffentliche Anhörung zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie durchgeführt. Grundlage war der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in nationales Recht. Wesentliche Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs sind:

  • die Anpassung der Meldepflichten bei Erwerb beziehungsweise Veräußerung von Beteiligungen,
  • das Entfallen der Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen,

  • die Neuaufnahme einer Verpflichtung zur Veröffentlichung eines jährlichen Zahlungsberichts für Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind,

  • die Einführung eines erhöhten Bußgeldrahmens für bestimmte Verstöße gegen Transparenzpflichten und einer grundsätzlich zwingenden Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen durch die BaFin („naming and shaming“) sowie die Erweiterung der geltenden Regelungen des Stimmrechtsverlusts bei Verstoß gegen Meldepflichten auf alle Zurechnungstatbestände nach § 22 WpHG-E sowie auf Fälle der Nichterfüllung der Mitteilungspflichten bei Halten von Instrumenten nach §§ 25, 25a WpHG-E.

In einem Änderungsantrag zum Regierungsentwurf hatten die Regierungsfraktionen zusätzlich das Thema Delisting, also der Widerruf der Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt, aufgegriffen (die Formulierungshilfe finden Sie hier). Der BGH hatte im Rahmen seiner FROSTA-Rechtsprechung das Delisting erleichtert. Er stellte fest, dass für die Durchführung eines Delistings weder eine Abfindung der Aktionäre noch ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich ist. Im Nachgang zu dieser Entscheidung hatten zahlreiche Unternehmen ein Delisting durchgeführt. Da es im Zusammenhang mit der Ankündigung eines Delistings regelmäßig zu starken Kursverlusten kam, wurde eine gesetzliche Regelung des Delistings aus Anlegerschutzgesichtspunkten für erforderlich erachtet. Der Regelungsvorschlag sieht eine kapitalmarktrechtliche Regelung in § 39 Abs. 2 BörsenG-E vor. Danach soll bei Antragstellung für einen Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt entweder ein aktuelles Erwerbsangebot nach WpÜG vorliegen oder es muss in den sechs Monaten vor der Antragstellung bereits ein Übernahme- oder Pflichtangebot nach WpÜG durchgeführt worden sein. Gegenstand der Erwerbsangebote müssen dabei alle Wertpapiere sein, die Gegenstand des Delisting-Antrags sind. Für die Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung soll der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung des Angebots maßgeblich sein. Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Durchführung eines Delistings wird im Regelungsvorschlag als „nicht geboten“ angesehen.

Die vom Finanzausschuss geladenen Sachverständigen kritisierten insbesondere die vorgesehene Anknüpfung der Berichtspflichten an das dem Stimmrechtserwerb zugrundeliegende Kausalgeschäft. Auch wenn die maßgeblichen Meldeschwellen beibehalten werden sollen, soll künftig bereits eine Meldepflicht ausgelöst werden, wenn ein auf die Übertragung von Aktien gerichteter unbedingter und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllender Anspruch oder eine entsprechende Verpflichtung besteht. Diese Änderung widerspreche insbesondere dem im deutschen Zivilrecht geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Ein Aktionär könne nach deutschem Recht erst nach dinglichem Erwerb der Aktien sein Stimmrecht ausüben und damit Einfluss auf die Geschicke der AG nehmen. Das schuldrechtliche Geschäft gebe dem (zukünftigen) Aktionär lediglich einen Anspruch auf Übertragung der Aktien. Eine Anknüpfung an diesen früheren Zeitpunkt im Hinblick auf die Meldepflichten könne daher nach deutschem Rechtsverständnis auf eine zwischenzeitliche fehlerhafte Unterrichtung des Marktes hinauslaufen, wenn zum Zeitpunkt der Meldung mangels dinglichem Vollzug des Kausalgeschäfts noch keine Stimmrechtsausübung möglich sei.

Auch hinsichtlich des Entwurfs der Delisting-Regelung sahen die Sachverständigen noch Verbesserungsbedarf insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Abfindungsangebots, die sich nach dem Durchschnittskurs der vergangenen drei Monate richten soll, sowie im Hinblick auf die Möglichkeit, ohne ein aktuelles Übernahmeangebot ein Delisting durchzuführen, wenn ein in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung durchgeführtes Übernahmeangebot abgelehnt wurde.

Der Presse der vergangenen Tage konnte man entnehmen, dass im Nachgang zur Sachverständigenanhörung insbesondere diese beiden Kritikpunkte aufgenommen wurden. Der Gesetzentwurf soll danach dahingehend geändert werden, dass nun eine Abfindung angeboten werden muss, deren Höhe sich am Durchschnittskurs der vergangenen sechs (und nicht nur drei) Monate orientiert. Bei Marktmanipulationen und falschen oder unterlassenen Ad hoc-Mitteilungen des Unternehmensvorstands soll es bei der Berechnung der Abfindung auf den Ertragswert ankommen. Die Regelung, ein Delisting ohne Abfindung zu erlauben, wenn nicht länger als sechs Monate vor Beantragung eines Delistings bereits ein Übernahmeangebot abgewickelt wurde, soll im zu verabschiedenden Gesetzentwurf gestrichen werden. Derzeit ist eine endgültige Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag für Anfang Oktober vorgesehen.

Meldung des Bundestages; schriftliche Sachverständigengutachten; Protokoll der Anhörung

 

Anpassung des Erbschaftsteuergesetzes an BVerfG-Rechtsprechung

Am 25. September 2015 fand die erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG im Bundestag statt. Der Gesetzentwurf wurde zu weiteren Beratungen federführend in den Finanzausschuss überwiesen. Eine Anpassung der Regelungen zur Vererbung betrieblichen Vermögens war nach dem Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014 erforderlich geworden. In diesem hielt das BVerfG die Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich. In Teilbereiches sind sie nach Ansicht des BVerfG jedoch unverhältnismäßig und verstoßen gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber muss demnach bis zum 30. Juni 2016 eine neue und verfassungskonforme Regelung verabschieden.

Die Verschonung von der Erbschaftssteuer ist auch zukünftig in der Regel von einer Haltefrist von fünf oder sieben Jahren und der Einhaltung bestimmter Lohnsummen in diesem Zeitraum abhängig. Der Gesetzentwurf sieht zusätzlich folgende Hauptaspekte vor (vgl. auch Noerr Newsletter Ausgabe Juli 2015):

  • Begünstigtes Vermögen soll nur noch solches sein, das als Hauptzweck einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient,
  • Nur noch Betriebe bis drei Beschäftigte sind von der Lohnsummenprüfung befreit; die Anforderung an die Einhaltung der Lohnsummen während der Haltefristen soll bei Unternehmen mit mehr als drei und bis 15 Beschäftigten mit der Anzahl der Beschäftigten steigen,

  • Wahlweise Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung oder eines Abschmelzmodells für den Erwerb großer Betriebsvermögen (EUR 26 Mio. pro Erbe, bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen EUR 52 Mio.).

Vorbericht des Bundestags

Am 25. September 2015 hat auch der Bundesrat erstmals über den Gesetzentwurf beraten und eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Diese betrifft insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit der Verschonung hoher Betriebsvermögen ohne die Durchführung einer Bedürfnisprüfung. Insofern wird u.a. eine Verringerung der Grenzen von EUR 26 Mio. für erforderlich erachtet. Die Einführung einer pauschal höheren Prüfschwelle von EUR 52 Mio. für den Erwerb familiengeführter Unternehmen bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen wird begrüßt. Die Frist für die Beibehaltung der begünstigenden gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung soll jedoch von 30 auf 10 Jahre verkürzt werden. Auch wird die im Gesetzentwurf vorgesehene Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem betrieblichen Hauptzweck für streitanfällig und nur schwer administrierbar angesehen. Daher solle am bisherigen Verwaltungsvermögenskonzept festgehalten werden.

Erläuterung des Bundesrats  


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