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Wirtschaftsplan 2025 – Sonder­vermögen „Infrastruktur und Klima­neutralität“ – Noerr Insight No. 3

23.11.2025

Für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich in den kommenden Jahren große Finanzierungsbedarfe, die angesichts des bestehenden Investitionsstaus in die öffentliche Infrastruktur sowie vielfältiger und neuer Herausforderungen unabhängig von der konjunkturellen Lage zu bewältigen sein werden. Insbesondere erstrecken sich diese auf den Erhalt und Erweiterung der Verkehrs- sowie Ausbau und Modernisierung der Energieinfrastruktur nebst Investitionen in Digitalisierung und Transformation der Wirtschaft zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045.

Zur Bewältigung dieser Aufgaben dient das in Art. 143h GG verankerte Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ („Sondervermögen“) von bis zu EUR 500 Mrd., welches zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 ermöglichen soll und vom Bundesministerium der Finanzen („BMF“) verwaltet wird. Zu diesem Zweck hat der Deutsche Bundestag am 18. September 2025 das „Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität“ („SVIKG“) beschlossen, welches am 2. Oktober 2025 rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist.

Von dem Sondervermögen entfallen EUR 300 Mrd. auf den Bund und EUR 100 Mrd. auf die Länder; weitere EUR 100 Mrd. werden in zehn gleichmäßigen Tranchen bis zum Jahr 2034 dem Klima- und Transformationsfond („KTF“) zugeführt und sind für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 vorgesehen. Das BMF hat zudem kürzlich in seinen FAQ zum Sondervermögen näher berichtet und die „Innovationsoffensive“ der Bundesregierung weiter beschrieben.

Im Hinblick auf den in Art. 143h Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehenen Länderanteil ist am 24. Oktober 2025 hierzu das „Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen“ („LuKIFG“), welches die Verteilung der EUR 100 Mrd. aus dem Sondervermögen an die Länder sowie Kommunen ausgestalten soll, in Kraft getreten.

In unserem ersten Noerr Insight der Beitragsreihe zum Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ vom 06.10.2025 haben wir die rechtlichen Hintergründe von SVIKG und LuKIFG, die geplante Verteilung der Finanzmittel auf die Länder sowie die einzelnen Fördervoraussetzungen und Berichtspflichten näher beleuchtet.

Den zweiten Noerr Insight der Beitragsreihe zum Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität" vom 21.11.2025 haben wir der Verwaltungsvereinbarung nach § 9 Abs. 1 LUKIFG gewidmet, welche Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des LuKIFG regelt.

Die Verwendung der für den Bund vorgesehenen Investitionen wird jährlich als Anlage zum Bundeshaushalt durch einen Wirtschaftsplan festgelegt. Für das Jahr 2025 wurde die Verausgabung der Mittel aus dem Sondervermögen durch den rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Wirtschaftsplan 2025 bestimmt. So sieht der Wirtschaftsplan 2025 für den Haushalt 2025 neben Ausgaben in Höhe von EUR 37 Mrd. auch Verpflichtungsermächtigungen von EUR 87,5 Mrd. für künftige Haushaltsjahre vor, welche gestaffelt über die nächsten 20 Jahre fällig werden.

Nachstehend stellen wir den wesentlichen Inhalt des Wirtschaftsplans 2025 dar (hierzu unter Buchstabe A.) und geben einen Ausblick zu den wegweisenden infrastrukturellen Potentialen sowie unternehmerischen Gestaltungsräumen, die sich aus dem Sondervermögen ergeben (hierzu unter Buchstabe B.).

A. Der Wirtschaftsplan 2025

Der rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Wirtschaftsplan 2025 des Sondervermögens sieht Ausgaben i.H.v. EUR 37,2 Mrd. sowie Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung i.H.v. EUR 87,5 Mrd. vor. Bei diesen handelt es sich um solche Maßnahmen, die den Bund zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können.

Dabei sind Ausgaben in zahlreichen zentralen Infrastrukturbereichen und wichtigen Investitionsprojekten vorgesehen. Neben der jährlichen Tranche i.H.v. EUR 10 Mrd. für den KTF sowie den Zuweisungen nach Maßgabe des LuKIFG i.H.v. EUR 8,3 Mrd. bilden insbesondere die Zuweisungen für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur mit EUR 11,3 Mrd. sowie Investitionen in die Digitalisierung mit EUR 4 Mrd. die stärksten Förderbereiche. Dabei bieten vornehmlich die nachstehenden Infrastrukturbereiche durch die Zuweisungen im Wirtschaftsplan 2025 herausragende Potentiale:

I. Verkehrsinfrastruktur

Für die Erhaltung von Brücken und Tunneln sowie – im unmittelbaren baulichen Zusammenhang – Fahrbahnsanierungen im Bestandsnetz der Bundesautobahnen sind zweckgebundene Investitionen durch Ausgaben i.H.v. EUR 2,5 Mrd. sowie Verpflichtungsermächtigungen i.H.v. EUR 6,5 Mrd. vorgesehen.

Zudem stehen für die Ausrüstung der deutschen Infrastruktur und von rollendem Material mit dem Europäischen Zugsicherungssystem ERTMS Mittel i.H.v. EUR 1,6 Mrd. sowie Verpflichtungsermächtigungen i.H.v. EUR 11,2 Mrd. zur Verfügung. Insbesondere für Unternehmen aus dem Bereich der Telekommunikation ergeben sich hier weitreichende Projektmöglichkeiten.

Zugleich sind für Baukostenzuschüsse als Infrastrukturbeitrag zur Erhaltung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes Ausgaben i.H.v. EUR 7,6 Mrd. bestimmt, welche durch umfangreiche Verpflichtungsermächtigungen i.H.v. EUR 62,9 Mrd. flankiert werden. Hierdurch sollen die Schienenwege in einem qualitativ hochwertigen Zustand erhalten werden.

II. Energieinfrastruktur

Die Deutsche Energy Terminal GmbH („DET“) ist mit EUR 830 Mio. im Wirtschaftsplan veranschlagt. Finanziert werden dabei die DET selbst sowie der Betrieb und die Standorte schwimmender Speicher- und Regasifizierungseinheiten („FSRU“). Hierbei handelt es sich um Schiffe, welche Flüssigerdgas („LNG“) speichern und mit einer Anlage zur Regasifzierung des LNG ausgestattet sind, sodass jenes ins Erdgasnetz eingespeichert werden kann. Ausdrücklich vorgesehen ist dabei, dass Einnahmen – auch aus dem FSRU-Betrieb – den Ausgaben wieder zufließen, was die Projektfinanzierung verstetigt. Ziel ist der Aufbau zusätzlicher LNG-Anlandekapazitäten zur Absicherung der Gasversorgung. Hierfür werden FSRU gemietet und betrieben. Für Unternehmen ergeben sich daraus weitreichende Auftragschancen in Planung und (Aus-)Bau, Hafen- und Netzanschlüssen, Betrieb und Instandhaltung, Sicherheits- und Umwelttechnik sowie im digitalen Monitoring und in der Logistik rund um die Anlandung.

III. Digitalisierung

Im Bereich Digitalisierung sind Ausgaben von EUR 4 Mio. vorgesehen, wobei zahlreiche Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsmodernisierung forciert werden, die für Dienstleister aus dem IT-Bereich weitreichende Möglichkeiten eröffnen.

Insbesondere stehen Mittel für die „digitale Brieftasche“, das sog. EUDI-Wallet/Identitätsökosystem, bereit. Nach Maßgabe der reformierten eIDAS-Verordnung, welche zum 20. Mai 2024 in Kraft getreten ist, müssen alle EU-Mitgliedstaaten ihren Bürgern im Jahr 2026 ein „EUDI-Wallet“ anbieten, welches auf einheitlichen technischen Standards basiert.

Weitere mit Zuweisungen ausgestattete Digitalisierungsprojekte sind der Aufbau eines Bürgerkonto/Infrastruktur sowie die Modernisierung der Registerlandschaft. Daraus ergeben sich für innovative Unternehmen breitgefächerte Tätigkeitsfelder entlang der gesamten Umsetzungskette wie die digitale Konzeption von Identitäts- und Bürgerkontoplattformen nebst Register-Harmonisierung und -migration von und in bestehende Systeme.

Zugleich finanziert der Wirtschaftsplan den Mobilfunk- und Breitbandausbau als Infrastrukturpfeiler der digitalen Daseinsvorsorge. Für den flächendeckenden Breitbandausbau ist zudem eine Verpflichtungsermächtigung i.H.v. EUR 1,8 Mrd. bestimmt. Auch hierbei sind die wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen einzuhalten, sodass sowohl die öffentliche Hand als die Privatwirtschaft frühzeitig das Verfahren und die Durchführung planen sollten.

B. Einordung und Ausblick

Der Wirtschaftsplan 2025 zeigt deutlich: Der Gesetzgeber hat mit dem LuKIFG einen zentralen Schritt für wirtschaftlichen Fortschritt durch enorme Infrastrukturinvestitionen eingeleitet. Mit dem Beschluss des Wirtschaftsplans 2026 hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 14. November 2025 einen weiteren Schritt der geplanten Investitionsoffensive getan. Die abschließende Beratung und Verabschiedung des Bundeshaushaltes für das Haushaltsjahr 2026 durch den Deutschen Bundestag ist für die Sitzungswoche ab dem 25. November 2025 vorgesehen. Für die Praxis folgt hieraus – vorbehaltlich der Verabschiedung im Deutschen Bundestag –, dass zeitnah zum Jahreswechsel Projekte auch aus dem Haushalt 2026 zügig in Bewilligung und Abruf gehen können.

Aus Unternehmenssicht eröffnen sich entlang des gesamten Projektzeitraums attraktive Chancen. Insbesondere ist es für die Verwandlung dieser Potentiale in unternehmerischen Erfolg essentiell, sich frühzeitig auf vom Bund, den Ländern und Kommunen geplanten Infrastruktur- und Investitionsvorhaben vorzubereiten. Hierzu gehört insbesondere die Schaffung idealer gesellschaftsrechtlicher Strukturen für eine erfolgreiche Bewerbung auf entsprechende öffentliche Aufträge sowie bei öffentlichen Förderungen maßgeschneiderte Finanzierungsstrategien und Angebotskonzepte.

Ausblickend zeigt sich, dass über die kommenden Jahre hinweg mit einer Verdopplung des Beschaffungsvolumens zu rechnen ist und sich bereits in den kommenden Monaten ein deutlicher Hochlauf abzeichnet.

Nicht zuletzt spielt daher – sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch die bieterseitigen Teilnehmer am Vergabeverfahren – die gegenwärtige Reform des Vergaberechts eine herausgehobene Rolle. Durch den bereits im parlamentarischen Verfahren befindlichen Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes (hierzu bereits unsere Noerr Insight Beitragsreihe – zuletzt vom 20.10.2025), welcher im Dezember vom Deutschen Bundestag in 2. und 3. Lesung beschlossen werden und sodann dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet werden soll, ergeben sich zahlreiche Beschleunigungs- und Vereinfachungsmöglichkeiten. Hierbei ist aus Sicht öffentlicher Auftraggeber und von Unternehmen, die sich regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, Folgendes zu beachten:

I. Öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber sind gut beraten, ihre Beschaffungs- und Vergabeprozesse gezielt zu optimieren, indem sie die neuen normativen Potentiale adaptieren und nutzen, um die Investitionen möglichst zeitnah effizient und zielgerichtet umsetzen zu können. Hierfür kommen insbesondere die geplanten Flexibilisierungen beim Losgrundsatz, die Zulassung von Nebenangeboten, die Nutzung funktionaler Leistungsbeschreibungen mit konkreten Funktionsanforderungen sowie die erweiterten Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen in Betracht.

II. Unternehmen

Auch Unternehmen, die sich regelmäßig an Vergabeverfahren beteiligen, sollten sich frühzeitig auf die geplanten vergaberechtlichen Änderungen einstellen und die sich hieraus ergebenen Spielräume erfolgreich nutzen. Den Flexibilisierungen beim Losgrundsatz kann insbesondere durch passgenaue Bietergemeinschaften oder im Wege der Eignungsleihe begegnet werden, wobei gerade für junge und innovative Unternehmen zahlreiche Erleichterungen sowie vergaberechtliche Förderinstrumente vorgesehen sind. Auch von den Potentialen durch vereinfachte Eignungskriterien sowie Nachweispflichten sollten Unternehmen insbesondere durch entsprechende Eigenerklärungen Gebrauch machen. Herausforderungen ergeben sich durch die mit dem geplanten Vergabebeschleunigungsgesetz einhergehende gravierende Verkürzung des effektiven Primärrechtsschutzes. Interessierte Unternehmen sollten daher die Teilnahme an entsprechenden Vergabeverfahren durch eine ganzheitliche juristische Beratung – beginnend bereits bei der projektbezogenen Vorbereitung – begleiten lassen, um die normativen Handlungsräume effektiv einzusetzen und die rechtlichen Herausforderungen erfolgreich zu meistern.

Wir werden das weitere Verfahren sowie die landesrechtlichen Umsetzungen rund um das Sondervermögen engmaschig begleiten und über die aktuellen Entwicklungen fortlaufend informieren. In weiteren Noerr Insights dieser Beitragsreihe zum Sondervermögen werden wir uns näher mit dem zukunftsweisenden Investitionsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens für das Jahr 2026 befassen. Weitere Informationen und strategische Leitlinien zu Wachstumstreibern und Hemmnissen für Energie- und Infrastrukturinvestoren in Deutschland finden Sie in unserem Noerr Briefing aus November 2025.

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