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BFH: Kein Spenden­abzug an eine sog. Vorstiftung

15.04.2015

Grundsätzlich können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen und damit steuerbefreiten Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten erhöht sich der Höchstbetrag auf 2 Mio. Euro.

Doch Vorsicht ist geboten, wenn die Stiftung am Ende eines Jahres noch zu errichten ist, in dem die abzugsfähige Spende erstmals steuermindernd geltend gemacht werden soll. Denn Spenden in den Vermögensstock einer rechtsfähigen Stiftung werden erst ab dem Zeitpunkt steuerlich anerkannt, an dem diese von der zuständigen Stiftungsbehörde anerkannt wurde.

Dies entschied der BFH in einem aktuellen Urteil vom 11.2.2015 (X R 36/11). Dort lehnte der BFH den Spendenabzug einer Spende in den Vermögensstock einer im Jahr der Zahlung noch nicht rechtsfähigen Stiftung ab, da die Zahlung sowohl vor der Bestätigung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt als auch vor der Anerkennung des zuständigen Regierungspräsidiums erfolgte.

Zwar sind grundsätzlich auch Spenden an nicht rechtsfähige Stiftungen als Sonderausgaben abziehbar. Doch dies setze voraus, dass der Stifter einen Rechtsträger verpflichtet, die ihm zunächst übertragenen Vermögenswerte vorübergehend zu verwalten und nach der Anerkennung der rechtsfähigen (selbständigen) Stiftung auf diese zu übertragen. Dies lag im Sachverhalt nicht vor.

Eine Absage erteilte der BFH zudem der Anerkennung einer Spende an eine sogenannte Vorstiftung. Als Hauptargument für diese Sichtweise verweist der BFH auf die zivilrechtlichen Gegebenheiten. Danach ist der Stifter bis zur Anerkennung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde weder schuld- noch sachenrechtlich an sein Zuwendungsversprechen gebunden. Damit sei die "Vorstiftung" nicht mit der bei Gründung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Vorgesellschaft vergleichbar. Anders als der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sei der Stifter auch nicht gezwungen, bereits vor der Entstehung der juristischen Person Vermögenswerte auf den erst noch entstehenden Rechtsträger zu übertragen.

Ob die Spende in den Vermögensstock in den folgenden Jahren abzugsfähig ist, ließ der BFH ausdrücklich noch offen.

Hinweis:
Will man dieser Problematik aus dem Weg gehen, sollte die Stiftungserrichtung frühzeitig in die Wege geleitet werden, wenn im Errichtungsjahr der Spendenabzug beabsichtigt ist. Ist eine Stiftungserrichtung in den letzten Monaten unumgänglich, sind entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Spendenabzugs, wie z.B. die Einschaltung einer unselbständigen Stiftung, in die Überlegungen einzubeziehen.

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