BVerfG: Sampling auch ohne Zustimmung des Tonträgerherstellers zulässig
Ein Tonträgerhersteller muss unter Umständen einen Eingriff in sein Leistungsschutzrecht durch Samples zugunsten der künstlerischen Entfaltungsfreiheit hinnehmen, wenn die seine wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig einschränkt. Dies geht aus einem am 31.05.2016 verkündeten Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hervor (Az.: 1 BvR 1585/13). Damit wendet sich das Gericht gegen die „Metall auf Metall“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Hintergrund des Verfahrens ist die Verwendung einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ der Band Kraftwerk in zwei Versionen des Musikstücks „Nur mir“ der Sängerin Sabrina Setlur. Der BGH kam in zwei Entscheidungen zu dem Schluss, dass selbst die Entnahme kleinster Ausschnitte aus Tonspuren grundsätzlich einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht nach § 85 UrhG darstelle. Eine auch ohne Zustimmung mögliche freie Benutzung nach § 24 UrhG liege nicht vor, da die übernommene Sequenz in gleichwertiger Form hätte nachgespielt werden können. Hiergegen machten die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eine Verletzung ihrer Kunstfreiheit geltend.
Das herangezogene Kriterium der gleichwertigen Nachspielbarkeit ist aus Sicht der Verfassungsrichter nicht geeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten künstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen. Denn das Nachspielen einer Tonsequenz schränke die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung ein, da Sampling insbesondere im Hip-Hop ein stilprägendes Element sei. Auch die Möglichkeit der Lizenzierung der Sequenz gewährleiste keinen gleichwertigen Schutz der Kunstfreiheit. Das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers müsse solange hinter diese Interessen zurücktreten, wie dieser keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile zu befürchten hat, was jedoch nur in Einzelfällen zu erwarten sei.
Bemerkenswert ist auch, dass der Senat dem Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet hat, das Recht auf freie Benutzung von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig zu machen. Zur Stärkung der Verwertungsinteressen könnten etwa nachlaufende und an den kommerziellen Erfolg des neuen Werks geknüpfte Vergütungspflichten eingeführt werden.
Der Bundesgerichtshof muss nun erneut über den Fall entscheiden. Für weitere Sachverhalte, die Nutzungshandlungen ab dem 22. 12.2002 betreffen, muss der BGH nach Anweisung des Verfassungsgerichts zudem die Vereinbarkeit mit der EU-Urheberrechtrichtlinie 2001/29/EG prüfen und im Zweifel ein Vorlageverfahren zum Europäischen Gerichtshof anstrengen.
Bestens
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