Deckungszusage „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ ist bindend
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der beklagte Rechtsschutzversicherer zur Erteilung einer Kostenzusage verpflichtet war. Nach einer Prospekthaftungsstreitigkeit meldete der Kläger der Beklagten einen Versicherungsfall. Daraufhin erteilte die Beklagte eine Kostenzusage für die Tätigkeit des Klägervertreters mit dem Zusatz, dass die Zusage „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolge. Anschließend überwies die Beklagte den maßgeblichen Betrag auf das Konto des Klägervertreters.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Deckungszusage durch Erfüllung erloschen ist. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Deckungszusage „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erteilt sei. Mangels Erklärung eines ausdrücklichen Vorbehalts ließ das OLG Düsseldorf die Frage offen, ob ein Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage überhaupt unter einen Vorbehalt stellen darf, etwa wenn maßgebliche Fragen für das Eingreifen des Versicherungsschutzes noch zu klären sind. Im Hinblick auf die Frage, ob der Versicherer die vorliegende Deckungszusage bindend erteilte, stellte das Gericht auf den Sinn und Zweck einer Deckungszusage ab. Dieser liege darin, dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz verbindlich zu bestätigen. Eine solche verbindliche Bestätigung des Rechtsschutzes sei aus Sicht des Versicherungsnehmers dann anzunehmen, wenn der Versicherer bei Erteilung einer Zusage unter einem Vorbehalt keine Gründe für eine Leistungsverweigerung angebe, auf die er sich später möglicherweisen berufen werde. Mangels Angabe von solchen Gründen in dem Vorbehalt sei die Kostenzusage der Beklagten nur so zu verstehen, dass diese sich rechtlich nicht zur Erteilung der Zusage verpflichtet sah, sie aber dennoch bindend erteilte. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte ankündigte, die Angelegenheit unter Schadenersatzgesichtspunkten wegen möglicher Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags überprüfen lassen zu wollen. Die Beklagte habe damit hinreichend deutlich gemacht, dass sie das Geleistete vom Kläger nicht zurückfordern wolle.
Bestens
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