Entfall der Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG
In diesem Rechtsstreit stritten die Klägerin und der beklagte Versicherer um das Fortbestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die 2005 zustande gekommen war. Im April 2011 beantragte die Klägerin Leistungen wegen Berufsunfähigkeit für den Zeitraum ab September 2009. Der Versicherer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, da die Klägerin bereits vor Vertragsschluss an Depressionen gelitten und diese Gesundheitsbeeinträchtigung bei Vertragsabschluss verschwiegen habe.
Das OLG Braunschweig bejahte das Fortbestehen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Rücktrittsrecht des Beklagten sei schon deshalb ausgeschlossen, weil er nicht innerhalb der zwischen den beiden Parteien vereinbarten und seit dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes auch in § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG geregelten Ausschlussfrist von fünf Jahren erklärt wurde.
Das OLG Braunschweig führte weiter an, dass die Fünfjahresfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 1, 2 VVG zwar nicht für Versicherungsfälle gelte, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind. Allerdings meine Eintritt des Versicherungsfalles das Vorliegen der vertragsmäßigen Bedingungen für die Leistungspflicht des Versicherers. Maßgeblich sei der objektive Eintritt des Versicherungsfalles, nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Schließlich handele es sich bei der Ausnahme von der Fünfjahresfrist um eine Privilegierung des Versicherers, die der Verhinderung von Missbräuchen diene. Infolgedessen sei ein solcher Missbrauch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer Leistungen erbringen müsste, für den er wegen einer Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers nicht eintreten müsste. Vorliegend hatte die Vorinstanz den geltend gemachten Leistungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum von September 2009 bis Juli 2011 wegen des Fehlens der bedingungsgemäßen Voraussetzungen aber abgelehnt. Damit lag mangels eingetretenen Versicherungsfalls vor Ablauf der Fünfjahresfrist kein hinreichender Grund vor, den Versicherer im Hinblick auf sein Rücktrittsrecht zu privilegieren.
Bestens
informiert
Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.
Jetzt anmelden