Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten
Nachdem erst im vergangenen Jahr die 4. Geldwäscherichtlinie im deutschen Geldwäschegesetz (GwG) umgesetzt wurde, wird es keineswegs ruhiger um das GwG: Mit der 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU) kündigen sich bereits weitere Änderungen an. Die 5. Geldwäscherichtlinie baut inhaltlich auf der 4. Geldwäscherichtlinie auf und verschärft deren Regelungen punktuell. Die Richtlinie ist nun formell in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sie bis zum 10.01.2020 in nationales Recht umzusetzen.
Die 5. Geldwäscherichtlinie ist eine Reaktion auf die jüngsten Terroranschläge und nimmt insbesondere die in diesem Zusammenhang aufgedeckten neuen Tendenzen der Terrorismusfinanzierung ins Visier. Gerade alternative Finanzsysteme und E-Geld-Dienstleistungen wie Kryptowährungen (bspw. Bitcoin oder Etherum) sollen umfassend reguliert werden. Auch der Handel mit Kulturgütern wurde als mögliche Finanzierungsquelle terroristischer Vereinigungen und organisierter Kriminalität identifiziert und soll verstärkt dem Regime der AML/CFT-Regulierung unterworfen werden. Darüber hinaus sieht die 5. Geldwäscherichtlinie insbesondere Verschärfungen im Hinblick auf Geschäftsbeziehungen mit Drittländern, umfassendere Informationsmöglichkeiten der zentralen Meldestellen und einen einfacheren Zugang zu Informationen aus dem Transparenzregister vor.
Besondere Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu „Risikoländern“
Die 4. Geldwäscherichtlinie sah erstmals vor, dass bei Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Drittländern, deren System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Schwachstellen aufweist (Risikoländer), besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten sind, umgesetzt in § 15 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) GWG. Die 5. Geldwäscherichtlinie verschärft diese Regelung nun dahingehend, dass Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Risikoländern beschränkt werden sollen, falls von den betroffenen Verpflichteten keine zusätzlichen angemessenen Risikominimierungsmaßnahmen getroffen werden. Die Neuerungen der 5. Geldwäscherichtlinie sind dabei insbesondere, dass von der Europäischen Kommission in einer Auflistung festgelegt werden soll, welche Länder zu den Risikoländern gehören. Ob ein Drittland als Risikoland eingestuft wird, wird maßgeblich von folgenden Faktoren abhängen:
- Ob in dem Drittland ein rechtlicher und institutioneller Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung existiert,
- ob den zuständigen Behörden des Drittlandes ausreichend Befugnisse im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung stehen sowie ob eine entsprechende Sanktionspraxis besteht,
- und ob das Systems des Drittlandes im Hinblick auf Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insgesamt tatsächlich wirksam ist.
Bisher war es den Mitgliedstaaten überlassen, welche Risikominimierungsmaßnahmen diese verlangten. Die 5. Geldwäscherichtlinie sieht insoweit eine Harmonisierung der Risikominimierungsmaßnahmen vor. Die Mitgliedstaaten sollen den Verpflichteten mindestens vorschreiben, dass diese Informationen über den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer, über die Art der Geschäftsbeziehung, über die Herkunft der Gelder sowie die Herkunft des Vermögens des Kunden einzuholen und die Gründe für die geplanten Transaktionen darzulegen haben. In jedem Fall besteht Handlungsbedarf für Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen in Risikoländer unterhalten. Insoweit müssen die vorhandenen Compliance- und Risikomanagementsysteme den neuen Anforderungen angepasst werden.
Ausweitung der Informationsmöglichkeiten der zentralen Meldestellen
Die 5. Geldwäscherichtlinie betont die Bedeutung der zentralen Meldestellen für die Aufdeckung von grenzüberschreitenden Geldwäschesachverhalten. Diesen sollen effektivere Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung zur Verfügung gestellt, sowie bestehenden Vorschriften internationalen Standards angeglichen werden. Die zentralen Meldestellen sollen künftig bereits ohne die bisher notwendige vorausgehende Verdachtsanzeige befugt sein, von den Verpflichteten Informationen anzufordern und auf die Daten von Finanz- und Strafverfolgungsbehörden zuzugreifen. Auch der Informationsaustausch der zentralen Meldestellen untereinander soll weiter vereinfacht werden. Hierzu sieht die Richtlinie eine Vereinheitlichung der Organisation der Meldestellen vor.
Für einen einfacheren Zugriff auf Informationen über die Identität von Inhabern von Bankkonten und Schließfächern sollen bei den zentralen Meldestellen Register eingerichtet werden, in denen Informationen über die Identität der bevollmächtigten Inhaber und der Eigentümer gespeichert sind.
Leichterer Zugang zu den Informationen des Transparenzregisters
Personengesellschaften und juristische Personen sind gem. §§ 20 Abs. 1 GwG verpflichtet, aktuelle Informationen zu ihren Eigentümern für das Transparenzregister zur Verfügung zu stellen. Bisher war es nur möglich, Einsicht in das Register zu nehmen, falls ein berechtigtes Interesse an dem jeweiligen Eintrag nachgewiesen werden konnte (§ 23 Abs. 5 GWG). Auf dieses Zugangskriterium soll künftig verzichtet werden. Vielmehr ist in der Richtlinie vorgesehen, dass „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ die Möglichkeit eingeräumt wird, das Register einzusehen. Die 5. Geldwäscherichtlinie wird insofern zu einer weitreichenden Änderung des § 23 GwG führen. Die im Dezember 2017 in Kraft getretene Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung nach § 23 Abs. 5 GWG hatte gerade nicht zu einer vereinfachten Einsichtnahme geführt; vielmehr mussten auch nach dieser Verordnung geldwäscherechtlich Verpflichtete weiterhin ein berechtigtes Interesse darlegen.
Die vereinfachte Einsichtnahme wäre zumindest aus Sicht der Verpflichteten begrüßenswert, da ihnen nunmehr die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten erleichtert wird. Ihnen gegenüber soll das Transparenzregister auch volle Transparenz bieten. Lediglich die Informationen gegenüber „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ können durch den nationalen Gesetzgeber auf Namen, Monat und Jahr der Geburt und Wohnsitzland beschränkte werden. Es wäre gerade für Family Offices begrüßenswert, wenn eine solche Beschränkung in der nationalen Gesetzgebung auch vollumfänglich umgesetzt würde.
Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie im GWG
Die Richtlinie ist bis zum 10.01.2020 umzusetzen. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Umsetzung nutzen wird, um noch Unklarheiten aus dem im Juni vergangenen Jahres in Kraft getretenen GWG auszuräumen. So ist insbesondere eine Klarstellung zur geldwäscherechtlichen Verpflichtung von Finanzunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG wünschenswert. Hier wird bislang uneinheitlich beurteilt, ob die Definition für Finanzunternehmen in § 1 Abs. 3 Nr. 1 KWG auch auf reine Industrie-Holdinggesellschaften anzuwenden ist. Bereits im vergangenen Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) hielten sowohl Bundesrat als auch Bundesregierung den Verweis auf § 1 Abs. 3 KWG für überarbeitungsbedürftig. Die Definition ist im Gesetzgebungsverfahren jedoch gerade nicht angepasst worden. In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 18/12405, S. 155) wurde hierzu ausgeführt, dass dieses Problem sehr komplex sei und die Lösung einer vertieften Prüfung und Abstimmung mit den Ländern bedürfe, so dass eine Änderung der Definition im nächsten Gesetzgebungsverfahren angestrebt werde. Es bleibt zu hoffen, dass diese Klarstellung nun angegangen wird. Wünschenswert wäre auch eine Klarstellung zur geldwäscherechtlichen Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG und zur Arbeitgebererstreckung internen Sicherungspflichten nach § 6 Abs. 3 GwG bei Syndikusrechtsanwälten.
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