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Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur und NRW-Infrastruktur­gesetz 2025 bis 2036 – Sonder­vermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ – Noerr Insight No. 5

15.01.2026

Der Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 („NRW-Plan“) ist das größte Infrastruktur- und Investitionsprogramm in der Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen. Er sieht vor, dass in den kommenden zwölf Jahren insgesamt EUR 31,2 Mrd. in die öffentliche Infrastruktur des Landes fließen sollen. Rund EUR 21,3 Mrd. sind für Investitionen der Kommunen vorgesehen, etwa EUR 8,4 Mrd. für Projekte des Landes in Bereichen wie Verkehr, energetische Sanierung und Klimaschutz, Digitalisierung sowie Forschung und Wissenschaft.

Mit dem am 17. Dezember 2025 vom Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossenen Gesetz über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036  („NRW-Infrastrukturgesetz“) wird der NRW-Plan landesrechtlich umgesetzt. Ausgangspunkt ist der erhebliche Investitions- und Modernisierungsbedarf der öffentlichen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen, der unter den zusätzlichen Anforderungen von Digitalisierung, Energiewende und demografischem Wandel zügig adressiert werden muss. Das NRW-Infrastrukturgesetz schafft hierfür den landesrechtlichen Rahmen, um die dem Land aus dem bundesrechtlichen Finanzrahmen zufließenden Mittel zweckgerichtet und praktikabel in die Umsetzung zu bringen.

Finanziert wird der NRW-Plan im Kern aus zwei Quellen:

Zum einen setzt das Land seinen Anteil von rund EUR 21,1 Mrd. aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ („Sondervermögen“) ein. Der Bund stellt über dieses Sondervermögen bis zu EUR 500 Mrd. für zusätzliche kreditfinanzierte Investitionen in Infrastruktur und Klimaschutz bereit. Davon sind EUR 100 Mrd. für Länder und Kommunen bestimmt. Im Hinblick auf den Länderanteil regelt das im Oktober 2025 in Kraft getretene „Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen“ („LuKIFG“), die Verteilung der EUR 100 Mrd. aus dem Sondervermögen an die Länder sowie Kommunen. Nordrhein-Westfalen erhält nach dem LuKIFG einen Anteil von circa 21,1 %, also rund EUR 21,1 Mrd.

Zum anderen kommen zusätzliche Mittel aus dem NRW-Landeshaushalt hinzu, mit denen das Gesamtvolumen von EUR 31,2 Mrd. erreicht wird. Ergänzend garantiert das Land den Kommunen für denselben Zeitraum die Höhe der allgemeinen Investitionspauschalen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz („GFG“) und stellt damit weitere EUR 27,6 Mrd. an Investitionsmitteln in Aussicht. Bei den Investitionspauschalen handelt es sich um zweckgebundene Mittelzuweisungen des Landes an Kommunen, die zur Förderung investiver Maßnahmen verwendet werden können und nach den im jeweiligen GFG festgelegten Verteilungsregeln ausgezahlt werden. Sie sind also nicht unmittelbarer Regelungsgegenstand des NRW-Infrastrukturgesetzes, fließen aber in das Gesamtvolumen des NRW-Plans ein.

Im ersten Noerr Insight unserer Beitragsreihe zum Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ vom 06.10.2025 haben wir die rechtlichen Grundlagen des Sondervermögens, die geplante Verteilung der Finanzmittel auf die Länder sowie die zentralen Fördervoraussetzungen und Berichtspflichten ausführlich dargestellt.

Den zweiten Noerr Insight der Beitragsreihe zum Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität" vom 21.11.2025 haben wir der Verwaltungsvereinbarung nach § 9 Abs. 1 LUKIFG gewidmet, welche Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des LuKIFG regelt.

Im dritten Noerr Insight der Beitragsreihe zum Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ vom 23.11.2025 wird der rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Wirtschaftsplan 2025 mit seinem Volumen von EUR 37,2 Mrd. sowie den zentralen Investitionsschwerpunkten in Verkehrs-, Energie- und Digitalinfrastruktur dargestellt.

Im vierten Noerr Insight der Beitragsreihe zum Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ wird der vom Bundestag im November 2025 beschlossene Wirtschaftsplan 2026 und die zentralen Investitionsschwerpunkte insbesondere in der Verkehrs- und Schieneninfrastruktur, der Energie- und Krankenhausinfrastruktur, der Digitalisierung sowie Maßnahmen in Bildung, Forschung und Wohnungsbau dargestellt.

Nachstehend stellen wir die zentralen Inhalte des NRW-Infrastrukturgesetzes dar (hierzu unter Buchstabe A.), erläutern die haushaltsrechtliche Verankerung der zusätzlichen Landesmittel (hierzu unter Buchstabe B.) und beleuchten die sich daraus ergebenden wegweisenden Chancen für die öffentliche Hand und Unternehmen (hierzu unter Buchstabe C.).

A. Zentrale Inhalte des NRW-Infrastrukturgesetzes

I. Finanzrahmen und Aufteilung der Mittel

Ausgangspunkt des NRW-Infrastrukturgesetzes ist die Umsetzung des Anteils Nordrhein-Westfalens am Sondervermögen. Der auf Nordrhein-Westfahlen entfallene Anteil soll in konkrete Sachinvestitionen fließen, also etwa in Bauprojekte, Sanierungen, technische Ausstattung oder digitale Infrastruktur. Von diesem Betrag sind rund EUR 12,7 Mrd. für die Kommunen vorgesehen, EUR 8,4 Mrd. verbleiben beim Land.

Der NRW-Plan führt diese Bundesmittel mit zusätzlichen Landesmitteln und Kompensationszahlungen zusammen und spannt so einen deutlich größeren Finanzrahmen auf. Die Kompensationszahlungen umfassen zusätzliche Ausgleichsmittel des Bundes, die Nordrhein-Westfahlen für erwartete Steuermindereinnahmen aus dem steuerlichen Investitionssofortprogramm erhält und die zusammen mit Bundes- und Landesmitteln in den NRW-Plan fließen. Insgesamt stehen damit EUR 31,2 Mrd. für Infrastrukturinvestitionen bis 2036 zur Verfügung. Für Unternehmen bedeutet das einen über Jahre hinweg planbaren und wirtschaftlich aussichtsreichen Mittelabfluss, da sowohl Kommunen als auch das Land in erheblichem Umfang Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Wege öffentlicher Aufträge vergeben werden.

II. Kommunaler Teil: Pauschale Budgets und Förderprogramme

Auf kommunaler Ebene sieht das Gesetz ein pauschales Förderbudget sowie ergänzende sachspezifische Förderprogramme vor, wobei der jeweilige Kommunalanteil für den gesamten Förderzeitraum einmalig per Bescheid mitgeteilt wird und die Mittel anschließend bedarfsbezogen zum Ausgleich fälliger Rechnungen abgerufen werden können.

1. Zwei Säulen der Kommunalförderung

Nach § 2 Abs. 1 NRW-Infrastrukturgesetz werden dabei die kommunalen Mittel aus dem Sondervermögen in zwei Säulen bereitgestellt:

  • EUR 10 Mrd. als pauschales Förderbudget, das den Kommunen direkt zugewiesen wird.
  • Die übrigen rund EUR 2,7 Mrd. zur Aufstockung bestehender und für neue kommunale Förderprogramme des Landes ab dem Haushalt 2026.

Das pauschale Förderbudget von EUR 10 Mrd. ist nach § 2 Abs. 2 NRW-Infrastrukturgesetz für Sachinvestitionen in sechs Infrastrukturbereiche bestimmt:

  • Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur,
  • Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und Maßnahmen, die den Zielen des Klimaschutzes, der Klimafolgenanpassung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit dienen,
  • Verkehrsinfrastruktur,
  • Digitale Resilienz und Digitalisierung,
  • Sportinfrastruktur oder
  • Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz

Eine inhaltliche Leitlinie wird dabei durch § 2 Abs. 2 Satz 2 des NRW-Infrastrukturgesetzes vorgegeben: So sollen von den pauschalen Mitteln, die an die Kommunen fließen, 50 % in Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur sowie 20 % in Energie- und Klimaschutzmaßnahmen investiert werden. Die verbleibenden 30 % sind für Verkehr, Digitalisierung, Sportinfrastruktur sowie Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen. Abweichungen von dieser Verteilung sind möglich, wenn eine Kommune keinen entsprechenden Bedarf in einzelnen Bereichen hat, was den Städten und Gemeinden vor Ort einen gewissen Spielraum eröffnet. Eine Abweichung bedarf einer Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten.

2. Verteilungsschlüssel und Fokus auf finanzschwache Kommunen

§ 7 NRW-Infrastrukturgesetz legt fest, nach welchem Schlüssel die pauschalen Investitionsmittel auf die Kommunen verteilt werden. Dabei richten sich 80 % der Mittel nach der Einwohnerzahl, weitere 10 % nach der Fläche. Die verbleibenden 10 % fließen gezielt an Kommunen, die in den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 2021 bis 2025 über die Schlüsselzuweisungen als besonders finanzschwach ausgewiesen wurden; Kreise erhalten zusätzlich 20 % der für ihre kreisangehörigen Gemeinden berechneten Summe. Der Gesetzgeber setzt damit einen sozialpolitischen Schwerpunkt zugunsten strukturschwacher Städte und Gemeinden.

Zu den größten kommunalen Mittelzuweisungen zählen die Städte Köln (rund EUR 523 Mio.), Dortmund (rund EUR 358 Mio.), Essen (rund EUR 335 Mio.), Duisburg (rund EUR 301 Mio.) und Düsseldorf (rund EUR 281 Mio.).

3. Haushaltsrechtliche Einbettung

Um Investitionen nicht an verzögerten Haushaltsbeschlüssen scheitern zu lassen, enthält § 9 NRW-Infrastrukturgesetz Sonderregelungen für Gemeinden und Kreise in der vorläufigen Haushaltsführung.

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 NRW-Infrastrukturgesetz bestimmt, dass Gemeinden und Kreise, die zu Beginn des Haushaltsjahres der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen („GO NRW“) unterliegen, bis zum Inkrafttreten ihrer Haushaltssatzung Sachinvestitionen aus den nach dem NRW-Infrastrukturgesetz bereitgestellten Investitionsmitteln und gegebenenfalls aus ergänzenden, investitionsbezogenen Fördermitteln finanzieren können, ohne dass die Beschränkungen des § 82 GO NRW Anwendung finden. § 82 GO NRW regelt die vorläufige Haushaltsführung, mithin welche Ausgaben und Verpflichtungen eine Gemeinde oder ein Kreis zu Beginn eines Haushaltsjahres ohne beschlossene Haushaltssatzung tätigen darf. Dabei gibt § 82 GO NRW auch vor, unter welchen Voraussetzungen Kommunen Kredite aufnehmen dürfen und wann sie hierfür eine Genehmigung der Kommunalaufsicht benötigen. Da das NRW-Infrastrukturgesetz vorsieht, dass die Maßnahmen ohne zusätzliche Kreditaufnahme auskommen und aus den zugewiesenen Investitionsmitteln finanziert werden, greifen diese üblichen Genehmigungspflichten für Kredite nach § 82 GO NRW hier nicht.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 NRW-Infrastrukturgesetz erstreckt sich die Ausnahme auch auf einen Eigenmittelanteil der Kommune, soweit dieser ergänzend eingesetzt wird und die zuständige Kommunalvertretung zuvor zugestimmt hat. Damit soll eine Praxis vermieden werden, nach der Maßnahmen nach dem NRW-Infrastrukturgesetz ausschließlich aus den nach diesem Gesetz bereitgestellten Mitteln finanziert werden.

Ergänzend schafft § 12 NRW-Infrastrukturgesetz eine weitere haushaltsrechtliche Klarstellung, um die Finanzierung erster Investitionsmaßnahmen zu ermöglichen. Für Gemeinden und Kreise gelten Aufwendungen und Auszahlungen für im Haushaltsjahr 2025 nach dem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 NRW-Infrastrukturgesetz als „unabweisbar“ im Sinne von § 83 Abs. 1 GO NRW, erfordern aber einen vorherigen entsprechenden Rats - oder Kreistagsbeschluss.

III. Landesinvestitionen in Verkehr, Kliniken, Hochschulen und Digitalisierung

§ 3 NRW-Infrastrukturgesetz legt fest, in welche Bereiche das Land die ihm zustehenden Mittel in Höhe von EUR 8,4 Mrd. investiert. Die Mittel verteilen sich wie folgt:

  • Sanierung von Landesstraßen und -brücken sowie Ersatzneubauten: EUR 1,5 Mrd.,
  • Investitionen in die Digitale Resilienz und die Digitalisierung: EUR 1,3 Mrd.,
  • Investitionen in die frühkindliche Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur: EUR 700 Mio.,
  • Investitionen in die Sportinfrastruktur: EUR 200 Mio.,
  • Investitionen in die Sanierung von Landesliegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht: EUR 400 Mio.,
  • Investitionen in die Universitätskliniken: EUR 1 Mrd.,
  • Investitionen in die Hochschulen: EUR 1 Mrd.,
  • Investitionen in die Krankenhausinfrastruktur: EUR 1 Mrd. und
  • Investitionen in die Wirtschaftswende, Forschung und Innovation: EUR 1,3 Mrd.

Damit bündelt das Gesetz zentrale Zukunftsfelder des Landes: Mobilität, Gesundheitsversorgung, Wissenschaft und Digitalisierung. In der Gesetzesbegründung wird betont, dass landesseitige Investitionen insbesondere die Sanierung und grundständige Erneuerung der Landesstraßen und Landesbrücken einschließlich begleitender Radwege umfassen.

IV. Fördergegenstand, Verfahren und Fristen

Die Bereitstellung der Investitionsmittel richtet sich nach den in § 4 NRW-Infrastrukturgesetz geregelten Fördervoraussetzungen, welche an die bundesrechtlichen Vorgaben des LuKIFG sowie die hierzu zwischen Bund und Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung anknüpfen und für die Umsetzung des NRW-Plans konkretisieren, welche Ausgaben als förderfähige Sachinvestitionen anerkannt werden.

1. Förderfähige Investitionen

Förderfähig sind gemäß § 4 Abs. 1 NRW-Infrastrukturgesetz Sachinvestitionen der Träger von Infrastruktureinrichtungen, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen und ein Investitionsvolumen von mindestens EUR 50.000,00 aufweisen. Unterschreiten Investitionen jenes Mindestvolumen, ist dies nach Maßgabe von § 4 Abs. 8 NRW-Infrastrukturgesetz nur förderunschädlich, wenn dies zum Zeitpunkt der Freigabe oder des Beginns einer Maßnahme für das Land oder die Kommune nicht vorhersehbar war. Förderfähig sind dabei nicht nur klassische Baumaßnahmen oder der Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und technischer Ausstattung, sondern auch der Kauf von dauerhaften Rechten und zeitlich begrenzten Nutzungsrechten im Bereich der Digitalisierung. Erfasst sind zudem die Entwicklung und Beauftragung digitaler Verfahren, selbst wenn diese haushaltsrechtlich nicht als Investition gelten. Auch Zuweisungen und Zuschüsse an Dritte für solche Vorhaben können aus den Mitteln finanziert werden.

Ergänzend erlaubt § 4 NRW-Infrastrukturgesetz, notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen mitzufinanzieren, etwa Baunebenkosten, Planungs- und Ingenieurleistungen oder erforderliche Gutachten. Diese Aufwendungen können bis unter 50 % der förderfähigen Ausgaben eines Projekts gefördert werden. Nicht umfasst sind hingegen laufende Verwaltungs- und Personalkosten oder der spätere Betrieb und die Unterhaltung der Infrastruktur.

Besonders praxisrelevant ist § 4 Abs. 7 NRW-Infrastrukturgesetz: Die Norm eröffnet ausdrücklich Investitionsmodelle, bei denen die öffentliche Hand zur Aufgabenerfüllung auf private Partner zurückgreift, etwa im Rahmen langfristiger Vertragsstrukturen oder Public Private Partnerships.

2. Zeitrahmen: Projektstart, Bewilligung, Abschluss

Auch die in § 5 NRW-Infrastrukturgesetz genannten Stichtage spiegeln den bundeseinheitlichen Förderzeitraum wider, der in der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Sondervermögens festgelegt ist.

Der zeitliche Rahmen wird dabei wie folgt geregelt:

  • Maßnahmen dürfen nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sein. Vorbereitende Studien und Planungen vor diesem Stichtag sind unschädlich.
  • Die Freigabe muss bis zum 31. Dezember 2036 erfolgen.
  • Die Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen sein.

Kann ein Projekt aus nicht vorhersehbaren externen Gründen nicht bis Ende des Jahres 2042 abgeschlossen werden, kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 NRW-Infrastrukturgesetz stattdessen eine Sachstandsaufnahme erfolgen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein selbständiger Abschnitt nach dem 31. Dezember 2042 abgeschlossen ist und damit das Investitionsziel erreicht wird. Ab dem Jahr 2043 dürfen Mittel nur noch für bereits abgeschlossene oder bis Ende des Jahres 2042 fertiggestellte Vorhaben abgerechnet werden. Bereits bis Ende des Jahres 2029 soll mindestens ein Drittel der Investitionsmittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein. Das Gesetz selbst ist bis zum 31. Dezember 2054 befristet.

3. Digitales Verfahren, Berichtspflichten und Kontrolle

Verfahrensseitig setzen § 6 Abs. 1 und – für Gemeinden und Kreise – § 11 NRW-Infrastrukturgesetz auf einen weitgehend digitalen Ansatz:

  • Gemeinden und Kreise erfassen in einem digitalen Verfahren nach vorgegebenem Muster ihre geplanten, begonnenen und abgeschlossenen Investitionsvorhaben und aktualisieren diese Eintragungen zeitnah, spätestens aber innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses.
  • Zusätzlich geben sie bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals zum Stichtag 30. Juni 2026, die Höhe der im kommenden Jahr und im Finanzplanungszeitraum voraussichtlich jährlich benötigten Haushaltsmittel an.
  • Ergänzend sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 NRW-Infrastrukturgesetz ab dem Stichtag 1. Januar 2026 die voraussichtlich benötigten Finanzmittel nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 43 Bundeshaushaltsordnung („BHO“) so zu melden, dass der Bund diese rechtzeitig in seiner Liquiditätsplanung berücksichtigen kann. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 43 BHO legen fest, wie und wann Bundesstellen ihren erwarteten Geldbedarf melden müssen. So kann der Bund die notwendigen Mittel rechtzeitig einplanen und bereitstellen.

Des Weiteren enthält § 11 Abs. 3 NRW-Infrastrukturgesetz eine Übergangsregelung: Bis das digitale Verfahren etabliert ist, melden Gemeinden und Kreise ihre Vorhaben nach vorgegebenem Muster vierteljährlich, während die Angaben zum jährlichen Mittelbedarf und zu den voraussichtlich benötigten Finanzmitteln weiterhin fristgerecht nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 NRW-Infrastrukturgesetz zu übermitteln sind.

Überdies ist gemäß § 11 Abs. 4 NRW-Infrastrukturgesetz nach Abschluss eines Vorhabens innerhalb von sechs Monaten eine Abschlussmeldung mit Angaben zu u.a. Projektinhalt, Zeitraum, Infrastrukturbereich, Investitionsvolumen und Finanzierungsstruktur zu übermitteln, ergänzt um die Bestätigung der örtlichen Rechnungsprüfung, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden.

Mittelabrufe sind nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 NRW-Infrastrukturgesetz nur für innerhalb von drei Monaten fälligen Rechnungen zulässig, wobei die Bezirksregierung jeweils prüft, ob die materiellen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich schreibt § 11 Abs. 7 NRW-Infrastrukturgesetz vor, dass mindestens 5 % der abgeschlossenen kommunalen Maßnahmen stichprobenartig durch die Gemeindeprüfungsanstalt geprüft werden, während § 6 Abs. 2 NRW-Infrastrukturgesetz für alle finanzwirksamen Maßnahmen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen verlangt.

B. Haushaltsrechtliche Verankerung der zusätzlichen Landesmittel

Der über Mitteln aus dem LuKIFG hinausgehenden originären Landesanteil des NRW-Plans wird haushaltsrechtlich unabhängig vom Sondervermögen und außerhalb des NRW-Infrastrukturgesetzes verankert.

In der Ergänzung zum Haushaltsgesetz 2026 beschreibt die Landesregierung den NRW-Plan als Drei-Säulen-Konzept und hinterlegt neben dem Bundesanteil zusätzliche Landesmittel, mit denen vor allem bestehende Investitionsprogramme für Kommunen und Landesinfrastruktur über einen Zeitraum von zwölf Jahren verstetigt werden sollen. Für 2026 werden hierfür zunächst umfangreiche Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von EUR 11,1 Mrd. in neuen Kapiteln der Einzelpläne eingerichtet. Diese Haushaltsansätze und Pauschalen sind damit politisch Teil des NRW-Plans, rechtlich aber in Haushaltsgesetz und GFG verankert.

C. Bedeutung und Ausblick für die Praxis: Öffentliche Hand und Unternehmen

Das NRW-Infrastrukturgesetz wird am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft treten. Der NRW-Plan bietet einen zusätzlichen finanziellen Motor für eine Modernisierung der Infrastruktur und wirtschaftliches Wachstum. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die richtungsgebenden Potentiale sowie neue Perspektiven, welche sowohl die öffentliche Hand (hierzu unter Ziffer I.) als auch Akteure aus der Privatwirtschaft (hierzu unter Ziffer II.) frühzeitig adaptieren sollten, um die breiten Investitionsimpulse erfolgreich gestalten sowie unternehmerisch verwirklichen zu können.

I. Land und Kommunen: Investitionsplanung und Verwaltungsorganisation

Für die öffentliche Hand in Nordrhein-Westfalen eröffnet der NRW-Plan zusätzliche Investitionsspielräume, um den seit Jahren bestehenden Infrastruktur – und Investitionsstau in der öffentlichen Infrastruktur gezielt abzubauen, insbesondere dort, wo der Sanierungsdruck seit Jahren hoch ist: bei Schulen und Kitas, Brücken und Straßen, der Verwaltungsdigitalisierung sowie bei Sport- und Gesundheitseinrichtungen. Die pauschalen Budgets ermöglichen es den Kommunen, ihre Projekte innerhalb der vorgegebenen Quoten an den lokalen Bedarf anzupassen.

In der Praxis werden Kommunen ihre bestehenden Infrastrukturkonzepte und Investitionsprogramme eng an den gesetzlichen Förderzeiträumen und Berichtspflichten ausrichten müssen. Sinnvoll ist es, frühzeitig wichtige Projekte zu identifizieren, Planungs- und Vergabekapazitäten zu prüfen und Bau-, Liefer- und Dienstleistungsvergaben so zu organisieren, dass die Mittel zügig in konkrete Vorhaben vor Ort fließen können.

Hierbei sollten öffentliche Auftraggeber insbesondere die sich aus dem gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren befindlichen Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes (hierzu bereits unsere Noerr Insight Beitragsreihe – zuletzt vom 20.10.2025) ergebenen Spielräume zur flexiblen, beschleunigten und innovativen Beschaffung optimal nutzen.

II. Unternehmen: Neue Chancen in Bau, Energie, Digitalisierung und Gesundheit

Für Unternehmen ist der NRW-Plan eine wichtige wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeit in vielfältigen Bereichen der öffentlichen Infrastruktur:

  • Der NRW-Plan eröffnet der Bau- und Infrastrukturbranche sowie Planungs- und Ingenieurdienstleistungen planbare unternehmerische Chancen, etwa bei Brücken und Tunnelsanierungen, Schul- und Kitabauten, Klinik und Hochschulprojekten sowie kommunalen Straßen und Radwegenetzen.
  • Die Energie- und Gebäudetechnikbranchen können die erfolgreiche Realisierung von Infrastrukturprojekten im Bereich energetischer Sanierung und Klimaanpassungsmaßnahmen umsetzen.
  • Für Anbieter von IT und Digitalisierungsleistungen eröffnen sich wegweisende unternehmerische Chancen bei der Verwaltungsmodernisierung, digitaler Resilienz, sowie bei Vorhaben rund um Breitband - und Mobilfunk.

Vergaberechtlich werden die Mittel in einer Vielzahl öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen umgesetzt werden. Unternehmen sollten daher die Investitionsplanungen größerer sowie finanzschwacher Kommunen beobachten und sich frühzeitig auf die Vergabeverfahren einstellen. Insbesondere durch die Hinzuziehung ganzheitlicher juristischer Expertise – beginnend bereits bei der maßgeschneiderten projektbezogenen Vorbereitung bis hin zum Abschluss der Verfahren, die unternehmerischen Potentiale des Entwurfs des Vergabebeschleunigungsgesetzes antizipierend und passgenau nutzend, – können Unternehmen durch gezielte Teilnahmen an öffentlichen Ausschreibungen von dem starken Hochlauf der Investitionen erfolgreich profitieren.

Wir werden das weitere Verfahren sowie die landesrechtlichen Umsetzungen rund um das Sondervermögen engmaschig begleiten und über die aktuellen Entwicklungen fortlaufend informieren. In weiteren Noerr Insights dieser Beitragsreihe zum Sondervermögen werden wir uns näher mit diesem zukunftsweisenden Investitionsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens für das Jahr 2026 befassen. Weitere Informationen und strategische Leitlinien zu Wachstumstreibern und Hemmnissen für Energie- und Infrastrukturinvestoren in Deutschland finden Sie in unserem Noerr Briefing aus November 2025.

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