Rechtsschutzdeckung bei mehrere Lebensbereiche erfassender Streitigkeit
Die Klägerin unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Rechtsschutzversicherung mit dem Deckungsbereich Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige unter Einschluss von Arbeits-Rechtsschutz. Im Ausgangsprozess machte die Klägerin Lohnansprüche gegen die beklagte Gesellschaft geltend. Bei der Beklagten handelte es sich um ein Familienunternehmen, an dem die Klägerin neben ihren Eltern und ihrem Bruder zu 25 Prozent beteiligt war. Der Versicherer verweigerte der Klägerin den Deckungsschutz mit dem Hinweis auf die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, wonach Deckungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit ausgeschlossen war.
Das OLG Karlsruhe bestätigte zunächst die Ansicht der Klägerin, dass es sich bei ihrer Tätigkeit im Unternehmen um eine unselbstständige Tätigkeit handelte und der Versicherer damit Deckungsschutz zu leisten hatte. Das Gericht stellt überdies fest, dass zwar Streitigkeiten zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaftern bestanden, diese aber nicht den Arbeitsvertrag der Klägerin, sondern nur ihre Stellung als Gesellschafterin der GmbH betrafen. Die Streitigkeiten seien nicht Streitgegenstand, sondern bloß Hintergrund der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung gewesen. In diesem Zusammenhang stellte das OLG Karlsruhe klar, dass der Versicherer den Deckungsschutz nicht deshalb verweigern darf, weil die in einem versicherten Lebensbereich angesiedelte Streitigkeit ihren Ausgang anderswo genommen hat. Aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers sei davon auszugehen, dass – so auch der Leitsatz des Urteils – bei einer mehrere Lebensbereiche erfassenden Streitigkeit zwischen mehreren Beteiligten Rechtsschutzdeckung zu gewähren ist, soweit Rechtsstreite in einem versicherten Lebensbereich geführt werden.
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