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Schenkung der Versicherungs­nehmer­eigen­schaft bei Renten­versicherung

10.05.2016

Die Klägerin, Alleinerbin der verstorbenen Erblasserin, begehrte von dem beklagten Versicherer Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag. Die Erblasserin hatte im Jahr 2004 eine Rentenversicherung mit der Beklagten unter der Vereinbarung abgeschlossen, dass bei Tod der Erblasserin die X als versicherte Person neue Versicherungsnehmerin wird. Die Erblasserin errichtete 2009 ein Testament, mit dem sie die Klägerin als Alleinerbin ihres Vermögens einsetzte. Im September 2012 bat die Erblasserin die Beklagte, einen Betrag in Höhe von EUR 25.000 aus der Rentenversicherung zu entnehmen und ihr, der Erblasserin, zu übergeben. Unmittelbar danach bat die Erblasserin die Beklagte um Änderung der begünstigten Person dahingehend, dass die Klägerin statt X als Begünstigte im Todesfall einzusetzen sei. Die Beklagte lehnte beide Begehren ab, welche die Klägerin sodann gerichtlich weiterverfolgte. Hilfsweise machte die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte mit der Begründung geltend, dass die Erblasserin falsch beraten worden und die Klägerin in den Versicherungsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen gewesen sei.

Das OLG Hamm verneinte einen Anspruch der Klägerin auf die Versicherungsleistung. Hierzu stellte der Senat grundsätzlich klar, dass der Alleinerbe eines Versicherungsnehmers bezüglich eines Rentenversicherungsvertrages nicht Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers wird, wenn die Versicherungsnehmerstellung mit dem Tod des Versicherungsnehmers aufgrund eines wirksamen, bereits vollzogenen Schenkungsvertrages auf den Todesfall auf die versicherte Person übergegangen ist. Die bei Vertragsabschluss abgegebene Erklärung der Erblasserin, dass ihre Versicherungsnehmereigenschaft bei ihrem Tod auf die X übertragen werden solle, stelle einen Abtretungsvertrag gemäß § 398 BGB dar. Die entsprechende Erklärung der Erblasserin stelle zugleich eine vollzogene Schenkung unter Lebenden gemäß §§ 2301 Abs. 2, 516, 518 Abs. 2 BGB dar. Der Widerruf einer solchen Schenkung sei nur unter den Bedingungen der §§ 530 ff. BGB möglich. Vorliegend fehle es jedoch bereits an einer entsprechenden Widerrufserklärung gegenüber der X, weshalb ein Widerruf nach § 530 BGB ausscheide.

Das OLG Hamm lehnte auch einen Schadenersatzanspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ab. Als Begründung führte der Senat an, dass die Beklagte der Erblasserin nur den Rat hätte erteilen können, den gesamten Betrag der Rentenversicherung heraus zu verlangen oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht für die Klägerin einzurichten. Allerdings sei nicht feststellbar, dass die Versicherungsnehmerin, die sich der Zugriffsmöglichkeit auf ihr Konto offensichtlich bewusst war und dies gerade nicht getan hat, diesem Rat vor ihrem Tod gefolgt wäre.

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