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Senkung des Rund­funk­beitrags ab 1. April 2015

30.04.2015

 

Mit Wirkung zum 1. April 2015 sinkt der Rundfunkbeitrag – früher als GEZ-Gebühr bekannt – um 48 Cent von derzeit 17,98 Euro auf 17,50 Euro. Der von den Bundesländern ratifizierte 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrag reagiert damit auf die erwarteten Mehrerträge der geräteunabhängigen Abgabe im Zeitraum von 2013 bis 2016 in Höhe von über 1 Milliarde Euro. Der Gesetzgeber bleibt damit zwar hinter den Vorschlägen der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) zurück, die eine Absenkung auf 17,25 Euro empfahl, doch wird der zum KEF-Bericht verbleibende Differenzbetrag in eine Rücklage eingestellt, mit der ein stabiles Beitragsniveau bis 2020 gesichert werden soll.

Von der Reduktion profitieren nicht nur private Haushalte, sondern auch Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls, die in Abhängigkeit der Betriebsgröße von einem Drittel bis hin zum 180-fachen eines Normalbeitrags leisten müssen. Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten müssen demnach lediglich 5,83 Euro abführen, während ab 20.000 Beschäftigten der Maximalbetrag in Höhe von 3.150 Euro fällig wird. Für Hotel- und Gästezimmer sowie beitragspflichtige Kraftfahrzeuge wurde ein Betrag von 5,83 Euro festgesetzt.

Trotz der in der Fachliteratur anhaltenden Kritik am Modell des betriebsbezogenen Rundfunkbeitrags, das Unternehmen benachteiligt, die bei gleicher Gesamtzahl der Arbeitnehmer mehrere Betriebsstätten betreiben, hält die aktuelle Gesetzeslage bislang einer gerichtlichen Überprüfung stand. So haben bereits im vergangenen Jahr der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, Entsch. v. 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12) und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (RhPfVerfGH, Urt. v. 13. Mai 2014 – VGH B 35/12) entschieden, dass die Gestaltung der Rundfunkbeitragspflicht verfassungsmäßig ist. Zum gleichen Ergebnis kam zuletzt das VG Leipzig (VG Leipzig, Urt. v. 21. April 2015 – Az. 2 K 1221/13, 2 K 1744/13, u.a.) und das OVG Münster (OVG Münster, Urt. v. 12. März 2015 – Az. 2 A 2423/14), die jeweils keine verfassungsrechtlichen Bedenken äußerten. Zudem sah das OVG Münster, ebenso wie zuvor das VG Stuttgart (VG Stuttgart, Urt. v. 01. Oktober 2014 – Az. 3 K 4897/13), keinen Verstoß gegen europäisches Beihilfenrecht.

Auf der für Juni 2015 angesetzten Ministerpräsidentenkonferenz beraten die Länder, ob sie weitere Änderungen vornehmen, beispielsweise ob der Rundfunkbeitrag für Filialbetriebe gesenkt oder der vom Land Nordrhein-Westfalen geforderte Verzicht auf Werbung in den Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Kompensation der Mehreinnahmen genutzt wird.

 

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