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Unternehmens­straf­recht light – Koalitions­vertrag stellt "Unternehmens­sanktionen" in Aussicht

09.02.2018

Nach zuletzt dann doch zähen Verhandlungen haben sich die Unterhändler von CDU, CSU und SPD bekanntlich auf den Koalitionsvertrag geeinigt, der die Richtung der Bundespolitik der kommenden vier Jahre vorgeben soll. Der Koalitionsvertrag steht – auch das ist hinreichend bekannt – noch unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der SPD-Mitglieder. Es darf die Prognose gewagt werden, dass die im Koalitionsvertrag versteckt (S. 126) erwähnte Einführung eines Unternehmenssanktionsrechts nicht dazu geeignet sein wird, große Emotionen bei den Mitgliedern zu wecken (vielleicht gelingt das dem Kapitel über das Wettbewerbsrecht), schon gar eine leidenschaftliche Ablehnung zu begründen. Von großer Bedeutung ist das Thema trotzdem.

Was ist konkret geregelt?

Im Rahmen des Kapitels zur Rechtspolitik („Ein handlungsfähiger und starker Staat für eine freie Gesellschaft“) ist nun, deutlich konkreter noch als etwa im Koalitionsvertrag für die vorangegangene Legislatur, erstmals eine Neuregelung des "Sanktionsrechts für Unternehmen" erwähnt. Der darauf folgende Abschnitt ist vergleichsweise detailliert und sieht eben nicht nur die vor vier Jahren vereinbarte Verpflichtung vor, die Einführung eines Unternehmenssanktionsrechts „zu prüfen“, sondern enthält einen klaren Regelungsauftrag. Diesmal dürfte also wirklich etwas kommen.

Auffällig ist zunächst, dass der Begriff „Unternehmensstrafrecht" vermieden wird. Die Rede ist stets von „Sanktion“ bzw. von „Geldsanktion“. Der Abschnitt liest sich auf den ersten Blick also so, als solle lediglich eine Neugestaltung der bereits bestehenden Sanktionsmöglichkeit für Unternehmen im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 30 OWiG) in Angriff genommen werden, sieht dieses Rechtsgebiet doch ebenfalls nur Geldsanktionen, eben Bußgelder, vor. Der Koalitionsvertrag geht aber trotzdem über das Ordnungswidrigkeitenrecht hinaus, wenn er insbesondere ausdrücklich vorsieht, dass „durch die Abkehr vom Opportunitätsprinzip des bislang einschlägigen Ordnungswidrigkeitenrechts" für eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung gesorgt werden soll. Das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG) ist eines der wesentlichen Unterschiede zum Kriminalstrafrecht mit dem dort geltenden Verfolgungszwang (§ 152 Abs. 2 StPO). Dieser soll also nun auch für die Unternehmenssanktion gelten.

Auch sieht der Koalitionsvertrag „klare Verfahrensregelungen“ vor, die „die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen" erhöhen sollen. Zugleich sollen spezifische Regelungen über Verfahrenseinstellungen geschaffen werden, die zumindest teilweise an die Opportunitätseinstellungen der §§ 153 ff. StPO angelehnt sein dürften, insbesondere aber bereits vorhandene Compliance-Maßnahmen des Unternehmens, dessen Verhalten nach Bekanntwerden der Straftaten sowie dessen Beitrag bei Aufklärung und Schadenswiedergutmachung berücksichtigen werden.

Nicht weiter überraschend ist die Absicht, das Sanktionsinstrumentarium zu erweitern. Die geltende Bußgeldobergrenze von bis zu EUR 10 Mio. (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG) soll bei Unternehmen mit mehr als EUR 100 Mio. Umsatz in der Höchstgrenze bei 10 % des Umsatzes liegen. Diese Regelung stellt damit zumindest für größere Unternehmen in der Systematik einen Gleichklang zu bereits bestehenden und auf europäischen Rechtsakten beruhenden Ordnungswidrigkeitentatbeständen her, beispielsweise denen im Datenschutzrecht (Art. 83 Datenschutz-Grundverordnung), im Geldwäscherecht (§ 56 Abs. 2 GwG) oder im Kartellrecht (§ 81 Abs. 4 GWB). Überraschend an dieser Regelung ist allein, wie konkret im Koalitionsvertrag bereits Bußgeldhöchstrahmen und Anwendungsvoraussetzungen bezogen auf die Unternehmensgröße benannt werden.

Überraschend ist auch, dass der Koalitionsvertrag eine öffentliche Bekanntmachung der Sanktionierung vorsieht ("naming and shaming"). Dieses Abschreckungsmittel ist dem deutschen Recht eigentlich fremd und bislang nur aufgrund europäischer Vorgaben vereinzelt in das deutsche Sanktionenrecht eingeführt worden (vgl. etwa §§ 57 GwG, 123 WpHG).

Insgesamt ist zu erwarten, dass das Unternehmenssanktionsrecht als "dritter Weg" neben Kriminalstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht geregelt werden wird, also anders als beispielsweise der nordrhein-westfälische Entwurf eines Verbandsstrafrechts kein originäres Strafrecht sein will und insbesondere im Hinblick auf die Rechtsfolgen nur auf Geldsanktionen beschränkt bleiben soll. Das im Koalitionsvertrag vorgesehene Unternehmenssanktionsrecht ähnelt damit dem vor kurzem veröffentlichten Kölner Entwurf zur Einführung eines Verbandssanktionengesetzes. Dieser sieht als Sanktion eben auch allein eine Geldzahlung vor, bietet darüber hinaus aber besondere Einstellungsmöglichkeiten und -verpflichtungen aus Compliance-Gründen und regelt insbesondere das Verfahrensrecht einschließlich einer notwendigen Unternehmensverteidigung.

Was ist zu erwarten?

Abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Frage, wann eine Straftat eines Unternehmensentscheidungsträgers dem Unternehmen tatsächlich zuzurechnen ist, wird die Unterwerfung der Unternehmenssanktion unter das Legalitätsprinzip zu einer massiven quantitativen, die dynamische Bußgeldobergrenze zu einer qualitativen Aufwertung der Sanktionierung von Unternehmen in der Praxis führen. Auch wenn also kein ausdrückliches „Unternehmensstrafrecht“ eingeführt werden wird, dürfte mit einem Unternehmenssanktionsrecht das deutsche Recht begrifflich hinter dem Verbandsstrafrecht vieler europäischer Nachbarn weiter zurückbleiben, inhaltlich aber darüber hinausgehen, denn diese sehen häufig keinen Verfolgungszwang vor.

Im Hinblick auf das kommende Sanktionsrecht tun Unternehmen jedenfalls gut daran, ihre Compliance-Organisation fit zu halten. Denn egal, wie ein Gesetzesentwurf aussehen wird, ein funktionierendes Compliance-Management-System wird von einem solchen Gesetz immer honoriert werden (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16).

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