Unwirksamkeit des Widerspruchs bei Policenmodell wegen widersprüchlichen Verhaltens
Der Kläger nahm die Beklagte unter anderem auf Rückzahlung von Beiträgen zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung in Anspruch. Die Beklagte stellte dem Kläger den Versicherungsschein im April 2007 aus. Im Juli 2009 erklärte der Kläger die Kündigung des Vertrages und verlangte die Überweisung des „angesparten Werts“. Im September 2009 bestätigte die Beklagte die Kündigung und teilte dem Kläger gleichzeitig mit, dass ein Rückkaufswert zum Kündigungszeitpunkt noch nicht bestanden habe. Daraufhin erklärte der Kläger im September 2013 den Widerspruch gegen den Vertragsschluss. Zur Begründung verwies der Kläger unter anderem auf die nicht hinreichende Deutlichkeit der Widerspruchsbelehrung sowie auf die Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, aus der ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht folge.
Das OLG Nürnberg stellte zunächst klar, dass der Kläger über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde. Im Hinblick auf die Europarechtsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. führte der Senat aus, dass es auf die Frage, ob das Policenmodell mit europäischem Recht vereinbar ist, nicht ankomme. Denn selbst im Fall einer unterstellten Europarechtswidrigkeit des Policenmodells sei es dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrags auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen. Die Treuwidrigkeit liege darin, dass der Kläger nach ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den Vertrag jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte. Insoweit sei nicht auf die Dauer der Prämienzahlung (2 Jahre 4 Monate) abzustellen, sondern auf die gesamte Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und der Geltendmachung der Ansprüche (über 6 Jahre).
Das jahrelange Abwarten des Klägers begründe auch deshalb ein besonderes Vertrauen der Beklagten, weil der Kläger bei der ausgebliebenen Auszahlung des Rückkaufwerts typischerweise ein besonders starkes Interesse an einer anderweitigen Abwicklung des Versicherungsverhältnisses gehabt haben müsste.
Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Daniel Kassing
Practice Group: Versicherung & Rückversicherung
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