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Unzulässiges Product Placement im Dschungel­camp

19.02.2016

Mit Urteil vom 18.02.2016 (Az. 7 A 13293/15) hat das Verwaltungsgericht Hannover die Klage von RTL gegen einen Bescheid der niedersächsischen Landesmedienanstalt abgewiesen.

In der Sendung „Ich bin ein Star – holt mich hier raus!“ des Privatsenders RTL wurden die prominenten Teilnehmer 2014 mit einer Kiste des Schokoladenriegels „Leibniz Pick up“ für eine gewonnene „Dschungelprüfung“ belohnt. Die Akteure quittierten diesen Preis mit einem Jubelschrei. Anschließend zeigte die ausgestrahlte Folge die Teilnehmer beim genüsslichen Verzehr des Süßgebäcks. In den darauffolgenden Interviewszenen lobten die Prominenten den Schokoladenriegel u. a. mit den Worten „Das ist eine Geschmacksbombe“ und „Das hat wirklich alles: Karamell, Schokolade und Keks. Was will man mehr?“. Die Landesmedienanstalt beanstandete diese Sequenz als unzulässige Produktplatzierung.

Zwar ist in Sendungen der leichten Unterhaltung wie dem Dschungelcamp die Integration von Waren und Dienstleistungen zu Werbezwecken seit dem 01.04.2010 zulässig, jedoch verbietet § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 RStV die „zu starke“ Herausstellung des Produkts. Die gegen den Bescheid der Landesmedienanstalt von RTL angestrengte Klage wies das VG Hannover nun mit Urteil vom 18.02.2016 ab. In Übereinstimmung mit einem viel beachteten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum „Hasseröder Männer-Camp“ (Urt. v. 23.07.2014 – Az. 6 C 31.13) stellte das VG Hannover fest, dass ein zu Werbezwecken platziertes Produkt zwar grundsätzlich stark herausgestellt werden dürfe, die Grenze zur Unzulässigkeit jedoch überschritten werde, wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen derart dominiere, dass der natürliche Handlungsverlauf in den Hintergrund rücke. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die Belohnungs- und Verzehrsequenzen noch im Rahmen des Zulässigen, während die anschließenden verbalen Lobpreisungen nach Abschluss des natürlichen Handlungsstrangs das Produkt zu stark hervorheben.

Auch wenn die Klage letztlich nicht erfolgreich war, folgt das Urteil des VG Hannover der neueren, liberalen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Produzenten und Rundfunkveranstaltern einen weiten Spielraum bei der Einbindung von Waren und Dienstleistungen zu Werbezwecken eröffnet und damit die Produktion von Fernseh- und Filmproduktionen erleichtert.

 

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