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Update IoT: Übergangs­frist für die verbindliche Anwendung der neuen „Radio Equipment Directive“ läuft zeitnah ab

25.04.2017

Bereits seit dem 13.6.2016 gelten die neuen regulatorischen Anforderungen für Funkanlagen nach der Richtlinie 2014/53/EU (Radio Equipment Directive – „RED“). Bei diesem für IoT, Industrie 4.0, Digitalisierung und Connectivity wichtigen Rechtsakt handelt es sich um eine novellierte Fassung der R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG, die zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Zu beachten ist, dass die RED den Wirtschaftsakteuren zwar eine einjährige Übergangsfrist gewährt. Diese Übergangsphase läuft aber bald ab, weshalb die Anforderungen der RED spätestens ab dem 13.6.2017 uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Unter den (weiten) Begriff der Funkanlage fallen z.B. Smartphones, funkgesteuerte Tür bzw. Toröffner, Bewegungsmelder, Funkortungssysteme, ferngesteuertes Spielzeug, WLAN-Router, Rundfunkempfänger oder auch funkbasierte Kfz-Bauteile – alles wichtige Elemente für SmartHome, eHalth, SmartFactory, SmartGrid etc.

Hintergrund der RED ist maßgeblich die Anpassung an den sog. New Legislative Framework (NLF), d. h. vor allem an die Marktüberwachungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 und an den Beschluss Nr. 768/2008/EG. Mit der verbindlichen Anwendung der RED gehen insbesondere folgende Neuerungen einher:

  • Vereinheitlichung der Begriffsbestimmungen;
  • Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf Rundfunkempfänger und Funkortungssysteme, wohingegen Telekommunikationsendgeräte sowie kunden- und anwendungsspezifisch gefertigte Erprobungsmodule explizit nicht mehr erfasst sein werden;
  • Der Katalog mit Blick auf die zusätzlich zu erfüllenden grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen in bestimmten Kategorien bzw. Klassen wurde ergänzt. Diese müssen unter anderem mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten (v. a. bei Mobiltelefonen) und der zu ladenden Software kompatibel sein. Letzteres muss durch spezielle Funktionen der Funkanlage sichergestellt werden;
  • Zusätzliche Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit (insbesondere Produktkennzeichnung und Identifizierung der Wirtschaftsakteure);
  • Erstmals behördliche Meldepflichten für (potentiell) gefährliche Produkte im B2B-Bereich (Notifikationspflicht);
  • Detailliertere Regelungen zu den Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure. Dahingehend ist zu beachten, dass sich auch der Umfang der jeweiligen Pflichten erweitert hat, z. B. müssen die Hersteller ab dem 12.6.2018 unter anderem bestimmte Kategorien von Funkanlagen registrieren;
  • Neue Kriterien und Verfahren für die Auswahl von Konformitätsbewertungsstellen;
  • Neufassung der Konformitätsbewertungsanforderungen.

Hinzuweisen ist ferner auf folgende aktuelle Problematik: Die Hersteller von Funkanlagen können nach Ablauf der Übergangsfrist der RED nicht mehr auf das alte Verzeichnis der harmonisierten Normen zur (Vorgänger-)Richtlinie 1999/5/EG zurückgreifen, um von einer Konformitätsvermutung hinsichtlich der technischen Anforderungen zu partizipieren. Das derzeit veröffentlichte Normenverzeichnis zur RED ist leider noch äußerst unvollständig, weshalb im Europäischen Binnenmarkt eine gravierende Behinderung des Inverkehrbringens von Funkanlagen droht. Vor diesem Hintergrund haben Mitgliedstaaten und Verbände auf europäischer Ebene ihre Bemühungen forciert, eine praktikable Lösung für die Wirtschaftsakteure zu finden. Ob dies „auf den letzten Metern“ tatsächlich noch gelingt, bleibt abzuwarten. Andernfalls ist diese Problematik – nach derzeitiger Sach- bzw. Rechtslage – herstellerseitig wohl nur durch die Einbeziehung einer notifizierten Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren zu lösen; das wird ein zusätzlicher Kostenfaktor.

Auf nationaler Ebene befindet sich der deutscher Gesetzgeber mit der Umsetzung zwar in erheblichem zeitlichen Verzug. Das eingeleitete Gesetzgebungsverfahren für ein neues Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz – FuAG) steht aber kurz vor dem Abschluss, sodass eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zumindest vor dem 13.6.2017 zu erwarten ist.

Weiterführende Hinweise:

• Ausführlich zur RED Schucht, PHi 2015, 170 ff. und Menz, InTeR 2015, 82 ff.;
• Speziell zur Relevanz der RED im Automotive-Bereich Menz, RAW 2016 S. 118 (121 f.);
• Zum geplanten Funkanlagengesetz (FuAG ) Schaller, ZD-Aktuell 2017, 05450

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