Wiederverheiratungsklauseln auf dem Prüfstand
In vielen Fällen entspricht es den Interessen von Ehegatten, dass beim Tod des Erstversterbenden dessen Vermögen im Wesentlichen auf den überlebenden Ehegatten übergeht und die Kinder allenfalls zur Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge in gewissem Umfang bedacht werden. Beim Tod des Zweitversterbenden soll dann das verbliebene Vermögen auf die gemeinsamen Kinder übergehen. Diese Zielsetzung kann aber dadurch gefährdet werden, dass der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht. Beim Tod des überlebenden Ehegatten sind der neue Ehegatte und eventuelle weitere Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt und würden somit auch an dem Vermögen partizipieren, dass der Überlebende von seinem vorverstorbenen ersten Ehegatten erworben hat.
Um diesem unerwünschten Ergebnis vorzubeugen, können verschiedene Gestaltungen gewählt werden. Entweder können die Ehegatten vorsehen, dass der überlebende Ehegatte nur als Vorerbe eingesetzt wird und die gemeinsamen Kinder als Nacherben. In diesem Fall geht beim Tod des überlebenden Ehegatten das vom Erstverstorbenen Erworbene unmittelbar auf die gemeinsamen Kinder über und fällt nicht in den Nachlass des Überlebenden, so dass der neue Ehegatte und eventuelle weitere Kindern hieran nicht partizipieren. Häufig nehmen Eheleute in ihre letztwilligen Verfügungen aber auch sog. Wiederverheiratungsklauseln auf. Solche Klauseln dienen dazu, bereits im Zeitpunkt der Wiederverheiratung das Vermögen des Erstverstorbenen dem überlebenden Ehegatten ganz oder teilweise zu entziehen auf die Kinder übergehen zu lassen. Die rechtliche Umsetzung kann auf verschiedene Weise erfolgen: Entweder wird Vor- und Nacherbschaft angeordnet und bestimmt, dass der Nacherbfall bereits mit Wiederverheiratung eintritt. Oder es wird auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ein Vermächtnis zugunsten der Kinder ausgesetzt, wonach das vom Erstverstorbenen Erworbene ganz oder teilweise an die Kinder herauszugeben ist.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatten, in dem sie für den Fall der Wiederverheiratung des Längstlebenden ein Vermächtnis zugunsten der Kinder vorgesehen hatten. Danach war der überlebende Ehegatte im Grundsatz zur Herausgabe des gesamten vom Erstverstorbenen erworbenen Vermögens verpflichtet. Als die Kinder nach der erneuten Eheschließung des überlebenden Ehegatten den Vermächtnisanspruch geltend gemacht haben, hat dieser die Zahlung mit der Begründung abgelehnt, dass die in dem Testament vorgesehene Wiederverheiratungsklausel sittenwidrig sei.
Das Landgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat die Klage zurückgewiesen. Auch letztwillige Verfügungen müssen sich am Maßstab der guten Sitten messen lassen. Zwar müsse bei der Bewertung von letztwilligen Verfügungen der Grundsatz der Testierfreiheit berücksichtigt werden. Grenzen bestünden jedoch dort, wo eine letztwillige Verfügung eingesetzt werde, um den Bedachten dazu zu bewegen, seine Lebensführung an den Vorstellungen des Erblassers auszurichten, der sich damit einen – nicht schützenswerten – manipulativen Einfluss über den Tod hinaus erhalten wolle.
Mit Urteil vom 15.10.2014 hat das OLG diese Rechtsauffassung im Grundsatz bestätigt (Az. 5 U 19/13). Anders als das LG hat es die Klausel jedoch nicht in vollem Umfang als unwirksam angesehen. Sittenwidrigkeit sei nur insoweit gegeben, als dem überlebenden Ehegatten nicht mindestens sein Pflichtteilsanspruch verbleibt. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Es hätte dem Erblasser freigestanden, den überlebenden Ehegatten zu enterben. In diesem Fall hätte er aber zumindest seinen Pflichtteil beanspruchen können. Wird der überlebende Ehegatte aber zunächst Erbe und verliert aufgrund der Wiederverheiratungsklausel das Erworbene bei einer Wiederverheiratung, so steht er mit leeren Händen da. Die Erbschaft muss er herausgeben und den Pflichtteil kann er – infolge der Annahme der Erbschaft – nicht mehr geltend machen. Dies entspricht nicht dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“, das Maßstab für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist.
Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zur Frage der Sittenwidrigkeit von Wiederverheiratungsklauseln nicht vor. Vor diesem Hintergrund sollte man sich nicht darauf verlassen, dass andere Gerichte in Zukunft ebenso entscheiden wie das OLG Saarbrücken. Um sicherzugehen, dass eine Wiederverheiratungsklausel Bestand hat, sollte daher bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen von Ehegatten darauf geachtet werden, dass dem überlebenden Ehegatten im Fall der Wiederverheiratung mindestens sein Pflichtteil verbleibt.
Bestens
informiert
Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.
Jetzt anmelden