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Wirksamkeit der Belehrung über das Wider­spruchs­recht nach § 5a VVG a.F.

15.03.2016

In diesem Rechtsstreit machte die Klägerin vom beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge für eine im September 2002 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung geltend. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt die Klägerin mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a VVG, die eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt. Im Juli 2010 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Im Dezember 2010 erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. und erhob im September 2011 eine diesbezügliche Klage.

Der BGH bejahte einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Prämien dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ließ der BGH für einen Fristbeginn des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht genügen, dass der Versicherer im Versicherungsschein lediglich den Hinweis auf das Widerspruchsrecht und auf den Zugang der für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblichen Unterlagen in Fettdruck gehalten hat. In § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ist vorgesehen, dass der Versicherungsnehmer über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer in drucktechnisch deutlicher Form zu belehren ist. Dementsprechend beanstandete der BGH, dass der kleingedruckte Hinweis, zur Wahrung der Widerspruchsfrist genüge die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs, übersehen werden kann.

Darüber hinaus stellte der Senat fest, dass das Widerspruchsrecht im vorliegenden Fall auch nach Ablauf der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist und damit im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung im Dezember 2010 fortbestanden hat. Dies ergebe eine richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Die Regelung müsse auf Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 dahingehend teleologisch reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung finde. Für hiervon erfasste Lebensversicherungen bestehe das Widerspruchsrecht daher fort, wenn der Versicherungsnehmer – wie in diesem Fall – nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Daher komme es im Hinblick auf den Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bloß auf die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB an, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung im September 2011 unstreitig nicht abgelaufen waren.

Der BGH führte aber auch aus, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anzurechnen habe. Mangels diesbezüglicher Feststellungen verwies der BGH den vorliegenden Rechtsstreit an das Berufungsgericht.

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