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Zur Werbung mit Sternchen­hinweisen

03.12.2015

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 17. Juli 2015 (Az. 4 U 49/15) bestätigt, dass Sternchenhinweise in einer Printwerbung wettbewerbswidrig sein können, wenn sie auf einer vorgehenden Anzeigenseite aufgelöst werden. Ebenfalls könne es wettbewerbswidrig sein, für Einzelheiten der Bedingungen auf eine Internetseite zu verweisen. Verweise mit einem solchen „Medienbruch“, bei denen also z.B. von einem Printkatalog auf das Internet verwiesen wird, sind nach dem OLG nur im Ausnahmefall zulässig.

Die Beklagte, ein Möbelhändler, warb in einer mehrseitigen Zeitungsanzeige, in der die Aussage „19% MwSt. geschenkt“ mit einem Sternchenhinweis versehen war. Die Auflösung des Hinweises befand sich jedoch bereits zwei Seiten weiter vorne und lautete: „Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet [Internetadresse]“. Auf der Internetseite konnte der Verbraucher erfahren, dass die Ermäßigung in vielen Fälle nicht galt und beispielsweise Angebote in aktuellen Prospekten und Anzeigen ausschloss. Die Klägerin (Wettbewerbszentrale) nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Freiburg hat die beanstandete Werbung für wettbewerbswidrig gehalten (Urt. v. 23. Februar 2015, Az.: 12 O 105/14). Dem hat sich das OLG Karlsruhe nun angeschlossen.

In seiner Entscheidung führt das OLG Karlsruhe aus, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 4 UWG nur zulässig seien, wenn ihre Bedingungen klar und eindeutig angegeben würden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG fordere für Diensteanbieter überdies, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Verkaufsförderung leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssten. Diese Voraussetzungen seien auch in den § 4 Nr. 4 UWG hineinzulesen. Dies bedeute zwar nicht, dass Sternchenhinweis und Erläuterung stets auf derselben Katalogseite abgedruckt sein müssten. Dennoch erfülle die Werbung des Möbelhändlers das Transparenzgebot in Bezug auf das Kriterium der leichten Zugänglichkeit nicht, weil der Verbraucher an den Anfang der Werbebeilage zurückkehren müsse, um die Erläuterung zu lesen. Dies sei für den Verbraucher, der eher damit rechne, nach hinten zu blättern, um die Auflösung eines Sternchenhinweises zu finden, überraschend.

Das OLG Karlsruhe betont zudem, dass im Rahmen § 4 Nr. 4 UWG dem Verbraucher die notwendigen Informationen zu den Teilnahmebedingungen grundsätzlich schon in der Werbung selbst zur Verfügung gestellt werden müssten. Der Verweis auf eine Internetseite sei im konkreten Fall unzulässig. Die Zulässigkeit eines „Medienbruchs“ hänge regelmäßig vom Typ des Mediums bzw. dem zur Verfügung stehenden Platz ab. Für Werbung über das Medium „Fernsehen“ könne es ausreichen, auf leicht zugängliche Quellen wie das Internet zu verweisen. Dasselbe könne gelten, wenn das „Kleingedruckte“ in der konkreten Werbeanzeige keinen Platz habe. Im vorliegenden Fall lag jedoch keiner dieser Fälle vor. Der Möbelhändler hätte die näheren Erläuterungen bereits in der Zeitungsanzeige in Form von „Kleingedruckem“ angeben können.

Bei der Verwendung von Sternchenhinweisen im Rahmen von Verkaufsförderungsmaßnahmen ist es also weiterhin geboten, die Auflösung der Hinweise und etwaige Verweise auf andere Medien genau zu prüfen. Die Erläuterungen sollten im Idealfall auf derselben Seite, jedenfalls aber auf einer Folgeseite zu finden sein. Ein Verweis auf das Internet ist nur im Ausnahmefall zulässig.

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