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BFH: Verluste von gewerblich geprägten Personen­gesellschaften

02.02.2015

 

Erzielt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft Verluste, können diese nur dann einkommensteuerlich genutzt werden, wenn deren wirtschaftliche Tätigkeit auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet war.

Allerdings stellt der BFH in seiner aktuellen Entscheidung vom 30. Oktober 2014 (IV R 34/11) fest, dass eine „Vorratsgesellschaft“ in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die – vom Finanzamt widerlegbare – Vermutung einer Gewinnerzielungsabsicht begründet. Es sei zu vermuten, dass die von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern angestrebte, aber bis zur Liquidation der Gesellschaft niemals aufgenommene wirtschaftliche Tätigkeit auf Erzielung eines Gewinns ausgerichtet war. Dies gilt zumindest solange sich aus dem Gesellschaftszweck oder anderen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tätigkeit verlustgeneigt hätte sein können oder dass die gewerbliche Prägung dieser KG in Folge einer Umstrukturierung der Geschäftsführung der KG später hätte entfallen sollen.

Denn der „Erwerb“ bzw. die Gründung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG schließe es grundsätzlich aus, dass hierfür nicht betriebliche Gründe oder in der privaten Sphäre der Gesellschafter liegende Motive ausschlaggebend gewesen sein könnten.

Besonderheit im Streitfall war, dass in der „Anlaufphase“ bis zur anschließenden Liquidation der Gesellschaft außer Verwaltungsaktivitäten hinaus keine konkreten Vorbereitungshandlungen oder gar Geschäftsvorfälle vorlagen, die sich auf den im Gesellschaftsvertrag bestimmten Unternehmensgegenstand beziehen. Dies konnte nach Auffassung des BFH die Vermutung der Gewinnerzielungsabsicht nicht widerlegen.

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